rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine RAPs bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Agio/Disagio

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen hat der Steuerpflichtige keinen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten zum Ausgleich eines Disagios zu bilden.

2) Ebenso rechtfertigen vereinnahmte Agios keinen Ansatz eines entsprechenden passiven Rechnungsabgrenzungspostens.

 

Normenkette

EStG § 5 Abs. 5 Nr. 2; HGB § 250 Abs. 3; EStG § 5 Abs. 5 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.11.2006; Aktenzeichen I R 46/05)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten gegenwärtig nur noch über die steuerliche Behandlung von Emissionsdisagien, die bei der Ausgabe festverzinslicher Inhaberschuldverschreibungen u. Ä. von der Rechtsvorgängerin der jetzigen Klägerin – im Folgenden als Klägerin bezeichnet – gewährt wurden.

Die jetzige Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin einer Aktiengesellschaft, die im Streitjahr alle Geschäfte, welche einer … gesetzlich gestattet sind, betrieb. Die Hauptniederlassung der Klägerin befand sich im Streitjahr im Geschäftsbereich des Beklagten.

Die Klägerin wurde zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zur Körperschaftsteuer 1991 veranlagt. In den Jahren 1996 bis 1998 fand eine Betriebsprüfung des Finanzamtes für Großbetriebsprüfung C. bei der Klägerin statt, welche weitgehend zu unstreitigen Ergebnissen führte. Wegen der Einzelheiten wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 00.00.0000 mit allen Anlagen verwiesen.

In ihrer Stellungnahme zu dem Betriebsprüfungsbericht, in dem sie sich ausdrücklich die Einlegung von Rechtsmitteln hinsichtlich der im Prüfungsbericht als streitig festgestellten Punkte vorbehielt, beantragte die Klägerin unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 15. Juli 1998 II R 40/97, BStBl II 1999, 337, erstmals die von ihr bisher als aktive Rechnungsabgrenzungsposten – RAP – in den jeweiligen Steuerbilanzen ausgewiesenen Emissionsdisagien bei der Feststellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens nicht mehr zu berücksichtigen.

In der Folge erließ der Beklagte unter dem 00.00.0000 u. a. einen Änderungsbescheid zur Körperschaftsteuer 1991, mit dem er die Körperschaftsteuer auf … DM festsetzte.

Dagegen wandte sich die Klägerin mit fristgerecht erhobenem Einspruch, mit dem sie nunmehr – neben den bisherigen ertragsteuerlichen Streitpunkten – auch die Auflösung der bisher als aktive RAP in den jeweiligen Steuerbilanzen ausgewiesenen

Emissionsdisagien bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens begehrte. Dabei berechnete sie die Verminderung des zu versteuernden Einkommens im Streitjahr 1991 mit … DM vor Berücksichtigung gewerbesteuerlicher Effekte. Der Betrag ergibt sich, wenn man den Zugang zu aktiven RAP aus Emissionen im Streitjahr (… DM) um die Beträge der Auflösung aktiver RAP im Jahr 1991 (… DM und … DM) und den Zugang zu passiven RAP (… DM) vermindert und um die Beträge der Auflösung der passiven RAP (… DM und … DM) wieder erhöht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsbegründung vom 00.00.0000, insbesondere Seite 8 bis 13, und wegen der Berechnung auf Seite 3 des Gutachtens der L. vom 00.00.0000 verwiesen. Die Beträge sind zwischen den Beteiligten unstreitig.

Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 00.00.0000 als unbegründet zurückgewiesen. Dabei führte der Beklagte zum hier streitigen Komplex insbesondere aus, dass die BFH-Entscheidung zum Bewertungsrecht ergangen und deshalb auf das – dem Gedanken der periodengerechten Rechnungsabgrenzung verpflichtete – Bilanzrecht nicht übertragbar sei. In der Sache handele es sich bei dem Emissionsdisagio um einen Zinsanteil, für den ein aktiver RAP zu bilden sei. Der RAP sei laufzeitanteilig aufzulösen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.

Dagegen wandte sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage. Im Zuge des Verfahrens erließ der Beklagte wegen der sonstigen Streitpunkte unter dem 00.00.0000 gegenüber der Klägerin und unter dem 00.00.0000 gegenüber der jetzigen Klägerin jeweils Änderungsbescheide zur Körperschaftsteuer 1991, mit denen die Körperschaftsteuer zunächst auf … DM und dann auf … DM (… EUR) herabgesetzt wurde (Herabsetzungsbetrag insgesamt: … DM = … EUR). Streitgegenstand ist seither nur noch die steuerliche Behandlung der Emissionsdisagien.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass sich ihre bisherige Handhabung bei der Bilanzierung von Disagien und Agien als – steuerrechtlich – fehlerhaft erwiesen habe. Sie habe in der Vergangenheit bei der Emission von Hypotheken-Inhaber- und Namenspfandbriefen, öffentlichen Inhaber- und Namenspfandbriefen sowie Inhaber- und Namensschuldverschreibungen die aus den Emissionen resultierenden Verbindlichkeiten mit ihrem jeweiligen Nominalbetrag in ihrer Handelsbilanz passiviert. Die positiven und negativen Unterschiedsbeträge zwischen den jeweiligen Nominalbeträgen (Rückzahlungsbeträgen) der Wertpapiere und den erzielten Emissionserlösen seien im Zeitpunkt der Emission über die Bilanzierung aktiver RAP b...

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