Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendung von § 68 FGO bei Haftungsbescheiden

 

Leitsatz (redaktionell)

1) § 68 FGO gilt auch für Ermessensverwaltungsakte.

2) Der Begriff der Änderung in § 68 FGO entspricht nicht dem Begriff der Änderung nach der Abgabenordnung, sondern umfasst auch andere Formen der Korrektur, wie z.B. die Rücknahme und den Widerruf nach den §§ 130, 131 AO.

3) Haftungsbescheide, die nach §§ 130 ff. AO korrigiert werden, werden nach § 68 FGO zum Gegenstand eines anhängigen Klageverfahrens.

 

Normenkette

FGO § 102 S. 2; AO §§ 130-131; FGO § 68

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Haftungsbescheiden.

Der Kläger war ausweislich des Handelsregisters L. (HR B …) der alleinige und alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Firma G. GmbH in C., über deren Vermögen im … 1997 das Konkursverfahren eröffnet und die – nach Einstellung des Konkursverfahrens wegen Masselosigkeit – im Jahr 2003 im Handelsregister gelöscht wurde. Bereits mit Gesellschaftsvertrag vom 00.00.0000 gründete der Kläger die Firma D. GmbH in … (Handelsregister …) – im Folgenden: GmbH –. Dort domizilierte die GmbH zunächst in N. (c/o …, Gewerbeanmeldung, Vorhefter Gewerbesteuerakte), später in …, …. Allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer der GmbH war ebenfalls der Kläger (… Handelsregister, Vertragsakte).

Bereits im … 1997 meldete die GmbH eine Betriebstätte im Geschäftsbereich des Beklagten in F., …, an, die sich zuvor in T. befunden haben soll. In den Jahren 1998/99 wurden Betriebstätten in A., C. und X. sowie eine Niederlassung in U. angemeldet. Der Fragebogen zur Gründung einer Kapitalgesellschaft bzw. deren steuerlicher Erfassung weist den Kläger als gesetzlichen Vertreter der GmbH aus (Vorhefter Gewerbesteuerakte). Im … 2001 teilte die GmbH mit, dass sie von … bis … geruht habe und zum … 2001 den Betrieb endgültig eingestellt habe (Körperschaftsteuerakte 2001). Spätestens am 00.00.2003 wurden dem Kläger die bis dahin ergangenen Steuer- und Feststellungsbescheide für die Jahre 1997 bis 2001 für die GmbH übergeben (Körperschaftsteuerakte 2001 a. E.).

Auf eine Anfrage des Bundesamtes für Finanzen (jetzt Bundeszentralamt für Steuern) teilte die … Finanzverwaltung mit, dass der Kläger, zu diesem Zeitpunkt laut Auskunft in Deutschland, I., …straße … wohnend, alleiniger Inhaber der GmbH sei. Bei einer Betriebsprüfung durch die zuständige Veranlagungsstelle sei festgestellt worden, dass die GmbH über kein Büro in … verfüge und bis zum damaligen Zeitpunkt (… 2003) dort keine Tätigkeit ausgeübt habe. Der Ort der Leitung im Sinne des … des deutsch-… Doppelbesteuerungsabkommens – DBA – befinde sich daher nach Auffassung der … Verwaltung in Deutschland. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf die Vertragsakte Bezug genommen.

Steuerliche Prüfungen bei der GmbH fanden in den Jahren 0000, 0000 und 0000 statt. Es wurden jeweils erhebliche Mängel in der Buchführung, hinsichtlich der hier betroffenen Steuerjahre, insbesondere die nachträgliche Erstellung der Buchführung erst im Jahr 0000 festgestellt. Alle Prüfungsberichte weisen den Kläger als Auskunftsperson aus. Insbesondere die letzte Außenprüfung hinsichtlich der Jahre 1999 bis 2001 führte zu erheblichen Hinzuschätzungen bei Umsatz und Gewinn. Wegen der Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom 00.00.0000 Bezug genommen.

Die Steuerschulden der GmbH konnten bei dieser nicht beigetrieben werden. Nachdem ein Haftungsverfahren gegen den Kläger im Jahr 0000 zunächst nicht fortgesetzt worden war, wurde er zunächst mit Haftungsbescheid vom 00.Juni 2003 für rückständige Lohnsteuer und Nebenleistungen der GmbH in Anspruch genommen. Bei der Vorbereitung der verschiedenen Haftungsbescheide ermittelte der Beklagte, neben dem oben dargestellten Lebenssachverhalt hinsichtlich der Frage der vertretungsberechtigten Personen bezüglich der GmbH, dass der Bruder J. des Klägers nach den Aufzeichnungen des Gewerbeamtes der Stadt C. als Geschäftsführer fungierte. Geschäftsführer laut Handelsregister war (nur) der Kläger. Der Bruder des Klägers hatte bei einer polizeilichen Vernehmung wegen illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung erklärt, für die GmbH zu handeln. Weiter ergeben die Aufzeichnungen, dass der Bruder des Klägers wegen Urkundenfälschung und der Kläger wegen mehrfachen Betruges rechtskräftig verurteilt worden sind. Beide Brüder haben im Zusammenhang mit einem Vorgängerunternehmen die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Aktenvermerk in der Haftungsakte, Band II Bezug genommen.

Aus dem Handelsregister ergibt sich weiterhin, dass der Kläger Geschäftsführer branchengleicher weiterer Gesellschaften mbH war, die in großem Umfang mit der GmbH Geschäfte gemacht haben sollen (…; …). Auf Grund der Feststellungen richtete der Beklagte an beide Brüder unter dem 00.00.0000 jeweils eine Haftungsvoranfrage bezüglich der zu diesem Zeitpunkt rückständigen Steuerschulden von ca. … DM.

Der Bruder des Klägers wandte daraufhin ein, er sei n...

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