Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.08.2000; Aktenzeichen VIII R 7/99)

 

Tatbestand

Der Kläger und die … KG (….A….) waren Gesellschafter der Firma … GmbH (….B….) in … An dieser Gesellschaft war der Kläger zu 45 v.H. beteiligt.

Mit notariellem Vertrag vom ….1993 veräußerte der Kläger seine Beteiligung an der … B… an … A… § 3 des Vertrages lautet wie folgt:

㤠3 Abtretungsbedingung

  1. … A… zahlt für den gemäß Ziffer 1 abgetretenen Geschäftsanteil als Teilkaufpreis dem Erschienenen zu 1) (Anm.: der Kläger) vorab einen Betrag in Höhe von … DM.
  2. Der Erschienene zu 1) zahlt einen Betrag in Höhe von … DM gemäß § 31 Abs. 1 GmbHG an die … B… zurück (Ausschüttung für 1991 und 1992). Er ist damit einverstanden, daß … A… diesen Betrag für … B… einzieht und mit der vorgenannten Teilkaufpreiszahlung verrechnet, so daß als Teilkaufpreis effektiv von … A… an den Erschienenen zu 1) … DM abzüglich … DM = … DM zu zahlen sind…”

Dieser Regelung lag zugrunde, daß der Kläger in 1992 eine auf einem Gesellschafterbeschluß beruhende Gewinnausschüttung in Höhe von … DM zuzüglich anrechenbarer Körperschaftsteuer erhalten hatte. Nach übereinstimmender Auffassung aller Beteiligten hatte diese Gewinnausschüttung zu einer teilweisen Rückzahlung des Stammkapitals und damit zu einem Rückzahlungsanspruch der … B… gegen den Kläger nach § 31 Abs. 1 GmbHG geführt.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärten die Kläger einen Gewinn aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung nach § 17 EStG in Höhe von … DM. Außerdem machten sie bei den Einkünften aus Kapitalvermögen die Rückzahlung der Gewinnausschüttung an die … B… in Höhe von … DM als negative Einnahmen geltend. Der Beklagte behandelte diese Rückzahlung als Einlage in die … B… und dementsprechend als nachträgliche Anschaffungskosten, die lediglich den Veräußerungsgewinn minderten. Dieser wurde somit in Höhe von … DM (erklärter Gewinn) abzüglich … DM (Rückzahlung) = … DM der Besteuerung zugrundegelegt. Negative Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigte der Beklagte nicht. Gegen diesen Einkommensteuerbescheid vom ….1995 legten die Kläger Einspruch ein und begehrten die Rückzahlung der Gewinnausschüttung als negative Einnahmen unter entsprechender Erhöhung des Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG zu berücksichtigen. Während des Rechtsbehelfsverfahren erließ der Beklagte am ….1996 einen Änderungsbescheid, weil der Veräußerungsgewinn aufgrund nachträglicher Kaufpreiszahlungen durch … A… unstreitig zu erhöhen war.

Mit Einspruchsentscheidung vom ….1997 wies der Beklagte den Einspruch insoweit als unbegründet zurück, als die Kläger die Berücksichtigung der Rückzahlung der Gewinnausschüttung als negative Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen begehrten.

Mit der hiergegen erhobenen Klage tragen die Kläger vor, daß der unstreitige Veräußerungsgewinn in Höhe von … DM nicht um die Rückzahlung der Gewinnausschüttung in Höhe von … DM zu mindern sei. Diese Rückzahlung stelle keine Einlage in die … B… dar. Vielmehr handele es sich insoweit um negative Einnahmen aus Kapitalvermögen, weil sie – die Kläger – aufgrund des notariellen Vertrages vom ….1993 rechtlich zur Rückzahlung verpflichtet gewesen seien. Die Rückzahlung habe ihren Ursprung nicht im Gesellschaftsverhältnis. Der BFH habe zuletzt in BStBl II 1994, 561 zur Behandlung einer derartigen Rückzahlungsverpflichtung Stellung genommen; diese Entscheidung werde ganz überwiegend dahingehend interpretiert, daß eine Rückzahlung gem. § 31 GmbHG zu negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen führe. Soweit der Beklagte sich auf Abschnitt 77 Abs. 10 KStR berufe, sei dies zutreffend. Aus den dort zitierten Urteilen ergebe sich aber, daß nicht auf Rückzahlungen gem. § 31 GmbHG verwiesen werde.

Im übrigen sei die Verrechnung im Rahmen des Vertrages vom ….1993 auch von … A… korrekt nachvollzogen worden. Dies ergebe sich aus den – dem Gericht vorliegenden – Überweisungen von … A… an die … B….

Die Kläger beantragen,

den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1993 vom ….1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ….1997 abzuändern und hierbei einen Gewinn aus § 17 EStG in Höhe von … DM sowie negative Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in Höhe von … DM zu berücksichtigen,

hilfsweise Zulassung der Revision.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise Zulassung der Revision.

Er trägt unter Hinweis auf Abschnitt 77 Abs. 10 KStR vor, daß zurückgewährte Gewinnanteile steuerrechtlich stets als Einlagen in die Gesellschaft zu behandeln seien. An diese Richtlinie sei er gebunden. Im übrigen führe der Hinweis der Kläger auf das BFH-Urteil in BStBl II 1994, 561 zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung, weil in dieser Entscheidung darauf hingewiesen werde, daß es zweifelhaft sei, ob an der älteren Rechtsprechung – wonach die Rückzahlung von Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft keine Einlage in die Gesellschaft, sondern negative Einnahmen aus Kapitalvermögen darstellten – festgehalten werden könne.

 

Entscheidungsgründe

...

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