Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf Vorsteuervergütung; Frage der wirksamen Antragstellung; Bescheidbekanntgabe per E-Mail

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach Art. 7 RL 2008/9/EG muss der nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässige Stpfl., um eine Erstattung von Mehrwertsteuer im Mitgliedstaat der Erstattung zu erhalten, einen elektronischen Erstattungsantrag an diesen Mitgliedstaat richten und diesen in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, über das von letzterem Mitgliedstaat eingerichtete elektronische Portal einreichen.

2. Nach § 87a Abs. 1 Satz 1 AO ist die Übermittlung elektronischer Dokumente - wie der streitgegenständliche Vorsteuervergütungsbescheid - soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat, zulässig. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, da die Stpfl. als Antragstellerin im Vorsteuervergütungsverfahren mit der Angabe einer E-Mail-Adresse zum Zweck der elektronischen Kommunikation gegenüber dem Beklagten einen Zugang zur Übermittlung elektronischer Dokumente einschließlich der Entscheidungen im Vorsteuervergütungsverfahren eröffnet hat.

 

Normenkette

Richtlinie 2008/9/EG Art. 7; AO § 87a Abs. 1 S. 1; UStG § 18 Abs. 9

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Berechtigung der Klägerin, Vergütung von Vorsteuer zu erlangen. Hierbei ist vor allem streitig, ob die Klägerin einen wirksamen Antrag gestellt hat und ob der Bescheid des Beklagten ordnungsgemäß bekannt gegeben ist.

Die Klägerin ist ein in den Niederlanden ansässiges Unternehmen, deren Geschäftsgegenstand die Güterbeförderung im Straßenverkehr, insbesondere der … ist. Am 7. Juli 2010 stellte sie, die Klägerin, beim Beklagten einen – in elektronischer Form über das hierzu von der niederländischen Finanzbehörde bereitgestellte Portal – Antrag auf Vorsteuervergütung im besonderen Verfahren nach § 18 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V.m. §§ 59 ff. der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) in Höhe von 1.005,– € für den Zeitraum April bis Juni 2010. Der Antrag bezieht sich auf verschiedene Abrechnungen über von der Klägerin bezogenen Kraftstoff im Gesamtwert von 5.289,– € (Rechnungssumme), mithin auf einen sich daraus ergebenden Umsatzsteuerbetrag in Höhe von 1.005 €. In der zum Antrag gehörenden tabellarischen Einzelaufstellung der Rechnungen, aus denen der Anspruch auf Vorsteuervergütung abgeleitet wird, ist nur ein Datensatz eingetragen. Darin ist als Art des erworbenen Gegenstandes bzw. der empfangenen sonstigen Leistung „Kraftstoff”, als Name und Anschrift des Leistenden „A, …”, als Belegdatum „2010-06-24”, als Belegnummer „…” sowie als Rechnungssumme „5.289,00” eingetragen.

Mit Bescheid vom 14. Januar 2011 (Bl. 9 der Verwaltungsakte des Beklagten – VA –) lehnte der Beklagte die beantragte Vorsteuervergütung mit der Begründung ab, dass jede Rechnung oder jedes Einfuhrdokument aufgelistet werden müsse und eine Zusammenfassung einzelner Rechnungen in einer Position nicht möglich sei. Dieser Bescheid weist im Adressfeld nicht die Firmenbezeichnung der Klägerin, sondern die Bezeichnung „B”, gefolgt von der – insoweit zutreffenden – Anschrift der Klägerin. Der Bescheid wurde mit einfacher E-Mail an die von der Klägerin im Antrag zum Zwecke der elektronischen Kommunikation angegebene Adresse „…@….nl” versandt.

Mit E-Mail vom 6. Februar 2012 (Bl. 13 der VA), versandt von der Adresse „…@….nl”, wandte sich Herr C für die Klägerin aus Anlass der für das dritte und vierte Quartal 2010 erfolgten Vorsteuervergütung per E-Mail an den Beklagten und teilte im Hinblick auf den hier streitgegenständlichen Vorsteuervergütungsantrag für das zweite Quartal 2010 mit, dass aufgrund des Antrags vom 7. Juli 2010 die Klägerin den Bescheid vom 14. Januar 2011 mit der den Antrag ablehnenden Entscheidung erhalten hatte, die Reaktion hierauf jedoch nicht „zurückfinden” konnte. Die Klägerin bat, die Anfrage, d.h. den Vergütungsantrag für das zweite Quartal 2010, noch nicht abzuschließen. Des Weiteren teilte die Klägerin mit, eine vom Beklagten in Aussicht gestellte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Antragsfrist betreffend die Anträge für das dritte und vierte Quartal 2010 auch hinsichtlich des Antrags für das zweite Quartal 2010 nutzen zu wollen. Im Anhang zu dieser E-Mail befand sich eine vom Beklagten an die Klägerin am 23. November 2011 versandte E-Mail betreffend den Vergütungszeitraum Juli bis Dezember 2010, mit der die Klägerin auf das Erfordernis der Einreichung von Rechnungen in elektronischer Form, auf den Ablauf der im Vorsteuervergütungsverfahren geltenden Antragsfrist sowie auf die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hingewiesen hatte, soweit die fehlenden Unterlagen (Rechnungen) innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des E-Mail-Schreibens beim Beklagten vorliegen sollten. Der E-Mail der Klägerin vom 6. Februar 2012 waren des Weiteren eine Bestätigung der Antragseinreichung am 7. Juli 2010 bei der niederländischen Finanzbehörde (Bl. 17 der VA; Bl. 20 der Gerichtsakte – GA –) sowie di...

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