Entscheidungsstichwort (Thema)

Häusliches Arbeitszimmer

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird ein Wirtschaftsgut zur Erzielung verschiedener Einkünfte genutzt, sind die Aufwendungen anteilig den jeweiligen Einkunftsarten zuzuordnen.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.12.2004; Aktenzeichen XI R 13/04)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten war zunächst streitig, ob der Kläger überhaupt Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt hat. Nachdem der Beklagte von seiner Ansicht, der Kläger betreibe seine Rechtsanwaltspraxis aus sogenannter Liebhaberei abgerückt ist, ist nur noch streitig, ob Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

Der 1935 geborene Kläger war u.a. in den Streitjahren 1996 und 1997 als Mitglied der Geschäftsleitung eines Unternehmens (Syndikus-Anwalt) nichtselbständig tätig. Ausserdem war er als Rechtsanwalt zugelassen. Seine mit ihm zusammen veranlagte Ehefrau erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einem mit dem Kläger abgeschlossenen Arbeitsvertrag, wonach sie die Verwaltung eines Mietwohnobjektes übernahm. Der Arbeitslohn wurde in den Streitjahren pauschal lohnversteuert.

Bereits 1984 hatte der Beklagte es abgelehnt, Verluste des Klägers aus einer selbständig betriebenen Rechtsanwaltskanzlei zu berücksichtigen, da er von einer einkommensteuerlich unbeachtlichen Tätigkeit ausging. Der Kläger hat dies nicht angefochten.

In den Folgejahren machte der Kläger Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Dies gilt auch für 1996 und 1997, und zwar machte er in seiner Einkommensteuererklärung für 1996 DM 2.957,– und für 1997 DM 3.112,– an Aufwendungen geltend. Einkünfte aus selbständiger Arbeit erklärte der Kläger nicht. Wegen der Lage und Ausstattung des Zimmers wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 7. Februar 2001 nebst Anlage Bezug genommen.

Der Beklagte berücksichtigte in den Einkommensteuerbescheiden für 1996 vom 13. März 1997 und für 1997 vom 19. März 1998 die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten, da das Zimmer nicht zu mehr als 50 v. H. beruflich genutzt werde.

Die Kläger legten gegen die Bescheide jeweils rechtzeitig Einspruch ein. Während der Einspruchsverfahren erließ der Beklagte für 1996 und 1997 Änderungsbescheide, in denen er weitere Werbungskosten berücksichtigte, die Aufwendungen für das Arbeitszimmer aber weiterhin unberücksichtigt ließ.

Mit Schreiben vom 19. September 1998 begehrte der Kläger erstmals die Berücksichtigung der Aufwendungen für das Arbeitszimmer als Betriebsausgaben bei Einkünften aus einer Anwaltskanzlei. Einnahmen hieraus erklärte der Kläger nicht, er gab auch keine Gewinnermittlung ab.

Mit Einspruchsentscheidung vom 22. März 1999 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass es sich bei der Tätigkeit des Klägers als selbständiger Rechtsanwalt um eine einkommensteuerlich unbeachtliche Tätigkeit handele, da hieraus seit 1976 nur Verluste erzielt wurden.

Mit der Klage tragen die Kläger vor:

Er, der Kläger, sei 1998 63 Jahre alt geworden und arbeite seit 1999 nur noch 25 Stunden pro Woche als Angestellter. Zusätzlich zu seiner Angestelltentätigkeit sei er Mitglied in verschiedenen Ausschüssen gewesen. Hierbei habe es sich um persönliche Mitgliedschaften gehandelt. Die hierbei anfallenden Arbeiten habe er nur in dem Arbeitszimmmer ausführen können.

Ziel der Aufrechterhaltung der Anwaltskanzlei auch in den Jahren 1996 bis 1998 sei es gewesen, im Fall einer Kündigung schnell eine neue Existenz aufbauen zu können. Dies habe nach seinem Ausscheiden auch zu Umsatzerlösen geführt, nämlich 750,– DM für 1998, 2.265,– DM für 1999, 12.292,– DM für 2000 und 61.186,– DM für 2001. Seit der Zulassung als Rechtsanwalt habe er ein Praxisschild an der Haustür.

Nach eigener Aussage der Kläger (vgl. Schriftsatz vom 9. Februar 2003) nutzte der Kläger bzw. die Klägerin das Arbeitszimmer zu ca. 50 bis 55 % für häusliche Arbeiten als Geschäftsleitungsmitglied, für ca. 20 v. H. für Anwaltstätigkeiten und für ca. 10 v.H. für Verwaltungsarbeiten der Klägerin.

Die Kläger beantragen,

unter Änderung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide für 1996 und 1997 und Aufhebung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 22. März 1999 die Einkommensteuer mit der Maßgabe neu festzusetzen, dass Einkünfte des Klägers aus selbständiger Tätigkeit mit ./. DM 2957,– für 1996 und ./. DM 3.112,– für 1997 berücksichtigt werden,

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

der Klage in Höhe von 20 v. H. der geltend gemachten Kosten stattzugeben und im übrigen die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Anfechtungsklage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

In diesem Umfang sind die angefochtenen Einkommensteuerbescheide rechtswidrig und verletzen die Kläger deshalb in ihren Rechten, vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –.

Wie auch der Beklagte mittler...

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