Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.09.1998; Aktenzeichen IV R 80/96)

 

Tatbestand

Strittig ist die Gewinnrealisierung aus Lehrgangsgebühren.

Der Kläger betreibt als Leiter die … Steuerfachschule … Der Gewinn der Steuerfachschule wird durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt. Die Einkünfte werden einheitlich und gesondert festgestellt.

Die Schule bietet u. a. Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Prüfungen für Steuerberater, Bilanzbuchhalter, Steuerfachassistenten und Steuerfachgehilfen an. Die Lehrgänge dauern in der Regel mehrere Monate. Die Lehrgangsgebühr kann in gleichen Monatsraten oder unter Abzug eines Barzahlungsrabattes zu Beginn des Lehrganges gezahlt werden. Eine Kündigung der Lehrgänge ist möglich. Eine Vielzahl von Lehrgängen waren am Bilanzstichtag nicht beendet.

Im Jahresabschluß zum … 1989 bewertete der Kläger die am Bilanzstichtag noch nicht abgeschlossenen Lehrgänge als teilerbrachte Leistung mit den Herstellungskosten, d. h. den Lehrerhonoraren und den anteiligen Gemeinkosten, einen Gewinn sah der Kläger insoweit als noch nicht realisiert an.

Im Anschluß an eine Betriebsprüfung vertrat der Beklagte die Auffassung, auch hinsichtlich der teilerbrachten Lehrgangsleistungen sei eine Gewinnrealisierung eingetreten, der Gewinn sei mit dem (zeit-)anteiligen Betrag der Lehrgangsgebühren zu erfassen.

Der Beklagten erhöhte mit Änderungsbescheid vom … 1992 den Gewinn des Streitjahres um … DM.

Den deshalb erhobenen Einspruch des Klägers wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom … 1993 mit der Begründung zurück, bei den Lehrgängen handele es sich um Dienstverträge in Form eines Dauerschuldverhältnisses mit der Folge der sukzessiven Gewinnrealisierung.

Der Kläger ist der Ansicht, bei den noch nicht abgeschlossenen Lehrgängen sei eine Gewinnrealisierung noch nicht eingetreten.

Die Lehrgangsverträge begründeten kein Dauerschuldverhältnis, insbesondere keinen Dienstleistungsvertrag in Form eines Dauerschuldverhältnisses. Denn es würden keine wiederkehrenden Leistungen erbracht, sondern es werde Unterricht auf allen prüfungsrelevanten Gebieten erteilt. Am Bilanzstichtag seien aber nicht einmal einzelne Prüfungsgebiete abschließend abgehandelt gewesen, auch werde nicht nur Unterricht erteilt, sondern es seien auch Übungsunterlagen zu liefern sowie Klausuren anzufertigen und zu korrigieren; all dies sei zum Bilanzstichtag noch nicht erfolgt.

Es liege auch deshalb kein Dauerschuldverhältnis vor, da das zeitliche Moment keine wesentliche Rolle bei den abgeschlossenen Verträgen spiele. So könnte das Wissen, wie es in den Vollzeitlehrgängen tatsächlich auch geschehe, auch innerhalb von drei Monaten vermittelt werden.

Zudem seien die Verträge von wesentlichen Elementen des Werkvertragsrecht geprägt. Denn die Schule sei verpflichtet, all das Wissen anzubieten, welches zur erfolgreichen Teilnahme an der jeweiligen Prüfung erforderlich sei. Diese Leistung werde aber erst mit Abschluß des Lehrganges erbracht.

Würde der auf die am Bilanzstichtag abgehaltenen Termine entfallende Gewinn bereits ausgewiesen, so widerspräche dies dem Vorsichtsprinzip. § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB sei aber nach dem Maßgeblichkeitsgrundsatz der Handelsbilanz für die Steuerbilanz im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG zwingend auf die Steuerbilanz anzuwenden.

Hinsichtlich der Termine, die bis zum Bilanzstichtag stattgefunden haben, sei ein Gewinn nicht so gut wie sicher. Würde man sich nämlich zum Bilanzstichtag das Ende des Lehrganges vorstellen, müßten die Teilnehmer, um ihr Ziel, die Absolvierung der (z. B. Bilanzbuchhalter-)Prüfung zu erreichen, einen anderen Lehrgang besuchen. Da dort die Abfolge, der systematische Zusammenhang, die Schwerpunkte, die Lehrgangsunterlagen und vieles andere mehr, ganz anders sein würden, hätten die bisher besuchten Termine für den Lehrgangsteilnehmer keinen Wert. Demnach bestünde für den Kläger kein einklagbarer Anspruch auf das vereinbarte Lehrgangshonorar für bereits erteilte Stunden.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung der Einspruchsentscheidung vom … 1993 den Gewinn im Gewinnfeststellungsbescheid für 1989 vom … 1992 um einen Gewinnanteil in Höhe von … DM zu verringern.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung. Er ist der Ansicht, der Gewinn sei bis zum Bilanzstichtag insoweit realisiert als Unterrichtsstunden abgehalten wurden, denn der Kläger habe mit den Kursteilnehmern einen Dienstvertrag, als Dauerschuldverhältnis ausgestaltet, abgeschlossen.

Auf die Einspruchsentscheidung sowie die Klagebegründungsschrift wird ergänzend Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Beklagte hat zu Recht den Gewinn um … DM erhöht. Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG). Dabei ist zum Schluß des Wirtschaftsjahres das...

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