Entscheidungsstichwort (Thema)

Finanzielle Eingliederung bei rückwirkender Umwandlung

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine GmbH war während ihres gesamten Wirtschaftsjahres in die Klägerin im Sinne des § 14 Abs. Nr. 1 KStG eingegliedert, wenn der steuerliche Übertragungsstichtag gem. § 20 Abs. 7 und 8 UmwStG auf den Beginn des - fiktiven - Bestehens der GmbH zurückbezogen wird.

 

Normenkette

KStG § 17; UmwG § 123; UmwStG § 20 Abs. 7, § 17 Abs. 2; KStG § 14 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung einer körperschaftsteuerrechtlichen und gewerbesteuerrechtlichen Organschaft im Jahr 2002.

Die Klägerin wurde 1998 als M GmbH & Co. KG gegründet und am 16. November 1999 im Wege des Formwechsels in eine Aktiengesellschaft (AG) umgewandelt. Gegenstand ihres Unternehmens war im Streitjahr unter anderem der Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen, die Internetdienstleistungen im Finanzsektor entwickeln, umsetzen, vermarkten oder anbieten. Als Obergesellschaft des M-Konzerns war sie im Streitjahr an der M Beteiligungs-Holding GmbH, der M Technologies GmbH sowie der M Media GmbH zu jeweils 100% beteiligt. Die Tochtergesellschaft M Media GmbH wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 19. März 2002 (UR-Nr. … des Notars B, W) im Rahmen einer Bargründung mit einem Stammkapital von 90.000 EUR gegründet; ihre Eintragung im Handelsregister erfolgte am 15. April 2002 (HR B … des Amtsgerichts W).

Am 25. April 2002 schlossen die Klägerin und die M Media GmbH (im Folgenden: GmbH) einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Dieser Vertrag hatte auszugsweise den folgenden Inhalt:

㤠1 Leitung

(1) Die M Media GmbH unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der M AG. Die M AG ist demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der M Media GmbH hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft allgemeine oder auf Einzelfälle bezogene Weisungen hinsichtlich der Leitung des Unternehmens zu erteilen.

(…)

§ 2 Gewinnabführung

(1) Die M Media GmbH verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn an die M AG abzuführen. Abzuführen ist – vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Abs. 2 – der ganze Gewinn entsprechend den Bestimmungen des § 301 AktG.

(2) Die M Media GmbH kann mit Zustimmung der M AG Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrags gebildete freie Rücklagen (andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB) sind auf Verlangen der M AG aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB, die vor Beginn dieses Vertrages gebildet wurden, sowie von Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB (unabhängig davon, ob diese vor Beginn des Vertrags oder während der Vertragszeit gebildet wurden), ist ausgeschlossen.

(3) Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt erstmals für den ganzen Gewinn des Geschäftsjahres 2002 (Rumpfgeschäftsjahr).

§ 3 Verlustübernahme

(1) Die M AG ist verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag, erstmals für das vom 19. März 2002 bis zum 31. Dezember 2002 dauernde Rumpfgeschäftsjahr auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 dieses Vertrags den freien Rücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.

(2) Die M Media GmbH ist entsprechend § 302 Abs. 3 AktG verpflichtet, auf den Anspruch auf Verlustausgleich nicht vor Ablauf von drei Jahren nach dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister nach § 10 HGB als bekannt gemacht gilt, zu verzichten oder sich über ihn zu vergleichen. Das gilt nicht, wenn die M AG zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung oder Beseitigung des Konkursverfahrens mit ihren Gläubigern vergleicht.

§ 4 Wirksamwerden und Dauer

(…)

(3) Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der M Media GmbH wirksam. Die Verpflichtung zur Abführung des gesamten Gewinns bzw. zum Ausgleich eines sonst entstehenden Jahresfehlbetrags beginnt jedoch bereits mit dem Beginn des vom 19. März 2002 bis zum 31. Dezember 2002 dauernden Rumpfgeschäftsjahres, in dem dieser Vertrag wirksam wird.

(4) Dieser Vertrag wird für die Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 fest abgeschlossen und verlängert sich unverändert jeweils um ein Jahr, falls er nicht spätestens sechs Monate vor seinem Ablauf von einem Vertragspartner gekündigt wird.

(…)”

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 25. April 2002 Bezug genommen.

Am 8. August 2002 schlossen die Klägerin und die GmbH einen Ausgliederungs- und Übernahmevertrag. Darin wurde auszugsweise Folgendes vereinbart:

„(…)

§ 2 Ausgliederung, Schlussbilanz, Stichtag

(1) Die M AG überträgt nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 dieses Vertrags die in dies...

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