Entscheidungsstichwort (Thema)

Verkauf einer Internet-Domain als Leistung i.S.v. §§ 22 Nr. 3 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Veräußerungsvorgänge und veräußerungsähnliche Vorgänge, bei denen ein Entgelt dafür erbracht wird, dass ein Vermögensgegenstand in seiner Substanz endgültig aufgegeben wird, fallen nicht unter den Leistungsbegriff des § 22 Nr. 3 EStG.

2) Bei einer Internet-Domain handelt es sich um ein immaterielles und verkehrsfähiges Wirtschaftsgut, bei dessen Veräußerung der Inhaber nicht gegen Zahlung eines Entgelts auf die weitere Nutzungsmöglichkeit verzichtet (Unterlassen als sonstige Leistung), sondern um eine Substanzveräußerung, die nicht unter den Leistungsbegriff des § 22 Nr. 3 EStG fällt.

 

Normenkette

EStG § 22 Nr. 3

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Beklagte den Erlös des Klägers aus dem Verkauf einer Internet-Domain zu Recht als sonstige Einkünfte bei der Einkommensteuer der Kläger für das Streitjahr – 2001 – berücksichtigt hat.

Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus Gewerbetrieb, der Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Das seinerzeit für die Kläger zuständige Finanzamt K erhielt am 13. September 2007 eine Kontrollmitteilung des Finanzamts R nebst Anlagen; aus diesen Unterlagen ergab sich, dass der Kläger von der Firma T GmbH in S im Februar 2001 einen Betrag in Höhe von 15.000 DM für die Überlassung der Internet-Domain „E” erhalten hatte.

Aus der Historie zu dieser Internet-Domain ergibt sich, dass der Kläger seit dem 00.00.1999 deren Inhaber war. Seit dem 00.00.2001 ist in dieser Historie die Firma T GmbH aufgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Inhalt der Historie Bezug genommen.

Der inzwischen zuständig gewordene Beklagte änderte hierauf die bis dahin bestehende Einkommensteuerfestsetzung für die Kläger mit gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändertem Bescheid vom 2. Januar 2008 und berücksichtigte, soweit hier von Belang, zusätzlich als sonstige Einkünfte solche aus Leistungen in Höhe von 15.000 DM. Im Erläuterungsteil führte er hierzu aus, die Änderung sei aufgrund der vorliegenden Kontrollmitteilung bezüglich der Einnahmen aus der Freigabe der Internet-Domain „E” erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Inhalt des Bescheids Bezug genommen.

Hiergegen legten die Kläger am 4. Januar 2008 Einspruch ein, mit dem sie geltend machten, es sei noch offen, ob es sich beim Verkauf der Domain, wie vom Beklagten dargestellt, um ein Patent handele und somit Einkünfte gemäß § 22 EStG vorlägen, oder ob es sich um ein immaterielles Wirtschaftsgut handele und somit um steuerfreie Einkünfte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG.

Mit Einspruchsentscheidung vom 31.7.2008 (Bl. 23 d.A.) wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Hierzu führte er aus, er habe zutreffend die Einkünfte aus der Veräußerung der Internet-Domain als solche i.S. des § 22 Nr. 3 EStG erfasst. Eine Berücksichtigung des Vorgangs als privates Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG komme schon deshalb nicht in Betracht, weil Voraussetzung hierfür eine Anschaffung sei, die im Streitfall nicht vorliege. Die Sicherung einer Domain bei der DENIC eG sei nämlich nicht mit Kosten verbunden. Der Tatbestand der Anschaffung setze aber den entgeltlichen Erwerb eines bereits vorhandenen Wirtschaftsguts von einem Dritten voraus. Ein vom Kläger selbst geschaffenes Wirtschaftsgut, wie der Domain-Name, sei nicht unter den Begriff „Anschaffung” zu subsumieren.

Bei der Domain handele es sich um ein immaterielles Wirtschaftsgut; der Domain-Name sei zwar kein geschütztes Recht, wie ein Patent, aber einem solchen Recht vergleichbar, da er nur einmal vergeben werde und dem Inhaber im weiteren Verlauf nicht wieder entzogen werden könne. Hier habe der Kläger durch den abgeschlossenen Registrierungsvertrag mit der DENIC einen schuldrechtlichen Anspruch auf Bereitstellung und Erreichbarkeit der Internetadresse auf unbestimmte Zeit. Es handele sich um ein Dauerschuldverhältnis, das sich auf die Gebrauchsüberlassung und Nutzung des Domain-Namens beziehe. Der neue Inhaber sei durch die Übertragung des Registrierungsvertrages nun anstelle des Klägers in dieses Nutzungsverhältnis eingetreten. Eine wirtschaftlich relevante Leistung in Form eines Unterlassens liege dabei im Verzicht des Klägers auf die Nutzungsmöglichkeit der Domain gegen Entgelt.

Dass der Kläger geltend macht, er habe ohne Gewinnerzielungsabsicht gehandelt, sei nach der Rechtsprechung des BFH irrelevant. Es sei nicht entscheidend, ob der Kläger ein Entgelt für die Übertragung erwartet, sondern dass er das vereinbarte Entgelt als Gegenleistung angenommen habe.

Die Kläger haben am 2. September 2008 die vorliegende Klage erhoben.

Sie machen geltend, der Kläger habe die übertragene Domainadresse ausschließlich privat genutzt, so dass zu keinem Zeitpunkt eine Gewinnerzielungsabsicht bestanden habe.

Zudem gelte, dass die Veräußerung eines Pa...

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