Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Mitwirkung des inländischen Stpfl. beim Nachweis von Unterhaltsleistungen an Angehörige in Serbien

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Der Nachweis der tatsächlichen Unterhaltszahlung an einen Unterhaltsempfänger im Ausland kann durch eindeutige Auszahlungsbelege sowie nachgewiesene Auslandsreisen zu dem Unterhaltsempfänger und Überweisungen auf das Konto einer mit dem Unterhaltsempfänger in einem Haushalt lebenden weiteren Person erbracht werden. Es ist nicht erforderlich, dass der Unterhaltsempfänger in diesem Fall selbst über ein Konto verfügt.

2) Ist der Kontoinhaber allerdings selbst nicht unterhaltsberechtigt, ist sein unterstellter Anteil (nach Köpfen) an den Unterhaltsleistungen i.S. von § 33a EStG von der Summe der Leistungen abzuziehen.

 

Normenkette

EStG § 33a Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.05.2010; Aktenzeichen VI R 40/09)

BFH (Aktenzeichen VI R 40 /09)

 

Tatbestand

Streitig ist der Abzug von Unterhaltsaufwendungen an Angehörige in Serbien.

Der Kläger ist serbischer Staatsangehöriger und wurde im Streitjahr 2004 mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger hatte 2004 einen Nettolohn von 26.887,23 EUR. Seine Ehefrau war nicht berufstätig. Die Eheleute bezogen für ihre beiden Kinder Kindergeld in Höhe von je 1.848 EUR.

In ihrer Einkommensteuererklärung 2004 machten sie Unterhaltsleistungen von 4.990 EUR beschränkt auf den Höchstbetrag von insgesamt 3.840 EUR an die Schwiegereltern des Klägers (V und M) in …, … (Serbien) als außergewöhnliche Belastung nach § 33 a Abs. 1 EStG geltend. Zum Nachweis legten sie Unterhaltsbescheinigungen vom 03.03. und 29.07.2005 für den 1951 geborenen Vater und die 1953 geborene Mutter vor, nach denen beide nicht berufstätig seien, keine Einkünfte bezögen, über kein Vermögen verfügten, andere Unterstützung leistende Personen nicht existierten und die Unterstützung seit 2002 erfolge. Daneben reichten die Eheleute Kopien des Geldmarkt-Sparbuchs des Klägers bei der Stadtsparkasse … ein, in denen folgende Auszahlungen ausgewiesen sind: am 14.05.2004 1.000 EUR, am 29.06.2004 3.000 EUR und 500 EUR. In den die Schwiegermutter bzw. den Schwiegervater als unterstützte Person ausweisenden Empfangsbestätigungen vom 03.03.2005 wird jeweils eine Geldübergabe von 2.000 EUR am 05.07.2004 durch den Kläger an die Schwiegereltern bestätigt. Ausweislich der Kopie des Reisepasses des Klägers war er am 03.07.2004 in Serbien ein- und am 31.07.2004 wieder ausgereist.

Ein Zahlungsauftrag im Außenwirtschaftsverkehr vom 14.09.2004 und ein entsprechender Auszug des Kontos des Klägers bei der Stadtsparkasse … belegten eine Zahlung des Klägers von 1.000 EUR am 15.09.2004 auf das Konto von Z, den Bruder der Ehefrau des Klägers, bei der … Bank AG in Belgrad, da die Schwiegereltern nicht über ein eigenes Bankkonto verfügt hätten. Die vorgelegte Empfangsbestätigung vom 18.07.2005 weist eine Geldübergabe durch Z am 13.10.2004 in Höhe von 990 EUR zugunsten des Schwiegervaters des Klägers aus.

Die beglaubigte Übersetzung einer von zwei Privatpersonen am 29.06.2005 abgegebenen Erklärung besagt, dass die Unterstützten in keinem Beschäftigungsverhältnis stünden und in einem gemeinsamen Haushalt lebten.

Der Beklagte erkannte die Unterhaltsleistungen im Einkommensteuerbescheid vom 18.08.2005 nicht an, da die Familienstandsbescheinigungen sowie Belege über das Vorhandensein und die Abhebung des mitgenommenen Geldes nicht eingereicht worden seien.

Hiergegen wandte sich der Kläger mit seinem Einspruch.

Im Rahmen des Einspruchsverfahrens legte der Kläger eine weitere beglaubigte Übersetzung einer Erklärung zweier weiterer Privatpersonen vom 24.08.2005 vor, wonach die Schwiegereltern des Klägers in einem Haushalt alleine lebten.

Mit an die Kläger gerichteter Einspruchsentscheidung vom 26.01.2006 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück, da eine Anerkennung als außergewöhnliche Belastungen an ordnungemäßen Nachweisen scheitere. Die vorgelegten Empfängerbestätigungen reichten nicht aus, den Zahlungsfluss zu belegen, da diese nicht Zug um Zug gegen Hingabe des Geldes ausgestellt worden seien. Die Erklärungen darüber, dass die Schwiegereltern alleine in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und in keinem Beschäftigungsverhältnis gestanden hätten, seien lediglich von Privatpersonen abgegeben worden. Es sei nur die eigenhändige Unterschrift amtlich beglaubigt worden und dass diese die Erklärungen als die ihre anerkannt hätten. Diese Bescheinigungen stellten Eigenbelege dar, die nicht als Nachweis anerkannt werden und insbesondere nicht die angeforderten Familienstandsanzeigen ersetzen könnten. Die Bedürftigkeit der unterstützten Person sei mangels eines ordnungsgemäßen Nachweises zu anderen möglichen unterstützenden Personen und zu vergeblichen Bemühungen um Arbeit bzw. zu etwaigen Zahlungen wegen Arbeitslosigkeit nicht zweifelsfrei nachgewiesen.

Mit seiner Klage macht der Kläger weiterhin den Abzug der Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 a Abs...

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