rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an das Vorliegen der Mitunternehmerinitiative

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Bejahung der Mitunternehmerinitiative reicht es aus - jedenfalls im Falle eines ausgeprägten Mitunternehmerrisikos -, dass der betreffende Mitunternehmer den Rahmen, in dem das Unternehmen betrieben werden soll, zur Verfügung stellt.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1, 1 Sätze 1, 1 Nr. 2; BGB § 705; EStG § 15

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.05.2006; Aktenzeichen VIII R 21/04)

BFH (Urteil vom 17.05.2006; Aktenzeichen VIII R 21/04)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob zwischen den Eheleuten … eine Mitunternehmerschaft bestanden hat.

Die Klägerin meldete bei der Stadtverwaltung …… am … 1976 ein Gewerbe „Teppichreinigungen” an. Hierbei sollte es sich um den Beginn eines neuen Gewebebetriebes handeln, der zum 1. Juli 1976 aufgenommen wurde. Weitere An- bzw. Ummeldungen durch die Klägerin erfolgten in der Folgezeit. Wegen der Einzelheiten wird auf die An- bzw. Ummeldungen vom 12.10.1983, 14.05.1984, 11.09.1985, 09.02.1987 und die Abmeldung vom 08.01.1992 Bezug genommen. Das Unternehmen firmierte u. a. unter der Bezeichnung „… Teppich + Polster Meisterreinigung”. Auf diesem Briefbogen wurden die Rechnungen sowie der Schriftverkehr mit dem Finanzamt geführt. Die Schreiben waren jeweils unterschrieben vom Kläger. Maschinenschriftlich war unter den Schreiben bzw. in den Rechnungen der Name der Unternehmung gesetzt sowie der Zusatz „Inh. Frau …”. Wegen der Einzelheiten wird auf die in den Gerichts- und Steuerakten befindlichen Briefe bzw. Rechnungen Bezug genommen.

Inhaberin des Kontos, das im Briefbogen angegeben war, war die Klägerin, der Kläger war über das Konto mitverfügungsberechtigt.

Nach einem Vermerk des Veranlagungssachbearbeiters beim Beklagten vom 9. September 1985 hatte die Klägerin erklärt, dass der Betrieb „Teppichreinigung” nur pro forma auf ihren Namen laufe. Ausgeübt worden sei das Gewerbe ausschließlich von ihrem Mann. Wegen der Einzelheiten wird auf diesen Aktenvermerk Bezug genommen.

Der Beklagte erließ für die Jahre 1988 bis 1991 zunächst, den Steuererklärungen folgend, Einkommensteuerbescheide, in denen er die Einkünfte aus Gewerbebetrieb alleine dem Kläger zurechnete.

In der Zeit vom 17. Juli 1995 bis zum 11. September 1996 fand bei den Klägern eine Betriebsprüfung statt. Hierbei kam der Prüfer zu der Auffassung, dass das Gewerbe der Handelsvertretung bzw. Teppichreinigung nicht wie bisher erklärt alleine durch den Ehemann, sondern im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen den Eheleuten ausgeübt worden sei.

Daraufhin stellte der Beklagte erstmalig die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 1988 bis 1991 gesondert und einheitlich fest. Da für den Zeitraum 1987 bis 1991 weder Aufzeichnungen noch Belege vorlagen, aus denen sich eine Gewinnermittlung entwickeln ließ, schätzte der Beklagte die Gewinne entsprechend dem Vorgehen der Betriebsprüfung. Wegen der Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom 11. Dezember 1996, insbesondere Tz. 8 bis 11, Bezug genommen.

Die Einsprüche gegen die Feststellungsbescheide wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 25. Februar 1998 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus:

Mitunternehmer im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG sei, wer als zivilrechtlicher Gesellschafter einer Personengesellschaft oder eines wirtschaftlich dem Gesellschaftsverhältnis vergleichbaren Gemeinschaftsverhältnisses Unternehmerrisiko trage und Unternehmerinitiative entfalten könne. Beide Ehegatten hätten Mitunternehmerinitiative entfalten können und ein Mitunternehmerrisiko getragen.

Mit der Klage tragen die Kläger vor:

Der Beklagte behaupte zu Unrecht, dass zwischen ihnen in den Streitjahren eine GbR bestanden habe. Es habe sich allein um einen Betrieb des Klägers gehandelt. Zwischen ihnen habe es keinerlei gesellschaftsrechtliche Beziehung gegeben. Nur der Kläger habe sich um die Geldgeschäfte der Firma gekümmert. Er habe jeden Abend mit den Fahrern abgerechnet. Die Klägerin habe im Unternehmen des Klägers keinerlei Funktion oder Einflussmöglichkeit gehabt.

Wegen der weiteren Begründung wird auf den Schriftsatz vom 8. November 2001 sowie die darin enthaltenen Beweisangebote Bezug genommen.

Die Kläger beantragen,

die Gewinnfeststellungsbescheide 1988 bis 1991 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung aufzuheben; hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Bundesfinanzhof hat das im ersten Rechtsgang ergangenen Urteil des Senats vom 5.6.2002 mit Urteil vom 1.7.2003 aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Auf der einen Seite führt er aus, dass die vom Finanzgericht ermittelten Indizien für die Annahme einer Mitunternehmerschaft nicht ausreichten, auf der anderen Seite gibt er dem Gericht auf, weitere Indizien, die gegen eine Mitunternehmerschaft sprechen, zu ermitteln.

Die Beteiligten haben übereinstimmend vorgetragen, dass weitere Indizien für oder gegen die Annahme einer Mitunte...

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