Entscheidungsstichwort (Thema)

Tatsächliche Verständigung über Höhe und Zurechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung möglich

 

Leitsatz (redaktionell)

Es ist möglich über die Höhe einer verdeckten Gewinnausschüttung und die Zurechnung derselben eine tatsächliche Verständigung zu treffen.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3, 3 S. 2; AO 1977 § 85

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.09.2004; Aktenzeichen III R 9/03)

 

Tatbestand

Der Kläger ist Gastwirt.

Der Kläger betrieb bis zum 31.07.1992 eine Gaststätte als Einzelunternehmer. Seit dem 01.08.1992 ist er zusammen mit seinem Sohn W Gesellschafter einer GmbH, welche ebenfalls eine Gaststätte betreibt. Beide Gesellschafter sind jeweils zu 50 v.H. an der GmbH beteiligt.

Der Beklagte führte in den Jahren 1995 und 1996 eine Betriebsprüfung sowohl bei der GmbH als auch bei dem Kläger durch. Bei beiden Betriebsprüfungen fand am 11.12.1995 eine Schlussbesprechung statt. Ausweislich der Betriebsprüfungsberichte wurde jeweils über die Feststellungen des Prüfers eine Einigung erzielt.

Feststellungen bei der GmbH

Über die Betriebsprüfung bei der GmbH wurden zwei Betriebsprüfungsberichte gefertigt. Nachfolgend werden lediglich die Tz. des zweiten im Rahmen des Einspruchverfahrens geänderten Betriebsprüfungsberichts zitiert.

Die Tz. 7 und 8 des geänderten Betriebsprüfungsberichts, welche sich auf die Prüfung der Umsatzsteuer beziehen, haben den folgenden Wortlaut:

Sicherheitszuschlag

Aufgrund der durchgeführten Kalkulation ist ein Unsicherheitszuschlag anzusetzen.

1992

1993

Brutto (= vGA)

3.000,–

3.000,–

Darin USt (13,04 %)

391,20

391,20

Netto (= Gewinn)

2.608,80

2.608,80

Leistungen an Gesellschafter – Geschäftsführer (Eigenverbrauch)

bisher

400,–

480,–

Erhöhung durch BP

2.000,–

2.000,–

USt 15 %

300,–

300,–

Brutto (= vGA)

2.300,–

2.300,–

Die Tz. 13, welche sich auf die Prüfung der Körperschaftsteuer bezieht, hat den folgenden Wortlaut:

Zusammenstellung (vGA)

1992

1993

Tz. 7 Sicherheitszuschlag

3.000,–

3.000,–

Tz. 8 Eigenverbrauch

2.300,–

2.300,–

Tz. 9 Pacht

1.710,–

Tz. 12 Gaststätteneinrichtung

20.000,–

Gesamt lt. Bp

27.010,–

5.300,–

Anrechnung KSt 9/16 (mit Bescheinigung)

3.943,12

2.981,25

Das FA schloss sich der Ansicht des Prüfers an und erließ für die GmbH entsprechende Steuerbescheide.

Mit ihren Einsprüchen wandte sich die GmbH u.a. gegen die vom Prüfer vorgenommenen Zuschätzungen von jährlich 5.000,– DM. Die Zuschätzungen seien nicht nachvollziehbar und es sei zweifelhaft, dass die Kalkulation für beide Jahre gleich ausgefallen sei. Die GmbH sei aber mit einer Zuschätzung in Höhe von 50 v. H. der bisherigen Beträge einverstanden.

Darüber hinaus beanstandete die GmbH die vom Prüfer, wegen der doppelt gebuchten Pachtzahlung auf dem Verrechnungskonto eines Gesellschafters, angenommene verdeckte Gewinnausschüttung.

Auch hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Übertragung der Gaststätteneinrichtung auf die GmbH stimmte die GmbH den Feststellungen des Prüfers nicht zu und begehrte, die angenommene verdeckte Gewinnausschüttung rückgängig zu machen.

Der Übertragung der Gaststätteneinrichtung auf die GmbH lag der folgende Sachverhalt zugrunde:

Ausweislich des Notarvertrags vom 23.07.1992 war bei Gründung der GmbH eine sog. Bargründung vereinbart und entsprechend verbucht worden. Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung war aber tatsächlich kein Geld geflossen. Statt dessen verkaufte der Kläger seine Gaststätteneinrichtung für 45.000,– DM an die GmbH und verrechnete den Kaufpreisanspruch mit dem Anspruch der GmbH auf die Stammeinlage. Nach Auffassung des FA lag damit eine verschleierte Sachgründung vor. Da der Teilwert für das übertragene Anlagevermögen unstreitig nur 25.000,– DM betrug, nahm es in Höhe von 20.000,– DM eine Teilwertabschreibung vor und berücksichtigte in dieser Höhe eine verdeckte Gewinnausschüttung. Außerdem stellte es für diesen Betrag im Jahr 1992 die Ausschüttungsbelastung nach § 27 Abs. 3 KStG i. V. m. § 28 KStG her.

Demgegenüber wandte die GmbH ein, bei der vom FA unterstellten verschleierten Sachgründung sei kein Geld geflossen, das eine verdeckte Gewinnausschüttung hätte auslösen können. Eine Sachgründung sei im Notarvertrag nicht vereinbart worden. Daher könne die vom FA angenommene verdeckte Sacheinlage niemals in Anrechnung auf die noch nicht geleisteten Bareinlage erfolgt sein. Hilfsweise stellte die GmbH den Antrag, das Liefergeschäft zwischen dem Kläger und ihr nach § 139 BGB als nichtig anzusehen.

Bezüglich der Sicherheitszuschläge blieb das FA bei seiner Rechtsauffassung. Es wies darauf hin, dass für den gesamten Prüfungszeitraum vom Prüfer Kalkulationen durchgeführt worden seien, die zu Abweichungen von insgesamt 36.400,– DM geführt hätten. Unregelmäßigkeiten aufgrund von Buchführungsmängeln seien während der Prüfung vom Kläger auch eingeräumt worden. Zur Vermeidung von strafrechtlichen Konsequenzen habe man sich auf eine Verteilung auf den Prüfungszeitraum geeinigt. Aus dem gleichen Grund seien die Beträge auch nicht in voller Höhe den Sicherheitszuschlägen zugerechne...

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