Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung von Pflegegeld auf die als agB abzugsfähigen Pflegekosten

 

Leitsatz (redaktionell)

Leistungen aus einer Pflegezusatzversicherung sind auf die als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Pflegekosten anzurechnen.

 

Normenkette

EStG § 33

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 14.04.2011; Aktenzeichen VI R 8/10)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anrechnung von erhaltenem Pflegegeld auf die als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähigen Pflegekosten.

Die Kläger werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Beide Kläger beziehen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, der Kläger als Versorgungsbezüge.

Der Kläger ist pflegebedürftig (Pflegestufe III) und lebt in einem Pflegeheim in K. Die für die Pflege entstehenden Aufwendungen werden ihm teilweise durch die Beihilfe und die Pflegeversicherung ersetzt.

Er hat außerdem bei der G eine Pflegezusatzversicherung im Tarif … abgeschlossenen. Die hierfür gezahlten Beiträge hat er in den Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalls in seinen Einkommensteuererklärungen als Sonderausgaben in der Rubrik „Kranken- und Pflegeversicherung” geltend gemacht. Aus dieser Versicherung bezieht er ein monatliches Pflegegeld. Für das Jahr 2004 erhielt er insgesamt … Euro, in 2005 … Euro. Die Versicherungsbedingungen lauten auszugsweise wie folgt:

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die ergänzende Pflegekrankenversicherung

Teil I: Musterbedingungen 1997 (MB/EPV 97)

Der Versicherungsschutz

§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes

(1) Der Versicherer leistet im Versicherungsfall in vertraglichem Umfang Ersatz von Aufwendungen für Pflege oder ein Pflegegeld oder ein Pflegetagegeld sowie sonstige im Tarif vorgesehene Leistungen.

(2) Versicherungsfall ist die Pflegebedürftigkeit einer versicherten Person. Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrender Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, nach Maßgabe der Absätze 6 bis 8 in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.

(3) Die Hilfe im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 besteht in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in der Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen.

(…)

(8) Der Zeitaufwand den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt in der Pflegestufe III mindestens 5 Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen.

(9) Der Versicherungsfall beginnt mit der ärztlichen Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Er endet, wenn Pflegebedürftigkeit nicht mehr besteht. (…)

§ 5 Einschränkungen der Leistungspflicht

(1) Keine Leistungspflicht besteht

f) während der Durchführung einer vollstationären Heilbehandlung im Krankenhaus sowie von stationären Rehabilitationsmaßnahmen, Kur- oder Sanatoriumsbehandlungen und während der Unterbringung aufgrund richterlicher Anordnung, es sei denn, dass diese ausschließlich auf Pflegebedürftigkeit beruht; (…)

AllgemeineVersicherungsbedingungen für die ergänzende Pflegekrankenversicherung Teil II

TARIF … mit Tarifbedingungen (…)

II. Versicherungsleistungen

1. Es kann ein monatliches Pflegegeld von 300,00 DM oder einem Vielfachen davon versichert werden. Bei Pflegebedürftigkeit wird das monatliche Pflegegeld

In der Pflegestufe

in Höhe von

III

100 %

II

60 %

I

30 %

des vereinbarten Betrages gezahlt, wenn pflegerische Leistungen jeweils für den vollen Kalendermonat erbracht wurden. Die Pflegestufen sind in § 1 Abs. 6 MB/EPV 97 festgelegt. Eine Unterscheidung zwischen vollstationärer, teilstationärer und häuslicher Pflege wird nicht vorgenommen. (…)

4.

Bestehen die Voraussetzungen für die Zahlung des Pflegegeldes nicht für den vollen Kalendermonat, wird das Pflegegeld anteilig gezahlt. Dabei wird die Monatsleistung durch 30 geteilt und mit der Anzahl der Tage im Monat multipliziert, an denen pflegerische Leistungen erbracht wurden.

Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Versicherungsbedingungen wird auf die Kopien der Versicherungsbedingungen in den Steuerakten des Beklagten (Rechtsbehelfsakte) verwiesen.

Der Beklagte führte die Einkommensteuerveranlagung der Streitjahre mit Einkommensteuerbescheiden 2004 vom 14.12.2006 und 2005 vom 23.03.2007 zunächst erklärungsgemäß durch und berücksichtigte für den Kläger jeweils einen Pflege-Pauschbetrag in Höhe von … Euro.

Gegen die Bescheide legten die Kläger fristgerecht Einspruch ein und machten im Einspruchsverfahren Krankheitskosten, insbesondere für die stationäre Pflege des Klägers, nach § 33 EStG wie folgt geltend:

2004

2005

Aufwendungen

… EUR

… EUR

Erstattung/Beihilfe

… EUR

… EUR

Erstat...

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