Entscheidungsstichwort (Thema)

Umqualifizierung der Einkünfte auf Gesellschafterebene

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Frage, wann die Veräußerung eines Grundstücks durch eine Grundstücksgemeinschaft auf Gesellschafterebene dem Betriebsvermögen des gewerblichen Grundstückshandels des Steuerpflichtigen zugerechnet werden kann.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1, 3, 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.08.2012; Aktenzeichen X R 24/11)

BFH (Aktenzeichen X B 152/10)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Veräußerung des Objektes G a und b in P (im Folgenden Objekt G) durch die K/Q Grundstücksgemeinschaft auf Gesellschafterebene dem Betriebsvermögen des gewerblichen Grundstückshandels der Klägerin zuzurechnen ist.

Die Klägerin war neben Herrn Q aus L zu 50 % an der E-OHG beteiligt, die im Streitjahr auf dem Gebiet des gewerblichen Grundstückshandels tätig war und von der im Zeitraum 1991 bis 1995 … Grundstücke veräußert wurden.

Daneben waren die Klägerin und Herr Q bis 31.12.1995 zu je 50% an der E Immobilien OHG, einem Maklerunternehmen, beteiligt.

Ferner bestand im Streitjahr die K/Q Grundstücksgemeinschaft (im Folgenden Grundstücksgemeinschaft), an der die Klägerin und Herr Q ebenfalls zu je 50 % beteiligt waren und deren Tätigkeit in erster Linie im Ankauf von Objekten, deren Vermietung und Verwaltung bestand. In den Jahren 1992 bis 1996 hielten die Klägerin und Herr Q mindestens 6 Objekte in der Gemeinschaft.

Das Objekt G hatten die Klägerin und Herr Q Ende 1990 zu je ½ in Bruchteilsgemeinschaft erworben und der Grundstücksgemeinschaft zugeordnet. Sodann wurde das Grundstück Nr. a bebaut und das Grundstück Nr. b durch entsprechende Umbauten zur gemeinsamen Nutzung mit dem Grundstück a hergerichtet. Zu diesem Zweck wurde im November 1991 bei der M Bank ein Darlehensvertrag über insgesamt 3.000.000 DM mit einer 10-jährigen Laufzeit abgeschlossen (auf Blatt 123 ff. der FG-Akte im Verfahren 1 K 5495/00 wird verwiesen). Es wurde ein einheitliches Gewerbeobjekt mit Arztpraxen, Büroräumen, Ladenlokalen, etc. erstellt. Der Baukostenaufwand betrug 2.130.0000,– DM. Die Fertigstellung erfolgte im Jahr 1992, alsdann erfolgte die Fremdvermietung zu gewerblichen Zwecken. Die vereinbarten Mietlaufzeiten betrugen zwischen 10 und 15 Jahren (auf Blatt 153 ff. der FG-Akte im Verfahren 1 K 5495/00 wird verwiesen).

Im April 1995 erfolgte der Verkauf des Gesamtobjektes zum Preis von 4.475.000,– DM. Das Darlehen bei der M Bank wurde zum überwiegenden Teil durch die Erwerber übernommen; für den nicht übernommenen Darlehensbetrag von 981.556,85 DM zahlte die Grundstücksgemeinschaft an die Darlehensgeber Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von 116.953,94 – DM (auf Blatt 121 f. d. FG-Akte im Verfahren 1 K 5495/00 wird verwiesen).

Im Rahmen der Feststellungserklärung der Grundstücksgemeinschaft erklärten die Kläger hinsichtlich des Objektes G Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Anlässlich einer Betriebsprüfung bei der Grundstücksgemeinschaft gelangte der Prüfer zu der Auffassung, die Gesellschaft sei hinsichtlich des Objektes G als gewerblicher Grundstückshändler aufgetreten. Der Beklagte folgte der Auffassung des Prüfers und erließ am 12.9.1997 einen entsprechenden Feststellungsbescheid.

Nach hiergegen erfolglos geführtem Klageverfahren entschied der BFH mit Gerichtsbescheid vom 17.12.2008 (IV R 72/07), dass auf Ebene der Gesellschaft auf Grund der Veräußerung des Objektes G kein gewerblicher Grundstückshandel begründet worden sei.

Der Beklagte führte daraufhin das bereits im Zusammenhang mit dem Einspruch gegen den Feststellungsbescheid betreffend die Grundstücksgemeinschaft angestrengte Einspruchsverfahren der Klägerin gegen den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr fort und setzte mit Einspruchsentscheidung vom 07.09.2009 die Einkommensteuer unter Berücksichtigung eines Veräußerungsgewinnes aus der Veräußerung des Objektes G fest.

Auch wenn auf der Ebene der Gesellschaft durch die Veräußerung des Objektes G kein gewerblicher Grundstückshandel begründet worden sei, so liege aber ein gewerblicher Grundstückshandel auf der Ebene der Gesellschafterin, der Klägerin, vor. Insofern seien die im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung 1995 vom 18.08.2009 als Veräußerung auf der privaten Vermögensebene festgestellten Einkünfte aus der Veräußerung dieses Objektes bei der Klägerin als gewerbliche Einkünfte umzuqualifizieren. Die Klägerin habe in den Jahren 1991 bis 1995 insgesamt fünfzehn Objekte veräußert. Damit seien die Voraussetzungen für einen gewerblichen Grundstückshandel gegeben.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage. Die Veräußerung des Objekts G seitens der Grundstücksgemeinschaft sei nicht im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit erfolgt, sondern stelle sich als nicht steuerbarer Vorgang der privaten Vermögensebene dar. Das beklagte Finanzamt verkenne, dass die Beteiligung der Klägerin an der E-OHG, die im streitigen Zeitraum einen gewerblichen Grundstückhandel betrieben habe, bei der Frage der Qualifi...

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