Entscheidungsstichwort (Thema)

Reichweite der Differenzbesteuerung bei aus dem Privatvermögen der Gesellschafter eingelegten Gegenständen

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei einem Antiquitätenhandel können auch solche Gegenstände der Differenzbesteuerung gem. § 25a UStG unterworfen werden, die aus dem Privatvermögen eines Gesellschafters in das Unternehmen eingelegt worden sind. Das Unternehmen betätigt sich auch insoweit als "Wiederverkäufer", an den diese Gegenstände geliefert worden sind. Auf eine Lieferung an ihn im Rahmen seines Unternehmens kommt es - entgegen der Verwaltungsauffassung in Abschn. 276a Abs. 4 UStR - nicht an.

 

Normenkette

UStR Abschn. 276a Abs. 4; RL 77/388/EWG Art. 26a Teil A Buchst. e; UStG § 25a Abs. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.12.2008; Aktenzeichen V R 73/07)

 

Tatbestand

Die Klägerin betreibt einen Antiquitätenhandel. Sie unterwirft ihre Umsätze der sog. Differenzbesteuerung nach § 25 a des Umsatzsteuergesetzes (UStG).

Anlässlich einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die Zeiträume 1998 bis 2000 stellte die Prüferin fest, dass die Klägerin auch aus dem Privatvermögen der Gesellschafter eingelegte Gegenstände der Differenzbesteuerung unterworfen hatte. Bezüglich der in den einzelnen Zeiträumen verkauften Antiquitäten aus dem Privatvermögen wird auf Tz.10 des Berichts der Umsatzsteuer-Sonderprüfung vom 02.07.2002 verwiesen.

Die Prüferin vertrat die Auffassung, dass die Differenzbesteuerung für aus dem Privatvermögen eingelegte Gegenstände nicht in Betracht käme und unterwarf die Umsätze in den geänderten Umsatzsteuerbescheiden vom 23.07.2002 der Regelbesteuerung.

Mit der vorliegenden Klage wendet sich die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren gegen die geänderten Umsatzsteuerbescheide. Zunächst vertrat die Klägerin die Auffassung, bei den aus dem Privatvermögen eingelegten Antiquitäten handele es sich umsatzsteuerlich nicht um Unternehmensvermögen und der Verkauf dieser Antiquitäten sei nicht umsatzsteuerbar. Diese Auffassung gab die Klägerin nach der Erörterung der Streitsache in der mündlichen Verhandlung auf. Nunmehr vertritt die Klägerin nur noch die Auffassung, dass auch der Verkauf der Antiquitäten, die die Gesellschafter der Klägerin bereits vor dem Beginn ihrer Tätigkeit als Antiquitätenhändler erworben hatten, insbesondere auch der Gegenstände, die die Gesellschafterin der Klägerin, Frau H, bei ihrer Mutter, Frau B, bereits vor 1976 untergestellt habe und später im Rahmen der Haushaltsauflösung von Frau B wieder an sich genommen habe, nach Maßgabe des § 25 a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) -sog. Differenzbesteuerung – zu versteuern seien. Die entsprechenden Gegenstände seien ohne Vorsteuerabzug erworben worden. Diese Gegenstände seien nach der Haushaltsauflösung von Frau B im Laufe der Zeit teilweise verkauft worden. Wenn ein Wiederverkäufer Gegenstände zunächst im Privatbereich erworben habe, seien diese trotzdem i. S. des § 25 a UStG an ihn geliefert. In § 25 a Abs. 1 Nr. 2 UStG stehe nicht die Formulierung „an den Wiederverkäufer im Rahmen seines Unternehmens geliefert” oder „an den Wiederverkäufer als Wiederverkäufer geliefert”. Somit gehe die Auslegung, die sich auch in den Umsatzsteuerrichtlinien wiederfinde, dass an den Wiederverkäufer im unternehmerischen Bereich geliefert worden sein muss – spätere Einlage also ausgeschlossen – über den Wortlaut dieser Vorschrift hinaus. Nach Art. 26 a Teil A e der 6. EU-Richtlinie sei steuerpflichtiger Wiederverkäufer „jeder Steuerpflichtige, der im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten kauft oder zur Deckung seines unternehmerischen Bedarfs verwendet …”. Es sei zu unterstellen, dass der Richtliniengeber sich bei dieser zusätzlichen Alternative „oder”) etwas gedacht habe, jedenfalls sei die Richtlinie so auszulegen, dass auch diese Alternative einen Sinn ergebe. Würde man aber die Richtlinie so auslegen, dass der Wiederverkäufer die Gegenstände als Wiederverkäufer erworben haben müsse, würde diese Alternative zum einen sinnlos, zum anderen über den möglichen Wortsinn hinaus eingeschränkt. Denn ein Wiederverkäufer verwende Gegenstände auch dann zur Deckung seines unternehmerischen Bedarfs, wenn er sie (zwecks späterer Veräußerung) ins Unternehmensvermögen einlege. Gerade dem Wortlaut einer Vorschrift messe der EuGH jedoch maßgebliche Bedeutung zu. Bei anderer Auslegung wäre auch nicht erkennbar, welche Bedeutung diese Alternative gegenüber der ersten Alternative „kauft”) haben solle. Aus diesem Grund halte die Klägerin die Auffassung der Finanzverwaltung für europarechtswidrig. Es komme hinzu, dass auch nur dies dem Zweck der Differenzbesteuerung gerecht werde. Durch die Differenzbesteuerung sollen gewerbliche Händler gegenüber privaten Händlern nicht benachteiligt werden. Insbesondere solle ausgeschlossen werden, dass bei mehreren Vorgängen im Rahmen einer Veräußerungskette, bei denen sich private und unternehmerische Erwerbe abwechselten, jedes Mal bei unterneh...

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