Entscheidungsstichwort (Thema)

Elektronische Übermittlung einer Einspruchsentscheidung

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 87 a Abs. 6 Satz 1 AO kann auf den elektronischen Versand einer Einspruchsentscheidung nicht angewendet werden, weil die auf dieser Vorschrift basierende Steuerdaten-Übermittlungsverordnung nur Ausnahmen für Fälle gem. § 87 a Abs. 3 AO enthält, also für der Schriftform unterliegende Anträge oder Erklärungen des Stpfl. an die Behörde. Für formbedürftige Verwaltungsakte der Finanzbehörde ist keine Ausnahme vorgesehen.

 

Normenkette

AO §§ 366, 87a Abs. 3, 6 S. 1, § 119 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.03.2014; Aktenzeichen VIII R 9/10)

 

Tatbestand

Nach einer beim Kläger durchgeführten Betriebsprüfung erließ der Beklagte für 2001 einen erstmaligen sowie für 2002 einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheid über die gesonderte Feststellung der Einkünfte des Klägers aus dessen freiberuflicher Tätigkeit als Steuerberater in M. Für 2001 stellte der Beklagte einen Veräußerungsgewinn in Höhe von … DM fest und für 2002 erhöhte er den Gewinn um … EUR bisher als Betriebsausgaben berücksichtigte Schuldzinsen. Ferner änderte er für die beiden Streitjahre die Einkommensteuerbescheide. Unter Hinweis auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO wertete er die beiden Feststellungsbescheide aus und erfasste ferner für 2001 einen vom Finanzamt H festgestellten, aber bisher nicht angesetzten Veräußerungsgewinn in Höhe von … DM. Alle Bescheide wurden dem Kläger bekannt geben, der Einspruch einlegte. Alle Einspruchsschreiben tragen den Briefkopf der Kanzlei des Klägers mit der beruflichen Telefon- und Telefaxnummer sowie der beruflichen E-Mail- und Internetadresse. In der Betreffzeile wird auf die private Anschrift des Klägers hingewiesen.

Der Beklagte erließ eine zusammengefasste Einspruchsentscheidung, mit welcher er die Einsprüche als unbegründet zurückwies. Dabei ordnete er am 17. September 2008 an, dass die Entscheidung dem Kläger unter diesem Datum per Telefax bekannt gegeben werden solle. Der Beklagte benutzte das Ferrari-Fax-Verfahren. Dabei schickt der Bearbeiter eine E-Mail mit einer angehängten Datei, die den Text des zu faxenden Schreibens enthält, über das Intranet der Finanzverwaltung an deren Rechenzentrum in E, welches die Textdatei in ein Fax umwandelt und dieses über das Telefonnetz mittels Tonsignalen an die angegebene Nummer sendet. Die E-Mail wird nicht mit einer elektronischen Signatur versehen. Liegt das Zeichnungsrecht beim Sachgebietsleiter, muss dieser den Steuerfall an seinem Computer freigeben, bevor die E-Mail verschickt werden kann. So wurde auch im Streitfall verfahren. Die Textdatei mit der Einspruchsentscheidung wurde zudem beim Beklagten ausgedruckt, vom Sachgebietsleiter bei der Freigabe paraphiert und zu den Steuerakten genommen.

Nach Angaben des Beklagten hat die Übermittlung des acht Seiten umfassenden Dokuments an den Kläger um 16:04:51 Uhr begonnen und 04:36 Minuten bis zur vollständigen Übertragung gedauert. Ein entsprechender Vermerk befindet sich auf jeder Seite der Aktenausfertigung. Außerdem hat der Beklagte einen Sendebericht vom 17. September 2008 vorgelegt, auf den Bezug genommen wird.

Der Kläger bestreitet, dass das Telefax mit der Einspruchsentscheidung in seinem Büro angekommen sei. Er besaß seinerzeit ein Gerät der Firma Xerox vom Typ Work Centre P128V UTIX, das als Zentraldrucker, Scanner, Kopierer sowie für Erhalt und Versand von Faxen benutzt wurde. Das Gerät druckte eingehende Faxe automatisch aus und zwar auf gelbem Papier, um sie von Kopien zu unterscheiden. Die eingehenden Faxe konnten gespeichert und weitergeleitet werden. Die Bedienungsanleitung befindet sich bei den Gerichtsakten. Der Kläger hat eine Kopie aus seinem Posteingangsbuch für den Zeitraum vom 29. August bis 20. September 2008 eingereicht, in dem die Einspruchsentscheidung nicht verzeichnet ist.

Am 17. November 2008 übergab der Beklagte dem Kläger, der wegen Steuerrückständen eine Mahnung erhalten und persönlich vorgesprochen hatte, auf dessen Bitte eine Kopie der Einspruchsentscheidung, in der die Rechtsmittelbelehrung gestrichen worden war.

Am 20. November 2008 hat der Kläger unter anderem wegen der Einkommensteuer für die Streitjahre Klage erhoben. Mit am 4. September 2009 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz der Klägervertreter haben diese mitgeteilt, dass sich die Klage auch gegen die Feststellung der Einkünfte für 2001 und 2002 richte.

Der Kläger macht geltend, die Einspruchsentscheidung sei am 17. September 2008 nicht wirksam bekannt gegeben und habe die Klagefrist nicht in Lauf gesetzt. Der Beklagte müsse den Zugang nachweisen, was ihm aber nicht gelungen sei. Zudem liege in einer solchen Bekanntgabe ein Verstoß gegen das Steuergeheimnis. Er, der Kläger, habe zu keinem Zeitpunkt zugestimmt, sondern sich ausdrücklich dagegen verwahrt, dass ihm Schriftstücke über seine privaten Steuern vom Beklagten per Telefax übermittelt werden.

Der Kläger beantragt,

die Zulässigkeit der Klage festzustellen.

Der Beklagte beant...

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