Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerung des Arbeitslohns von Piloten irischer Fluggesellschaften

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Arbeitslohn eines Piloten, der in Deutschland wohnt, aber an Bord eines Flugzeugs im internationalen Flugverkehr für eine irische Fluggesellschaft tätig ist, kann weder nach § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG nach § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG besteuert werden.

2) Arbeitslöhne von Piloten irischer Fluggesellschaften bleiben - vorbehaltlich des Progressionsvorbehalts - auch dann steuerfrei, wenn Irland nur teilweise auf eine Besteuerung verzichtet.

 

Normenkette

EStG § 50d Abs. 9; DBA Irland Art. XII Abs. 2 S. 1; DBA Irland Art. XII Abs. 3; EStG §§ 32b, 50d Abs. 8

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 19.12.2013; Aktenzeichen I B 109/13)

 

Tatbestand

Der Kläger ist Pilot bei der irischen Fluggesellschaft A. Im Jahr 2007 betrug sein Arbeitslohn 92.739,37 EUR; hiervon wurden in Irland zunächst 27.363,06 EUR Steuern einbehalten. Im Jahr 2009 wurden bei einem Arbeitslohn von 117.119,76 EUR zunächst 36.715,10 EUR Steuern einbehalten und im Jahr 2010 bei einem Arbeitslohn von 116.463,63 EUR zunächst 36.446,08 EUR Steuern. Das in Irland zu versteuernde Einkommen des Klägers wurde später nach Maßgabe einer irischen Sonderregelung für die Besteuerung von Flugpersonal auf 4.636,96 EUR für das Jahr 2007, 2.252,30 EUR für das Jahr 2009 und 2.240,00 EUR für das Jahr 2010 festgesetzt. Dementsprechend wurde die vom Kläger zu entrichtende Steuer auf 927,39 für das Jahr 2007, 450,46 EUR für das Jahr 2009 und 448,00 EUR für das Jahr 2010 herabgesetzt. Der darüber hinausgehende Betrag der vom Arbeitslohn einbehaltenen Steuern wurde dem Kläger jeweils erstattet. Der Kläger hat Kopien von entsprechenden Unterlagen der irischen Steuerbehörden vorgelegt. Hierauf wird Bezug genommen (Blatt 47 ff. der Gerichtsakte).

Bei der Veranlagung für das Jahr 2007 wurden die Einkünfte zunächst nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigt. Nachdem der Beklagte davon Kenntnis erlangt hatte, dass einem Erstattungsantrag des Klägers in Irland entsprochen worden war, wurde in dem hier angefochtenen – nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung geänderten – Bescheid vom 06.05.2010 der gesamte Arbeitslohn von 92.740 EUR (abzüglich des Werbungskosten-Pauschbetrags), insgesamt also ein Betrag von 91.820 EUR, der Besteuerung unterworfen.

Bei der Veranlagung für das Jahr 2009 wurde ebenfalls der gesamte Arbeitslohn von 117.119 EUR (abzüglich Werbungskosten) der Besteuerung unterworfen. Der entsprechende Bescheid wurde während des Einspruchsverfahrens am 24.10.2012 wegen der Anerkennung der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer geändert.

Bei der Veranlagung für das Jahr 2010 wurde ebenfalls der gesamte Arbeitslohn von 116.463 EUR – abzüglich Werbungskosten – der Besteuerung unterworfen. Der entsprechende Bescheid wurde während des Einspruchsverfahrens am 07.01.2013 geändert. Es wurde nunmehr ein Arbeitslohn von 114.223 EUR (116.463 EUR ./. 2.240 EUR) – abzüglich Werbungskosten – zugrunde gelegt; der in Irland besteuerte Betrag von 2.240 EUR wurde dem Progressionsvorbehalt unterworfen.

Gegen die Bescheide für die Jahre 2007, 2009 und 2010 wurde fristgerecht Einspruch eingelegt. Der Kläger berief sich im Wesentlichen auf das damals beim Bundesfinanzhof (BFH) zum Aktenzeichen I R 27/11 noch anhängige Verfahren. Das Einspruchsverfahren war erfolglos. Nachdem am 11.01.2012 das entsprechende BFH-Urteil ergangen war, machte der Beklagte geltend, das Urteil sei nicht im Bundessteuerblatt (BStBl) veröffentlicht und deswegen für ihn nicht bindend. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2013 solle eine Regelung in das Einkommensteuergesetz (EStG) aufgenommen werden, wonach die insoweit maßgebliche Vorschrift des § 50d Abs. 9 Nr. 2 EStG in allen noch offenen Fällen trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 50d Abs. 8 EStG anzuwenden sei. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 25.02.2013 Bezug genommen.

Mit der vorliegenden Klage vom 26.02.2013 verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er beruft sich auf das BFH-Urteil vom 11.01.2012 (I R 27/11) und macht im Wesentlichen geltend:

Die Einkünfte seien gemäß Art. XII Abs. 3 i.V.m. Art. XXII Abs. 2 (a) (aa) DBA-Irland von der Besteuerung in Deutschland ausgenommen und dürften lediglich im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigt werden. Nach Art. XII Abs. 3 DBA-Irland könnten Vergütungen für Dienstleistungen, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr erbracht würden, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befinde. Da sich der Ort der Geschäftsleitung von A in Irland befinde, sei das Besteuerungsrecht Irland zugewiesen. Nach Art. XXII Abs. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa DBA-Irland habe der Ansässigkeitsstaat – hier Deutschland – die Einkünfte von der Besteuerung freizustellen und könne diese nur dem Progressionsvorbehalt unterwerfen. Dies gelte auch dann, wenn der Vertragsstaat, in dem ...

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