Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung der vom Mieter vereinbarungsgemäß übernommenen Grundsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die von der Betriebskostenverordnung gedeckte Möglichkeit, die Grundsteuer durch ausdrückliche und inhaltlich bestimmte Regelung wie andere Betriebskosten auf den Mieter umzulegen, zwingt nicht bereits dazu, diese wie vom Mieter direkt zu tragende Kosten für Wasser, Strom und Heizung zu behandeln und von der Hinzurechnung auszunehmen.

2) Eine Hinzurechnung ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil ein Stpfl., der mit gemieteten Grundbesitz wirtschaftet, wegen der Hinzurechnungsbesteuerung einer höheren Gewerbesteuerbelastung unterläge als ein vergleichbar Gewerbetreibender, der mit eigenem Sachkapital arbeitet.

3) Die Hinzurechnungsvorschriften müssen nicht in der Weise „folgerichtig” ausgestaltet sein, dass vergleichbare Betriebe in allen Sachverhaltskonstellationen in gleicher Höhe mit GewSt belastet werden.

 

Normenkette

GewStG § 8 Nrn. 1, 7, § 7 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.02.2022; Aktenzeichen III R 65/19)

BFH (Aktenzeichen I R 22/19)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Anschluss an die Erörterung in der mündlichen Verhandlung noch über die Höhe einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) aus der außerplanmäßigen Tilgung eines Gesellschafterdarlehens und außerdem über die Reichweite des Begriffs der gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG dem Gewerbeertrag zuzurechnenden Miet- und Pachtzinsen.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Herstellung von Verpackungsmitteln aus Kunststoffen. Gesellschafter sind die Geschwister A und A1. Diese sind ebenfalls Gesellschafter der A GbR mit der Folge einer Betriebsaufspaltung zwischen der A GbR (Besitzunternehmen) und der Klägerin als Betriebsunternehmen.

Im Februar 2006 gewährten die Gesellschafter A und A1 der Klägerin ein Darlehen i.H.v. jeweils 457.000 €, insgesamt also 914.000 €. Vertraglich vereinbart waren monatliche Tilgungsleistungen i.H.v. jeweils 1.900 € gegenüber den Gesellschaftern, insgesamt also 3.800 €, die in der Folgezeit auch entsprechend geleistet wurden. Ausweislich des Vertrages wurden die Darlehen zinslos gewährt; Vereinbarungen über eine Besicherung und die Leistungen von Sondertilgungen waren nicht enthalten.

Mit Gesellschafterbeschluss vom 29.4.2010 wurde beschlossen, eine Sondertilgung an die Gesellschafter i.H.v. jeweils 175.000 € vorzunehmen, insgesamt also 350.000 €. Am 5.5.2010 erhöhte die Klägerin einen bestehenden Festkredit bei der B-Bank, Konto 1 um 450.000 € zu einem Zinssatz von 2,55%. Von diesen 450.000 € wurden dann 350.000 € den Gesellschafterdarlehen gutgeschrieben und der Betrag im verkürzten Zahlungsweg auf das Konto der A GbR überwiesen und dort als Einlage der Gesellschafter erfasst.

Am 31.05.2010 schloss die Klägerin mit der B-Bank einen weiteren Darlehensvertrag über 350.000 €, Konto 2, der am 5.6.2010 ausgezahlt wurde. Dieser Kreditbetrag diente der Umschuldung des am 5.5.2010 erhöhten Festkredites bei der B-Bank, Konto 3, so dass lediglich eine Umbuchung vorgenommen wurde. Der Kredit hatte eine Laufzeit von 84 Monaten und war in 28 Vierteljahresraten zu je 12.500 mit einem Zinssatz von 3,05% zu tilgen.

Am 9.12.2010 wurde der 2006 geschlossene Darlehensvertrag dahin geändert, dass neben einer 1%igen Verzinsung des Darlehens ab dem 1.1.2011 auch Sondertilgungen möglich waren. Die regelmäßigen Tilgungen von monatlich 1.900 € wurde weiterhin vertragsgemäß vorgenommen.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der Klägerin im Jahr 2016 gelangte das FA für Groß- und Konzernbetriebsprüfung C zu der Ansicht, dass die infolge der Sondertilgung notwendige Kreditaufnahme der Klägerin zu einer vGA an die Gesellschafter A und A1 geführt habe. Denn diese hätten nur aufgrund ihrer Gesellschafterstellung der Sondertilgung zugestimmt. Ein Fremdgeschäftsführer hätte sich nicht ohne „Vorfälligkeitsentschädigung” auf die Sondertilgung und die damit verbundene ungünstigere Finanzierung durch ein Kreditinstitut eingelassen. Der Zinsschaden errechne sich aus den Zinszahlungen aus der Erhöhung des Festkredits Nr. 3 in der Zeit vom 5.5.2010 bis zum 4.6.2010, also 743,75 € (2,55% × 350.000 / 12 Monate) und den anschließenden Zinszahlungen nach Umschuldung des Festkredits. Da die Entschädigung in einem Einmalbetrag zu zahlen gewesen wäre, die Klägerin die Zinsen aber bis 2017 zahle, sei die Entschädigung abzuzinsen (vgl. BP-Bericht vom 04.08.2016, Tz. 3.3). Der Beklagte folgte der Auffassung der Prüfung und setzte in Höhe des Entschädigungsanspruchs eine auf beide Gesellschafter entfallende vGA i.H.v. 25.432,54 € an.

Des Weiteren streitig ist die Hinzurechnung der Grundsteuer bei den Miet- und Pachtzinsen für unbewegliche Wirtschaftsgüter gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e) GewStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.8.2007 (BGBI. I S. 1912). Die Klägerin nutzte während der Streitjahre ein Betriebsgebäude von der A GbR (Betriebsaufspaltung). In dem zwischen der GbR und der Kl...

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