rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Organschaft: Ausdrückliche Vereinbarung des § 302 Abs. 3 AktG nicht erforderlich

 

Leitsatz (redaktionell)

Für die steuerliche Anerkennung einer Organschaft im Rahmen eines GmbH-Konzerns ist lediglich erforderlich, dass neben den Voraussetzungen der §§ 14, 17 S. 2 Nr. 1 KStG ein wirksamer Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen wurde und dabei/dadurch § 302 AktG anwendbar geworden ist.

 

Normenkette

AktG § 302 Abs. 3; KStG § 8 Abs. 3 S. 2, §§ 14, 17 S. 2 Nrn. 1-2; AktG § 302 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.02.2006; Aktenzeichen I R 74/05)

BFH (Urteil vom 22.02.2006; Aktenzeichen I R 74/05)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die Frage, ob ein zwischen der Klägerin und der E. GmbH abgeschlossener Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag steuerlich anerkannt werden kann oder ob die in Umsetzung dieses Vertrages von der Klägerin an die E. GmbH gezahlten Beträge als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren sind.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mbH. An ihr ist die E. GmbH seit 0000 zu 100% beteiligt. Zwischen der Klägerin und der E. GmbH wurde am 00.00.0000 ein notariell beurkundeter Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. § 2 dieses Vertrages beinhaltete die Regelung über die Ergebnisübernahme. Er hatte folgenden Inhalt:

Der gesamte Gewinn der „Klägerin”, der ohne diesen Ergebnisausschluss sonst auszuweisen wäre, ist nach Abschluss des Geschäftsjahres an die E. abzuführen.

Die „Klägerin” darf Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in freie Rücklagen einstellen, als dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung begründet ist. Die Auflösung von Gewinnrücklagen und Kapitalrücklagen i. S. v. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB, die vor Abschluss dieses Vertrages bestanden, darf nicht vorgenommen werden und von der E. nicht verlangt werden.

Die E. hat jeden während der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag bei der „Klägerin” auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden können, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.

Der Jahresabschluss der „Klägerin” ist vor seiner Feststellung der E. zur Kenntnisnahme, Prüfung und Abstimmung vorzulegen.

Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Gewinnrücklagen oder Kapitalrücklagen, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages gebildet wurden, ist ausgeschlossen.

Weitere Bestimmungen über die Ergebnisübernahme enthält der notariell beurkundete Vertrag nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die bei den Vertragsakten befindliche Kopie des Vertrages verwiesen.

Die Gesellschafter bzw. die nach § 16 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung – GmbH-Gesetz – handlungsfähigen Veräußerer stimmten dem Vertrag mit Beschluss vom 00.00.0000 zu. Die Eintragung im Handelsregister erfolgte an 00.00.0000. Die Eintragung hatte folgenden Text:

Mit Beschluss vom 00.00.0000 haben die Gesellschafter dem zwischen der Gesellschaft als beherrschtem Unternehmen und der E. Dienstleistungs- und Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH am 00.00.0000 abgeschlossenem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zugestimmt.

Bei einer Überprüfung der (notariellen) Verträge und Zustimmungsbeschlüsse im Hinblick auf ihre steuerlichen Auswirkungen fiel der Klägerin auf, dass eine ausdrückliche Erwähnung des § 302 Abs. 3 des AktiengesetzesAktG – in dem Vertrag nicht enthalten war. Daraufhin wurde am 00.00.0000 eine schuldrechtliche Klarstellungsvereinbarung abgeschlossen. Diese enthielt in § 1 folgende Regelung:

Die E. ist entsprechend den Vorschriften des § 302 Abs. 1 und 3 AktG verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden können, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.

Ebenfalls am 00.00.0000 stimmten die Gesellschafterversammlungen der Klägerin und der E. GmbH der Klarstellungsvereinbarung zu. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopien der Klarstellungsvereinbarung und der Niederschriften über die Gesellschafterversammlungen verwiesen.

Der Beklagte veranlagte die Klägerin zunächst unter Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zur Körperschaftsteuer für die beiden Streitjahre. Dabei ging der Beklagte vom Vorliegen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft aus. Nachdem der Beklagte die Vorbehalte der Nachprüfung aufgehoben hatte, legte die Klägerin fristgerecht Einsprüche ein und die fehlenden Steuererklärungen vor. Im Rahmen der Erörterung der Steuererklärungen wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass seines Erachtens die körperschaftsteuerliche Organschaft nicht anzuerkennen sei, weil der Gewinnabführungsvertrag keine ausdrückliche Regelung entsprechend § 302 Abs. 3 AktG enthalte. Die von der Klägerin an die E. GmbH geleisteten Zahlungen seien daher als verdeckte Ausschüttungen zu berücksichtigen. Die Klägerin nahm zu...

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