Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Anspruch auf Auskunft und Korrektur der bei der IZA gespeicherten Daten

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Ein Betroffener hat keinen Anspruch auf Auskunft und Korrektur über die von der Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA) über ihn gesammelten Daten.

2) Daran hat sich nach Einführung der DSGVO und der damit in Zusammenhang stehenden Änderungen im BDSG sowie der AO nichts geändert.

 

Normenkette

FVG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 6; BDSG a.F. § 19 Abs. 4; DSGVO Art. 14, 16, 21, 23; AO §§ 32a ff.; BDSG n.F. § 58; EStG §§ 32b, 32f Abs. 5, § 88a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.11.2021; Aktenzeichen II R 43/19)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob die Klägerin einen Anspruch auf Korrektur der über sie beim Beklagten (genauer: bei der Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen, IZA) gespeicherten Daten hat.

Die Klägerin ist eine auf den niederländischen Antillen registrierte Gesellschaft.

Zentraler Streitpunkt einer Fahndungsprüfung des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Z wegen der Jahre 2006-2012 war die Frage, wo die geschäftliche Leitung der Klägerin tatsächlich ansässig war. Die Verwaltung vertrat insoweit die Auffassung, dass die geschäftliche Oberleitung der Klägerin in Deutschland sei.

Gegen die im Anschluss an die Prüfungsmaßnahmen geänderten Bescheide hatte sich die Klägerin in einem Klageverfahren gewandt. In einer mündlichen Verhandlung vor dem FG Köln wurde am ….2018 eine tatsächliche Verständigung dahingehend getroffen, dass für die Veranlagungszeiträume bis 2008 von einem inländischen Sitz der Geschäftsleitung auszugehen gewesen sei und ab 2009 von einem Sitz der geschäftlichen Oberleitung ausschließlich in der niederländischen Karibik.

Daraufhin beantragte die Klägerin am 02.07.2018 beim Beklagten die Änderung der über sie bei der IZA gespeicherten Daten dahingehend, dass keine Ansässigkeit in Deutschland mehr vermerkt werden solle. Die Klägerin nahm insoweit Bezug auf einen Ausdruck eines Datenbankauszugs vom ….2014. Darin wurde die Klägerin als „Briefkastenfirma” qualifiziert. Sie sei eine Offshoregesellschaft, der keine Handelstätigkeit auf den niederländischen Antillen erlaubt sei. Ermittlungen der Steuerfahndung Z hätten zu der Feststellung geführt, dass der Sitz der Geschäftsleitung im Inland sei. Dem Antrag der Klägerin war eine Kopie des Auszuges beigefügt, auf der die Klägerin zahlreiche Löschungs- bzw. Änderungswünsche vermerkt hatte. Wegen des genauen Inhalts wird auf die Bl. 27 ff. der elektronischen Gerichtsakte Bezug genommen.

Mit Schreiben vom ….2018 teilte der Beklagte mit, dass er dem Anliegen der Klägerin nicht entsprechen könne. Die IZA stelle eine verwaltungsinterne Einrichtung zur Amtshilfe dar. Eine Auskunftserteilung gegenüber Steuerpflichtigen sei nicht vorgesehen.

Daraufhin beantragte die Klägerin am ….2018 erneut die Korrektur der sie betreffenden Daten. In Bezug auf die Klägerin würden andere Finanzämter Anfragen stellen. Aufgrund unzutreffender Angaben an Geschäftspartner prüfende Finanzämter würden unnötige Rückfragen und Rechtsbehelfsverfahren ausgelöst.

Daraufhin teilte der Beklagte am ….2018 mit, dass zunächst weiterer Abstimmungsbedarf mit dem Finanzamt für Steuerfahndung und Steuerstrafsachen bestünde.

Das Fahndungsamt teilte mit Schreiben vom ….2018 mit, dass aufgrund von Darlegungsschwierigkeiten für die seinerzeit im Streit befindlichen Jahre ein „Vergleich” geschlossen worden sei. Für die Kalenderjahre ab 2009 sei von einer ausschließlich in der niederländischen Karibik „durchgeführten Geschäftsführung” auszugehen.

Im Anschluss teilte ein Vertreter des Beklagten der Bevollmächtigten der Klägerin telefonisch mit, dass die tatsächliche Verständigung für die geprüften Jahre Gültigkeit habe und nachfolgende Jahre davon nicht betroffen seien. Zudem seien Finanzbehörden nicht daran gehindert, abweichende Rechtsauffassungen zu vertreten. Der konkrete Fall sei derzeit noch in Bearbeitung.

Hier anschließend teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass aufgrund des beim Finanzgericht Köln „geschlossenen Vergleichs” zwischenzeitlich eine Anpassung der internen Datenbank veranlasst worden sei. Eine Weitergabe von Auszügen aus der Datenbank sei hingegen nicht vorgesehen.

Im weiteren Verlauf des Verfahrens legte die Klägerin einen Handelsregisterauszug aus der niederländischen Karibik vor. Darüber hinaus legte sie ein Schreiben des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Z vom ….2018 vor, wonach aus Sicht des Finanzamts bis auf eine Ausnahme keine Bedenken bestünden, dem Antrag auf Änderung des IZA-Auszugs stattzugeben. Weiterhin legte die Klägerin ein Schreiben des Finanzamts A vom ….2018 vor, wonach dieses bestätigte, dass nach Abschluss des Klageverfahrens für die Jahre 2009-2012 von einem Ort der Geschäftsführung in der niederländischen Karibik auszugehen sei und bei gleichbleibendem Sachverhalt weiterhin davon auszugehen sei, dass sich die geschäftliche Oberleitung bis zum heutigen Tag dort befinde.

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