Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuerpflicht und Gewerbesteuermessbetrag einer Gemeinde für Gewinne aus einem Freibad

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Legt eine Gemeinde Kapitalbeteiligungen als gewillkürtes Betriebsvermögen in einen defizitären Betrieb gewerblicher Art ein, ist dies als betriebswirtschaftlich sinnvolle Maßnahme anzusehen, um in Zukunft Gewinn zu erzielen.

2) Vom Gewerbesteuermessbetrag ist gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG ein Freibetrag abzuziehen.

 

Normenkette

GewStG § 2 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 2

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewerbesteuerpflicht der Klägerin im Hinblick auf das Freibad M.

Die Klägerin unterhält einen öffentlichen Badebetrieb mit Freibad. Zum Betriebsvermögen des Freibades gehören eine Beteiligung an der G GmbH (GmbH), bzw. die Anteile an der Vorgängergesellschaft Stromversorgung R GmbH. An der Vorgängergesellschaft war die Klägerin zu 5 % beteiligt ist, an der GmbH ist die Klägerin zu 3,2277 % beteiligt (ausweislich der Gewinnausschüttungsmitteilung 2006 der GmbH vom 22.06.2007).

In sämtlichen Streitjahren überstiegen hinsichtlich des Freibades die Aufwendungen die Einnahmen erheblich. Die Defizite wurden durch Einnahmen im Zusammenhang mit der Beteiligung ausgeglichen. Hierdurch ergab sich ein Gewinn.

Mit Betriebsprüfungsbericht vom 14.05.2010 vertrat das Finanzamt für Groß – und Konzernbetriebsprüfung H die Auffassung, dass das Freibad ein Betrieb gewerblicher Art sei, welcher der Gewerbesteuerpflicht unterliege. Die Ausschüttungen der GmbH führten zu einem positiven Gewerbeertrag. Hingewiesen wurde auf die Entscheidung des BFH vom 20.07.2002 (I B 52/02). Lege eine Trägerkörperschaft zur Verbesserung der Ertragslage eines Betriebes gewerblicher Art Aktien in das Betriebsvermögen ein, um in der Vergangenheit ausgewiesene Verluste künftig mit Erträgen aus den Aktien zu verrechnen, erhöhten die Erträge aus den Aktien auch gewerbesteuerrechtlich den Gewinn des Betriebes. Dies sei auf die Klägerin entsprechend zu übertragen. Es sei nicht nachgewiesen worden, dass auch unter Einbeziehung der Gewinnanteile aus der GmbH insgesamt nicht mit einem Totalüberschuss hätte gerechnet werden können.

Der Beklagte wertete den Betriebsprüfungsbericht aus und erließ entsprechende Bescheide über Gewerbesteuermessbeträge vom 15.09.2010.

Zur Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Gewinns wurden folgende Gewinnausschüttungen gemäß § 8b Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz abzgl. 5 % nichtabziehbare Betriebsausgaben gemäß § 8b Abs. 5 Körperschaftsteuergesetz in Abzug gebracht:

Jahr

2004

2005

2006

2007

§ 8b Abs. 1

395.000

410.000

395.000

449.456

§ 8b Abs. 5

-19.750

-20.500

-19.750

-22.472

Bei Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages wurden den Gewinnen aus Gewerbebetrieb folgende Gewinnanteile gemäß § 8 Nr. 5 GewStG hinzugerechnet:

Jahr

2004

2005

2006

2007

§ 8 Nr. 5

395.000

410.000

395.000

449.456

Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Einspruch vom 17.09.2010.

Zur Begründung trug sie vor, dass ein Betrieb, welcher objektiv nicht zur Erzielung von Gewinnen geeignet sei, nicht durch Einlage von im Rahmen der Vermögensverwaltung gehalten Kapitalanlagen in den steuerbaren Bereich verlagert werden könne. Sie wies auf das Urteil des FG Düsseldorf vom 20.06.2006 (15 K 2567/03) hin.

Den Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 17.08.2011 als unbegründet zurück. Er führte aus, dass durch die Einlage der GmbH – Anteile die Ertragslage des Betriebes grundlegend verändert worden sei. Die Einlage habe der Verbesserung der Eigenkapitalausstattung gedient und es sei absehbar gewesen, dass die jährlichen Erträge höher seien, als die bisherigen Defizite. Hauptzweck der Einlage sei offensichtlich, die Verluste aus dem Freibad mit den Erträgen aus den Finanzanlagen verrechnen zu können und dadurch aufgrund der körperschaftsteuerrechtlichen Verlustvorträge eine volle Erstattung der Kapitalertragsteuer zu erreichen. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass die Erträge des gewillkürten Betriebsvermögens ein Teil des Gewinns der Klägerin seien.

Hiergegen richtet sich die Klage vom 19.09.2011.

Zur Begründung trägt die Klägerin vor, dass eine Gewerbesteuerpflicht nicht bestehe. Das Freibad sei ein strukturell dauerdefizitärer kommunaler Betrieb gewerblicher Art, der nur durch Erträge der eingelegten Finanzanlagen einen Überschuss erziele. Daher würde kein Gewerbebetrieb mit Gewinnerzielungsabsicht unterhalten. Die Erträge aus den Finanzanlagen seien außer Ansatz zu lassen. Der Betrieb sei objektiv nicht zur Erzielung von Gewinnen geeignet, hieran könne auf die Einlage von Kapitalanlagen nichts ändern.

Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass sich aus den Haushaltsrechnungen der Jahre 1957-1995 kumulierte Verluste i.H.v. 2.583.934 EUR ergäben. Das Freibad sei in den dreißiger Jahren gegründet worden, so dass die tatsächlichen Verluste noch höher sein dürften. Durch Ratsbeschluss vom 20.12.1995 seien die Beteiligungen auf den 01.01.1996 in die Eröffnungsbilanz des Betriebs gewerblicher Art einge...

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