Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuflusszeitpunkt bei Ausübung von Aktienoptionsrechten

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Der geldwerte Vorteil aus der Ausübung von Aktienoptionsrechten fließt dem Arbeitnehmer nicht bereits im Zeitpunkt der Ausübung der Option zu, sondern erst dann, wenn die Aktien in sein Depot eingebucht werden oder ihm übergeben bzw. übersandt worden sind.

2) Da die Gewährung der Aktienoption die Tätigkeit der Berechtigten von der Optionseinräumung bis zur Optionsausübung als sog. "Anreiz-Lohn" honorieren soll, ist auf den zugeflossenen geldwerten Vorteil die Tarifvergünstigung des § 34 Abs. 3 EStG zu gewähren.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 34 Abs. 3, § 11 Abs. 1 S. 3

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, zu welchem Zeitpunkt dem Kläger der geldwerte Vorteil aus der Ausübung von Aktienoptionen zugeflossen ist.

Der Kläger ist seit dem 01.01.1996 als Vertriebsbeauftragter für die laufenden Geschäftsangelegenheiten bei der D GmbH mit Sitz in G angestellt und erzielt hieraus Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.

Die E plc ist mehrheitlich an der D GmbH beteiligt. Die E plc ist eine nach den Gesetzen von England und Wales organisierte Aktiengesellschaft mit dem Hauptsitz England.

Am 07.11.1996 beschloss die E plc einen Aktienoptionsplan (Bl. 47 – 75 d. A.). Teilnahmeberechtigt sind Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter von E plc und den Tochterunternehmen von E plc, die vom Vergütungskomitee nach freiem Ermessen ausgewählt werden (Bl. 45 d. A.). Zur Ausübung der Option muss ein Teilnehmer des Aktienoptionsplans dies der E plc schriftlich in der vom Vorstand festgelegten Form unter Hinzufügung der vom Vorstand festgelegten Dokumente mitteilen. Gleichzeitig mit der Mitteilung über die Ausübung einer Option muss der Ausübungspreis vollständig bezahlt werden (Bl. 63, 64 d. A.). Die Optionen sind nicht übertragbar.

Als Datum der Ausübung der Option gilt nach dem Inhalt des Aktienplans der Tag, an dem die Ausübungsmitteilung in jeder Hinsicht vollständig und zusammen mit der bei Ausübung der Option fälligen Bezahlung an der vom Optionsgeber festgelegten Geschäftsadresse eintrifft (Bl. 64 d. A.).

Am 06.03.2000 äußerte der Kläger, der optionsberechtigt war, gegenüber der Eplc per E-Mail die Absicht, die Aktienoption über einen Bezug von 19.200 Aktien zu einem vertraglich vereinbarten Bezugspreis von GBP 0,70625 je Aktie sowie von 4.000 Aktien zu einem vertraglich vereinbarten Bezugspreis von GBP 4,75625 je Aktie auszuüben (Bl. 76 d. A.).

Die H Bank AG in Frankfurt am Main hatte sich zum damaligen Zeitpunkt zur Finanzierung der Aktienoption bereit erklärt. Mit Schreiben vom 09.03.2000 teilte die H Bank AG der E plc mit, dass der Kaufpreis aus der Ausübung der Aktienoption in Höhe von GBP 32.585,00 mit Wertstellung zum 10.03.2000 auf das Konto der E plc bei der C Bank plc überwiesen wurde (Bl. 77 – 81 d. A.). Gemäß der Lastschriftanzeige der H Bank AG vom 07.03.2000 wurde das eingeräumte Kreditkonto des Klägers mit Wertstellung zum 10.03.2000 in Höhe von DM 105.798,95 belastet (Bl. 87, 88 d. A.). Begünstigter war die E plc.

Über den erforderlichen Kaufpreis von umgerechnet ca. 105.800,00 DM schloss der Kläger am 13.03.2000 einen Kreditvertrag mit der H Bank AG ab (Bl. 86 – 89 d. A.). Zur Sicherung dieses Kredites diente gemäß dem Depotverpfändungsvertrag vom 13.03.2000 das bei der H Bank AG einzurichtende Wertpapierdepot, Depot-Nummer: xxx (Bl. 90 – 93 d. A.).

Die E plc beauftragte mit Schreiben vom 13.03.2000 die M, die 23.200 Aktien aus der Ausübung der Option mit Datum vom 13.03.2000 dem Kläger zuzuteilen (Bl. 94 d. A.). Die M mit Sitz in xxx, West Sussex, ist ein von der E plc beauftragter Registrator für den Aktienbestand der E plc. In dem Schreiben vom 13.03.2000 bestätigte die E plc den Eingang des Kaufpreises der Aktien. Weiterhin beauftragte sie die M, den Kläger in das Register der Anteilseigner aufzunehmen und das Aktien-Zertifikat für den Kläger an die H Bank AG zu übersenden.

Zwischen dem Kläger und der M bestanden keine Geschäftsbeziehungen. Der Kläger hatte zu keinem Zeitpunkt M beauftragt, Aktien zu verwahren. Die E plc bescheinigte, dass der Kläger registrierter Inhaber von 23.200 Aktien an der E plc sei (Bl. 85 d. A.). Das Zertifikat ist auf den 13.03.2000 ausgestellt und traf am 27.03.2000 bei der H Bank AG ein. Das Zertifikat beinhaltet den nachfolgenden Hinweis:

„This certificate should be kept in a safe place. It will be needed when you sell or transfer the shares”.

Der Kläger wurde als Inhaber der Aktien in das Aktienregister der E plc eingetragen.

Die H Bank AG wandte sich darauf hin zeitnah an M mit der Bitte, die 23.200 Aktien der E plc dem Wertpapierdepot des Klägers gutzuschreiben. M forderte daraufhin das von der E plc ausgestellte Zertifikat im Original an. Die H Bank AG kam dieser Aufforderung nach. Der Schriftwechsel zwischen der H Bank AG und M liegt nicht vor, da die H Bank AG ihre Wertpapierabteilung inzwischen infolge Insolvenz aufgelöst hat. Der zeitliche Abla...

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