Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.04.1986; Aktenzeichen III R 19/85)

 

Tenor

Unter Abänderung des Bescheides über den Lohnsteuerjahresausgleich 1982 vom 21.03.1983 und der Einspruchsentscheidung vom 29.06.1983 wird der Erstattungsbetrag auf 1.984,– DM festgesetzt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 70 v.H. und der Beklagte zu 30 v.H.

 

Tatbestand

Der Kläger, ein Arbeitnehmer aus Jugoslawien, machte in seinem Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich 1982 unter anderem Aufwendungen in Höhe von insgesamt 10.765,– DM für die Unterstützung seiner Eltern, Schwiegereltern und seines Bruders im Heimatland als außergewöhnliche Belastung nach § 33 a Abs. 1 EStG geltend. Die entsprechenden Unterhaltsbescheinigungen sowie Bankbescheinigungen und Posteinlieferungsscheine über getätigte Überweisungen bzw. Auszahlungen wurden vorgelegt.

Der Beklagte anerkannte die Unterhaltszahlungen unter Hinweis auf die sogenannte Opfergrenze und das BMF-Schreiben vom 26.11.1981 (BStBl I Seite 744, nur in Höhe von 3.653,– DM. Dieser Betrag wurde wie folgt ermittelt:

Einnahmen 1982:

Bruttoarbeitslohn

44.756,– DM

Arbeitnehmersparzulage

163,– DM

Kurzarbeiter- u. Schlechtwettergeld

136,– DM

Steuererstattungen

2.156,– DM

Kindergeld

4.280,– DM

51.491,– DM

Ausgaben 1982:

Steuerabzugsbeträge

6.059,– DM

Arbeitnehmeranteil Sozialversicherung

7.570,– DM

Vermögenswirksame Leistungen

624,– DM

sonstige Werbungskosten

709,– DM

14.962,– DM

Einnahmen 1982

51.491,– DM

Ausgaben 1982

14.962,– DM

„Nettoeinkommen”

36.529,– DM.

Opfergrenze = 35 % ./. je 5 % für Ehefrau und vier Kinder = 10 %.

Bei der Berechnung ließ der Beklagte einen Kredit in Höhe von 10.000,– DM unberücksichtigt, den die Bank dem Kläger eingeräumt hatte, ferner auch den Saldo von Sparbuchabhebungen und – einzahlungen des Klägers in Höhe von 2.938,– DM.

Der Einspruch des Klägers gegen den Bescheid über den Lohnsteuerjahresausgleich 1982 blieb erfolglos.

Zur Beründung der Klage gegen die Einspruchsentscheidung vom 29.6.1983 macht der Kläger geltend, daß der von ihm aufgenommene Kredit in die Opfergrenzenberechnung einzubeziehen sei, da der Betrag für das Streitjahr einen Geldzufluß darstelle. Ihm habe durch die Kreditaufnahme ein höheres „Nettoeinkommen” zur Bestreitung seines Unterhalts sowie des Unterhalts seiner Angehörigen zur Verfügung gestanden.

Die Erweiterung der ursprünglich auf die zusätzliche Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung von 1.000,– DM beschränkten Klage gemäß dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag begründet der Klägervertreter mit dem zwischenzeitlich bekannt gewordenen BFH-Urteil vom 17.1.1984 (BStBl II Seite 522).

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Bescheides Unterhaltszahlungen in Höhe von insgesamt 6.940,– DM als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 a Abs. 1 EStG zu berücksichtigen.

Der Beklagte beantragt,

Unterhaltszahlungen in Höhe von 365,– DM als weitere außergewöhnliche Belastung anzuerkennen und die Klage im übrigen abzuweisen.

Er verweist auf die Gründe der Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, daß zwar auch nicht steuerbare Geldzuflüsse zu erfassen seien, nicht jedoch Kreditmittel oder Sparbuchabhebungen.

Aufgrund des neuen BMF-Schreiben vom 27.7.1984 (BStBl I Seite 492) erhöhe sich im Streitfall die maßgebliche Opfergrenze um 1 v.H., so daß für den Kläger weitere 365,– DM als außergewöhnliche Belastung anzusetzen seien.

Auf die Einspruchsentscheidung vom 29.6.1983 sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage mit dem ursprünglichen Klageantrag ist begründet; sie ist hingegen unzulässig, soweit der in der mündlichen Verhandlung gestellte Klageantrag über den ursprünglichen Klageantrag hinausgeht.

1. Die Erweiterung des bezifferten Klageantrags, die keine Klageänderung im Sinne des § 67 FGO darstellt (vgl. Tipke-Kruse, § 67 FGO Tz. 1), ist zwar grundsätzlich zulässig; einer nach Ablauf der Klagefrist erweiterten Klage mangelt es jedoch an einer Sachurteilsvoraussetzung, nämlich an der Einhaltung der Klagefrist des § 47 Abs. 1 FGO (vgl. BFH-Urteil vom 26.1.1982 VII R 85/77, BStBl II 1982, 358 sowie Dänzer-Vanotti, DStZ 1984, 219, jeweils mit weiteren Nachweisen). Mit dem ursprünglichen Klageantrag, eine weitere außergewöhnliche Belastung in Höhe von 1.000,– DM gemäß § 33 a Abs. 1 EStG zu berücksichtigen, hatte der Kläger seinen Willen bekundet, den Verwaltungsakt nur insoweit anzufechten, als statt der nunmehr begehrten Berücksichtigung von insgesamt 4.653,– DM lediglich 3.653,– DM als außergewöhnliche Belastung nach § 33 A Abs. 1 EStG anerkannt worden waren. Das entsprach der durch § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO bestätigten Dispositionsbefugniss des Klägers. Infolge der nur beschränkten Anfechtung des Steuerbescheides wurde dieser hinsichtlich des Steuerbetrages von 4.076,– DM mit Ablauf der Klagefrist unanfechtbar. Die mit Fristablauf eingetretene Unanfechtbarkeit des Steuerbescheides hinsichtlich des Steuerbetrages von 4.076,– ...

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