Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendbarkeit von § 8 Abs. 4 KStG in der Fassung des Gesetzes zur Fortführung der Unternehmenssteuerreform

 

Leitsatz (redaktionell)

1) § 8 Abs. 4 KStG in der Fassung des Gesetzes zur Fortführung der Unternehmenssteuerreform ist auch in den Fällen erstmals für den Veranlagungszeitraum 1997 anzuwenden, in denen der Verlust der wirtschaftlichen Identität im Sinne dieser Vorschrift schon vor dem 1.1.1997 eingetreten ist.

2) Die Änderung der Regelung des Verlustabzugs in § 8 Abs. 4 KStG ist eine rechtsstaatlich zulässige tatbestandliche Rückanknüpfung und keine rückwirkend angeordnete Rechtsfolge.

 

Normenkette

KStG § 54 Abs. 6; GG Art. 3 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.10.2014; Aktenzeichen I R 95/04)

BFH (Beschluss vom 14.03.2011; Aktenzeichen I R 95/04)

BFH (Beschluss vom 06.04.2005; Aktenzeichen I R 95/04)

 

Tatbestand

Die Klägerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 00.00.0000 gegründet und 0000 ins Handelsregister eingetragen. Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung und der Vertrieb von … jeder Art zur Verwendung auf allen Trägern einschließlich …, … und …, insbesondere … und …. Mit Gründung erwarb die Klägerin Auswertungsrechte für …, …, … und … hauptsächlich im … und … Themenbereich. Die Klägerin bot dementsprechend … in Entertainment-Fachzeitschriften einem speziell interessierten Publikum an.

Bei Gründung waren an der Klägerin L.I. und B.I. mit jeweils 12.5000 DM und J. mit 25.000 DM an dem Stammkapital von 50.000 DM beteiligt. Mit Vertrag vom 00.00.0000 hatte B.I. ihren Anteil von 12. 500 DM auf L.I. übertragen. Zugleich wurde das nunmehr hälftig bei diesem und J. befindliche Kapital um jeweils 50.000 DM erhöht, so dass nach Übertragung und Kapitalerhöhung beide Gesellschafter nunmehr mit je 75.000 DM an der Klägerin beteiligt waren.

Nachdem die Klägerin 0000 erhebliche Verluste erwirtschaftete, ist sie am 00.00.0000 einen Vertrag mit der N. eingegangen und erstellt für diese Prospekte, Kataloge, Handzettel und Plakate. J. übertrug ihren Gesellschaftsanteil mit Vertrag vom 00.00.0000 auf den nunmehr alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer L.I. (I.). Die Rechte an den … sowie noch vorhandene … verkaufte die Klägerin am 00.00.0000. Wie sich aus dem Jahresabschluss zum 31. 12. 1996 im Vergleich mit den Vorjahresbeträgen ergibt, wurden der Klägerin 1996 erhebliche Beträge an Konzessionen und gewerblichen Schutzrechten (Bestand 31. 12. 1996: … DM, 1995: … DM) und an technischen und anderen Anlagen, Maschinen und Betriebs- und Geschäftsausstattung (31. 12. 1996 insgesamt … DM, 1995: … DM) zugeführt und erhöhten sich der Personalaufwand (Löhne und Gehälter 1996: … DM, 1995: … DM; soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung 1996: … DM, 1995: … DM) und die sonstigen betrieblichen Aufwendungen (z.B. Raumkosten 1996: … DM, 1995: … DM), aber auch die Umsatzerlöse (1996: … DM, 1995: … DM). Aus dem Anlagespiegel ergeben sich bei den immateriellen Vermögensgegenständen … DM und bei den Sachanlagen … DM an Zugängen in 1996.

Nach einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt für Großbetriebsprüfung C. ist unter den Beteiligten umstritten, ob die Klägerin den auf den 31.12.1996 festgestellten Verlustabzug berücksichtigen kann. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Beteiligten wird auf Tz. 18 des Betriebsprüfungsberichts vom 00.00.0000 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 00.00.0000 verwiesen.

Die Klägerin bestreitet, dass sich ihre wirtschaftliche Identität aufgrund des Gesellschafterwechsels und der Zuführung neuen Betriebsvermögens in den Jahren 1995 und 1996 geändert habe. Zwar seien mit Vertrag vom 00.00.0000 und 00.00.0000 insgesamt 75 v. H. des Stammkapitals der Klägerin auf einen anderen Gesellschafter übertragen worden. Es sei aber fraglich, ob § 8 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) in der Fassung des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29.10.1997 hier anwendbar sei, weil die Anteilsübertragung bereits 1996 abgeschlossen gewesen sei. Nach der bis dahin geltenden Fassung dieser Vorschrift sei über einen Wegfall der wirtschaftlichen Identität erst dann zu entscheiden, wenn mehr als drei Viertel Anteile übertragen werden (Hinweis auf das beim Bundesfinanzhof – BFH – anhängige Revisionsverfahren I R 53/01 zu dem Senatsurteil 13 K 6016/00 vom 8. 2. 2001, Entscheidungen der Finazgerichte – EFG – 2001, 991; seit dem Beschluss vom 25. 2. 2002 ruhend im Hinblick auf den Vorlagebeschluss vom 18. 7. 2001 I R 38/99, Bundessteuerblatt – BStBl – II 2002, 27).

Die Frage des Rückwirkungsverbots könne aber dahingestellt bleiben, da die wirtschaftliche Identität der Klägerin ohnehin erhalten geblieben sei. Dass der Klägerin in zeitlicher Nähe zum Gesellschafterwechsel neues Betriebsvermögen zugeführt worden sei, habe allein der Sanierung des Geschäftsbetriebes gedient und sei daher unschädlich. Das erst mit Vertrag vom 00.00.0000 gegründete Unternehmen se...

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