Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerpflicht der Scheinrenditen von BCI Anlegern

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Gutgeschriebene und stehen gelassene, d.h. wiederangelegte (Schein-)Renditen aus sog. Schneeballsystemen können zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führen.

2) Diese Einnahmen fließen auch zu, wenn der Verpflichtete im Zeitpunkt der Wiederanlage zur Auszahlung der "Renditen" bereit und fähig ist.

3) Für die Besteuerung ist ohne Belang, dass der Anleger bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände des Systems die (Wieder)Anlage nicht getätigt hätte.

 

Normenkette

EStG §§ 11, 20 Abs. 1 Nr. 4

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 05.10.2017; Aktenzeichen VIII R 13/14)

BFH (Beschluss vom 05.10.2017; Aktenzeichen VIII R 13/14)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob den Klägern in den Streitjahren (2005 bis 2009) aufgrund ihrer Beteiligung an der A in B (A), einer Firma mit den Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika, Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen sind.

Der Kläger erzielte als Rentner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und sonstige Einkünfte, die Klägerin erzielte in den Streitjahren Einkünfte als Finanzberaterin und aus Gewerbebetrieb und als Rentnerin sonstige Einkünfte. Darüber hinaus erzielten die Kläger Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung.

Die Kläger beteiligten sich ab dem Jahre 2002 wie folgt an der A:

Datum

Betrag Antragsteller

Betrag Antragstellerin

Ablauf Mindestlaufzeit

2002

1. Anlage

14. September 2002

2.611 EUR

2.611 EUR

30. September 2003

2003

2. Anlage

16. September 2003

7.500 EUR

7.500 EUR

30. September 2004

2004

3. Anlage

21. Juni 2004

12.500 EUR

12.500 EUR

30. Juni 2005

2005

4. Anlage

22. März 2005

3.500 EUR

3.500 EUR

31. März 2006

5. Anlage

4. April 2005

5.000 EUR

5.000 EUR

30. Juni 2006

6. Anlage

15. Dezember 2005

6.000 EUR

31. Dezember 2006

2006

7. Anlage

9. Februar 2006

20.000 EUR

30. März 2007

8. Anlage

9. August 2006

30.000 EUR

30. September 2007

9. Anlage

8. September 2006

30.000 EUR

30. September 2007

10. Anlage

15. Dezember 2006

30.000 EUR

31. Dezember 2007

2007

11. Anlage

28. Januar 2007

40.000 EUR

30. März 2008

12. Anlage

25. Juli 2007

20.000 EUR

30. September 2008

13. Anlage

26. Oktober 2007

100.000 EUR

31. Dezember 2008

Die A wurde im Jahre 2002 nach dem Recht des US-Bundesstaates D als Aktiengesellschaft gegründet. Die Beteiligungen an dieser Gesellschaft wurden in Aussichtstellung hoher Renditen in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben. In den Prospekten und den von den Anlegern unterschriebenen Beitrittserklärungen wurden die Anleger als „Gesellschafter” bzw. „stille Gesellschafter” bezeichnet (auf Bl. 54 und 88 der Straf- und Bußgeldakte 1 des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung F (StraFA) und auf Bl. 7 und 16 der Straf- und Bußgeldakte des StraFA 2 wird verwiesen). In neueren Prospekten seit 2009 werden hingegen die Anlagen als Aktienbeteiligungen beworben. Die Anlagegelder sollten in einen Vermögenspool fließen, aus dem u.a. Großbanken Sicherheitskapital für Finanzgeschäfte zur Verfügung gestellt werden sollte. Tatsächlich wurden mit den eingezahlten Anlagegeldern Zins- und Rückzahlungsansprüche von anderen Anlegern befriedigt. Durch jährlich erteilte Abrechnungen, die eine Rendite von 15,5 % auswiesen, wurde den Anlegern der Erfolg des Produktes vorgetäuscht. Im Falle der Kündigung der Anlage wurde die Einlage samt vermeintlich erzielter Rendite gezahlt. Zahlungen erfolgten bis Anfang des Jahres 2010. Es handelte sich um ein sog. Schneeballsystem.

Die steuerlich beratenen Kläger reichten die Steuererklärungen wie folgt ein:

Jahr

Eingang

2005

28. September 2007

2006

4. Juli 2007

2007

22. September 2008

2008

2. September 2009

2009

23. August 2010

Einkünfte aus Kapitalvermögen aus den Beteiligungen an der A erklärten die Kläger nicht.

Mit Schreiben vom 19. Juli 2010 forderte das StraFA die Kläger auf Angaben zu ihren A Beteiligungen zu machen (auf Bl. 31 der Straf- und Bußgeldakte des StraFA 2 und Bl. 19 der Straf- und Bußgeldakte des StraFA 1 wird verwiesen). Sodann wurde den Klägern seitens des StraFA am 26. November 2010 die Einleitung des Steuerstrafverfahrens betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 2006 bis 2009 mitgeteilt (Bl. 35-37 der Straf- und Bußgeldakte des StraFA 1 und Bl. 55-57 der Straf- und Bußgeldakte des StraFA 2). Mittels Schreiben vom 23. November 2013 teilte das StraFA den Klägern weiterhin mit, dass es beabsichtige, „geänderte Besteuerungsgrundlagen für 2003 bis 2009 dem zuständigen Festsetzungsfinanzamt” mitzuteilen (auf. Bl. 58-59 der Straf-und Bußgeldakte des StraFA 2 und Bl. 38-39 der Straf- und Bußgeldakte des StraFA 1).

Beginnend am 23. November 2011 führte das StraFA bei den Kläger gemäß § 208 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Abgabenordnung (AO) eine die Einkommensteuer für die Jahre 2006 bis 2009 betreffende Fahndungsprüfung durch, deren Ergebnis im Bericht vom 27. Juni 2012 über die steuerlichen Feststellungen bei den Klägern festgehalten ist. Danach hat das StraFA folgende Feststellungen getroffen:

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