Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.05.1998; Aktenzeichen VIII R 58/96)

 

Tatbestand

Strittig ist, ob der Beklagte die von der Klägerin zum 31.12.1988 gebildete Rückstellung für Lager- und Finanzierungskostenausgleich (LUFIKA) mit … DM zu Recht nicht anerkannt hat.

Die Klägerin betreibt in Form der Kommanditgesellschaft ein Produktions- und Handelsunternehmen für Zucker aller Art. sowie andere …, und … und … und … Erzeugnisse. Neben … persönlich haftenden Gesellschaftern sind … Kommanditisten beteiligt.

Die Klägerin hat für die Streitjahre steuerliche Gewinne von ca. … DM für 1986, … DM für 1987 und … DM für 1988 erklärt, die der Beklagte zunächst in den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Feststellungsbescheiden erklärungsgemäß festgestellt hat. Nach einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt … (Beginn; … 1989, Bericht vom … 1993; auf diesen wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen) erhöhte der Beklagte mit Sammeländerungsbescheid vom … 1.1993 die festgestellten Gewinne auf ca. … DM für 1986, … DM für 1987 und … DM für 1988. Die hiergegen gerichteten Einsprüche blieben erfolglos und wurden mit Einspruchsentscheidung vom … 1993 zurückgewiesen. Auf die Gründe wird Bezug genommen.

Mit ihrer Klage wandte sich die Klägerin zunächst gegen drei der von der Betriebsprüfung aufgegriffenen Punkte, nämlich

  1. Versagung der Rückstellung für nicht festgesetzte Verwertungsverluste 1981/82–1985/86 gemäß Tz. 44.2 des BP-Berichts;
  2. Nichtanerkennung von Veräußerungsverlusten in 1986– 1988 gemäß Tz. 60 BP-Bericht und
  3. Versagung der Rückstellung für Lager- und Finanzierungskostenausgleich gemäß Tz. 44.3 BP-Bericht.

Mit Schreiben vom … 1995 (Bl. 39 d.A.) hat die Klägerin den Streit jedoch auf die zuletzt erwähnte, sog LUFIKA-Rückstellung für das Streitjahr 1988 beschränkt.

Dieser Rückstellung liegt ein besonderes Verfahren nach der EG-Zuckermarktordnung zugrunde. Dazu enthält bereits der BP-Bericht vom … 1988 für die den Streitjahren vorangegangenen Veranlagungszeiträume 1982–1985 folgende Feststellungen (Tz 31.4):

„Zucker wird in der Europäischen Gemeinschaft (EG) über wiegend nur während weniger Monate im Jahr, der sogenannten Zuckerkampagne im Herbst/Winter, erzeugt.

Aus den daraus zwangsläufig resultierenden hohen Beständen erwachsen den Herstellern erhebliche Lager- und Finanzierungskosten. Es liegt daher im Interesse der Hersteller, zur Minimierung dieser Kosten für einen möglichst raschen Beständeabbau durch Absatz zu sorgen.

Dies kollidiert jedoch mit den Vorstellungen der Gemeinschaft, eine gesicherte Versorgung mit gleichbleibenden Abgabepreisen durch einen gleichmäßigen Absatz während eines gesamten Wirtschaftsjahres zu erreichen.

Um beide Interessen in Übereinstimmung zu bringen, wurde im Rahmen der EG-Zuckermarktordnung ein Lager- und Finanzierungskostenausgleich eingeführt (Art. 8 der VO Nr. 1785/81).

Die Zuckerhersteller erhalten monatlich eine Vergütung für die jeweils gelagerte vergütungsfähige Zuckermenge, wobei in der Vergütung die Finanzierungs-, Versicherungs- und eigentlichen Lagerkosten berücksichtigt werden (Art. 3 der VO 1358/77).

Um die Mittel für die Vergütung aufzubringen, wird von den Zuckerherstellern eine Abgabe für die innerhalb der Höchstquote erzeugten Zuckermengen erhoben. Die Abgabe wird im Zeitpunkt des Absatzes festgesetzt, weil zu diesem Zeitpunkt „eine wirksame Herstellungskontrolle vorgenommen werden kann” (VO 750/68 vom 18. Juni 1968). Die Festsetzung erfolgt monatlich. Abgabe und Vergütung haben sich nach dem Prinzip der Selbstfinanzierung insgesamt in der Gemeinschaft auszugleichen, wobei die in einem Wirtschaftsjahr zwangsläufig entstehenden Unter- bzw. Überdeckungen auf das Folgejahr vorgetragen werden. Die Abgabe- und Vergütungssätze werden durch die EG-Kommission für jedes Zuckerwirtschaftsjahr (01.07.–30.06.) neu festgesetzt. Daraus resultieren, weil die Festsetzung im Voraus erfolgt, die genannten Über- bzw. Unterdeckungen im jeweiligen Zuckerwirtschaftsjahr.

Das Umlagesystem führt bei den Unternehmen mit geringer Lagerung zu einer zusätzlichen Belastung, d. h. einer Anhebung der Kosten, und dafür bei den Unternehmen mit langer Lagerzeit zu einem Ertrag, der die eigenen Kosten auf ein mittleres Niveau herabschleust …

Die Zuständigkeit für die Durchführung des Lagerkostenausgleichs ist in der Bundesrepublik aufgeteilt worden. Für die Erhebung der Abgaben sind die Hauptzollämter, für die Vergütung die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung (BALM-Interventionsstelle) als Zahlstellen der EG zuständig.”

Bei der Klägerin hatte sich jeweils ein Ertrag ergeben, weil die Vergütungen die Abgaben überwogen. Sie hatte die monatlich anfallenden Vergütungen als Ertrag und die monatlich anfallenden Abgaben als Aufwand verbucht. Erstmals zum …1994 hatte sie eine Rückstellung gebildet, weil nach ihrer Auffassung nur das eigentliche Resultat des Lager- und Finanzierungskostenausgleichs, d. h. der Saldo aus entrichteten Abgaben und den diesen gegenüberstehenden Vergütungen in die Erfolgsr...

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