Nachgehend

BFH (Entscheidung vom 06.07.1999; Aktenzeichen VIII R 37/97)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Bescheide zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte der … (GmbH & Still) für die Jahre 1987 bis 1989.

Der Beigeladene ist seit 1990 stiller Gesellschafter der GmbH & Still. Die stille Beteiligung erstreckt sich laut Vertrag zwischen ihm und der GmbH vom 6.1.1970 auf die Anlagewerte einschließlich aller stillen Reserven sowie auf den Firmenwert und sollte nach dem Willen der Vertragsparteien als Mitunternehmerschaft mit einer Dreiviertelgewinnbeteiligung behandelt werden (Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 6.1.1970, Bl. 81 bis 84 der FG-Akte verwiesen). Im Jahre 1979 übertrug der Beigeladene seinem Sohn J. 49 % seiner Beteiligung an der stillen Gesellschaft.

Durch Vertrag vom 30.4.1987 übertrug der Beigeladene seine Anteile an der GmbH, die einen Speditionsbetrieb unterhält und deren Alleingesellschafter-Geschäftsführer er war, unentgeltlich auf seinen Sohn J.. Zu diesem Zeitpunkt verfügte die GmbH über ein Stammkapital von 50.000,– DM. Das Gewinnbezugsrecht sollte mit steuerlicher Wirkung bereits zum 1.1.1987 auf J. übergehen. Dieser brachte gleichzeitig, ebenfalls mit steuerlicher Wirkung zum 1.1.1987, seinen Anteil an der GmbH & Still unter Buchwertfortführung in das Vermögen der GmbH ein. Anteilsinhaber der GmbH war nunmehr zu 100 % J.. Aufgrund der Einbringung der GmbH & Still-Beteiligung in die GmbH änderten sich die Beteiligungsverhältnisse an der GmbH & Still in der Form, daß die Klägerin nunmehr mit 61,75 % und der Beigeladene mit 39,25 % beteiligt waren.

Zum 1.5.1987 schied der Beigeladene als Geschäftsführer der GmbH aus; ihm folgte sein Sohn als Geschäftsführer. Laut Dienstvertrag zwischen diesem und der GmbH vom 30.4.1987 sollte J. neben einer monatlichen Geschäftsführervergütung in Höhe von 15.000,– DM zusätzlich eine jährliche Tantieme erhalten. Diese sollte errechnet werden zu 20 % des jeweiligen Jahresüberschusses nach Abzug eines eventuellen Verlustvortrages aus dem Vorjahr und vor Berücksichtigung „von Steuern” und der Tantieme selbst als Betriebsausgabe des betreffenden Geschäftsjahres (wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 30.4.1987, Bl. 35–38 der FG-Akte verwiesen). – Die GmbH berechnete die Tantieme unter Berücksichtigung des Betriebsergebnisses vor Abzug auch von Kfz-Steuern, die im Jahre 1987 56.326,– DM betrugen, in 1988 64.151,– DM und in 1989 64.312,– DM.

Am 20.12.1989 fand bei der GmbH eine Gesellschafterversammlung statt, in der beschlossen wurde, an den Beigeladenen einen Betrag in Höhe von 154.338,– DM für das Geschäftsjahr 1986 auszuschütten. Diese Ausschüttung wurde bei der GmbH in 1989 berücksichtigt.

Im Jahre 1991 fand bei der GmbH eine Betriebsprüfung (BP) statt. Diese führte zu der Feststellung, daß die Tantiemezahlungen, soweit die Kfz-Steuer als Bemessungsgrundlage herangezogen worden war, verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen. Die im Jahre 1989 beschlossene Ausschüttung wurde gemäß § 27 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) körperschaftsteuermindernd in 1986 berücksichtigt. Die im Anschluß an die BP ergangenen Körperschaftsteueränderungsbescheide wurden bestandskräftig.

Ebenfalls in 1991 fand bei der GmbH & Still eine BP statt. Bei den im Anschluß hieran ergangenen Änderungsbescheiden zur einheitlichen und gesonderten Feststellung 1987 bis 1989 behandelte der Beklagte die Tantiemezahlungen an J. teilweise als verdeckte Gewinnausschüttungen, wobei er die entsprechenden Gewinnerhöhungen in 1987 mit 7.000,– DM, in 1988 mit 12.000,– DM und in 1989 mit 13.000,– DM durch Übernahme des Gewinnes der GmbH nach BP berücksichtigte. Den Gewinn 1989 erhöhte er um 241.153,– DM, indem er die in 1989 beschlossene Ausschüttung an den Beigeladenen in Höhe von 154,338,– DM zuzüglich Körperschaftsteuergutschrift in Höhe von 86.815,– DM als Gewinnanspruch des Beigeladenen gegen die GmbH berücksichtigte.

Die gegen die Änderungsbescheide zur Feststellung der Einkünfte der GmbH & Still für die Jahre 1987 bis 1989 erhobenen Einsprüche wurden mangels Begründung zurückgewiesen. Gegen die Einspruchsentscheidung vom 19.3.1993 hat die GmbH für die nicht parteifähige GmbH & Still Klage erhoben. Diese begründet sie wie folgt:

1. Die Ausschüttung an den Beigeladenen im Jahre 1989 betr. den Gewinn aus dem Jahre 1986 sei nicht in die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der GmbH & Still einzubeziehen, weil es sich hierbei nicht um gewerbliche Einkünfte des Beigeladenen handele. Vielmehr sei die Beteiligung an der GmbH im Privatvermögen des Beigeladenen gehalten worden, so daß darauf beruhende Ausschüttungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu behandeln seien.

Entgegen der Ansicht des Beklagten sei die stille Gesellschaft keine Mitunternehmerschaft, so daß die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH), die die Behandlung der GmbH-Beteiligung eines Kommanditisten als Sonderbetriebsvermögen zuläßt, nicht anw...

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