Entscheidungsstichwort (Thema)

Saldierungsgebot bei der Bildung von Rückstellungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der Berechnung der Höhe von Rückstellungen sind zur Saldierung kompensierende Geschäfte nicht zu erforderlich, ausreichend ist die Aussicht auf einen wirtschaftlichen Vorteil (Anschluss an BFH v. 23.6.1997 - GrS 2/93, BStBl. II 1997, 735, gegen R 38 Abs. 1 EStR 1999).

 

Normenkette

InsO § 208; AO § 218; EStG § 6 Abs. 3 Nr. 3a

 

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung einer von der Klägerin geltend gemachten Rekultivierungsrückstellung.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin, einer GmbH & Co KG, ist die Herstellung von Transportbeton sowie Mineralgewinnung. Gesellschafter der Klägerin sind die …Verwaltungs GmbH (Verwaltungs GmbH) ohne Einlage als Komplementär und … als Kommanditist.

Mit Notarvertrag vom …1999 (Bl. 221 – 242 Bp-Handakte) erwarb die … Vermögensverwaltungs GmbH (GmbH) von der Fa… GmbH (RB) das Grundstück Gemarkung …, Flur … Flurstücke 47/1, 48, 49 a und 50 – 52 mit einer Gesamtfläche von 51.425 qm. Die Verkäuferin, RB, war Rechtsnachfolgerin der früher bestehenden Firma … und … Verkaufs- und Vertriebsgesellschaft mbH & Co. KG (…). RB hatte bisher über eine GbR unter der Bezeichnung ARGE … (ARGE) die Abgrabung von Sand und Kies auf diesem Grundstück vornehmen lassen. Diese Aktivitäten wurden auf der Grundlage der … erteilten Abgrabungsgenehmigung des Regierungspräsidenten … vom …1993 (Bl. 255 – 272 Bp-Handakte) in der Fassung des Widerspruchs- und Änderungsbescheids vom …1993 (letzterer befindet sich nicht in den vorgelegten Akten) durchgeführt. Der Genehmigung vom …1993 war als Anlage 7 ein Abbau- und Vefüllplan beigefügt (welcher sich nicht in den vorgelegten Akten befindet).

Der Abgrabungsgenehmigung vom …1993 war eine Vielzahl von Auflagen beigefügt. Unter Tz. 4.9 wurden Auflagen zur Verfüllung gemacht. Danach durfte als Verfüllstoff ausschließlich Bodenaushub, entsprechend Abfallschlüsselnummer 31411 verwendet werden. Es bestand ein entsprechendes Verkippungsrecht. Außerdem beinhaltete die Abgrabungsgenehmigung eine Rekultivierungsverpflichtung.

In dem notariellen Vertrag vom …1999 wurde unter B der Grundbesitz mit allen gesetzlichen Bestandteilen und Zubehör veräußert. Der vereinbarte Kaufpreis betrug 710.000,00 DM.

Unter Abschnitt C des notariellen Vertrages wurde die vorgenannte Abgrabungsgenehmigung auf die GmbH übertragen; der Kaufpreis hierfür war im Gesamtkaufpreis von 710.000,00 DM enthalten. Die GmbH verpflichtete sich, die Umschreibung der Abgrabungsgenehmigung auf sich zu beantragen, die Verkäuferin von jeglichen Ansprüchen Dritter, gleich aus welchem Rechtsgrund, freizustellen und die bestehenden Bürgschaften durch Stellung anderer Sicherheiten abzulösen.

Mit Bescheid des Kreises …, Amt für Planung und Umwelt, Geschäftszeichen … vom …2000 (Blatt 303 – 304 Bp-Handakte) erging gegenüber der Klägerin, zunächst versehentlich als „B. und M. GmbH” bezeichnet, ein Änderungsbescheid, mit dem die RB erteilte Abgrabungsgenehmigung auf die Klägerin umgeschrieben wurde und in dem der Klägerin die Stellung als Rechtsnachfolgerin von RB eingeräumt wurde. Als Begründung wurde angegeben, dass RB die Umschreibung beantragt habe. Für die Umschreibung der Genehmigung war eine Verwaltungsgebühr von 400.– DM zu entrichten.

Mit Vertrag vom …2000 verpachtete die GmbH der Klägerin die Kiesgrube. Der Vertragstext lautet wie folgt:

§ 1 Gegenstand der Pachtvereinbarung ist das Grundstück in …, Gemarkung …

§ 2 Die Verpächterin verpachtet der dies annehmenden Pächterin das unter § 1 genannte Grundstück in vollem Umfang zur Nutzung für ihre Zwecke. Die Pächterin kann das Grundstück in dem Umfang nutzen, wie dies die Genehmigung der Bezirksregierung … vorsieht. Eine Nutzung für andere Zwecke, die außerhalb der Genehmigungsbefugnis liegen, bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

§ 3 Die Pächterin erfüllt in eigener Verantwortung und Zuständigkeit und ohne besondere Aufforderung alle Auflagen aus der zuvor beschriebenen Genehmigungsurkunde. Eine besondere Kostenerstattung hierfür wird seitens der Verpächterin nicht gewährt. Die Fristen der Abbauabschnitte und die Gesamtrekultivierung, entsprechend den Auflagen, sind zu beachten.

§ 4 (1) Als Pachtzins für die eingeräumte Gestattung und Pacht zahlt die Pächterin an die Verpächterin einen Betrag in Höhe von DM 0,89 je Tonne (in Worten: neunundachtzig Pfennige).

(2) Außerdem zahlt die Pächterin an die Verpächterin für das eingeräumte Recht der Verkippung je m³ Verkippungsmasse einen Betrag in Höhe von DM 1,50 (in Worten: eine Mark und fünfzig Pfennige).

§ 5 Die für die Abrechnungen notwendigen Aufzeichnungen hat die Pächterin zu führen und der Verpächterin am Jahresende nachzuweisen.

§ 6 Die vorstehenden Pachtpreise sind für die Dauer der Laufzeit dieses Vertrages fest vereinbart und monatlich zu zahlen.

Die Klägerin passivierte zum …1999 eine Rekultivierungsrückstellung in Höhe von 1.143.804.– DM, welche der Prüfer im Rahmen der späteren Betriebsprüfung auf...

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