Entscheidungsstichwort (Thema)

Frage der Steuerbefreiung von Umsätzen aus notärztlicher Betreuung diverser Veranstaltungen sowie aus freiberuflicher Tätigkeit als Arzt für Krankenhäuser

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Leistungen des Stpfl. sind Heilbehandlungen i.S.d. § 4 Nr. 14a UStG, da den herzkranken Teilnehmer diverser Veranstaltungen erst durch die behandelnde Tätigkeit des Stpfl. ermöglicht wird, Sport zu machen. Die Leistungen dienen insoweit der Vorbeugung von Krankheiten, als den Teilnehmern ohne die medizinische Überwachung aufgrund ihrer Erkrankung erhebliche Risiken bei sportlicher Betätigung über die individuelle Belastbarkeit hinaus bestünden.

2. Die Umsätze des Stpfl. aus der notärztlichen Betreuung verschiedener Veranstaltungen unterfallen nicht der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14a UStG. Gegenüber dem Veranstalter als Leistungsempfänger leistet der Stpfl. nur seine Anwesenheit und Einsatzbereitschaft. Dies allein reicht nicht, um die Umsatzsteuerbefreiung beanspruchen zu können.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 14a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.08.2018; Aktenzeichen V R 37/17)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Besteuerung von Umsätzen aus der notärztlichen Betreuung verschiedener Veranstaltungen durch den Kläger sowie aus freiberuflicher Tätigkeit für Krankenhäuser.

Der Kläger ist Arzt. Er erzielte im Streitjahr 2009 sowie im Vorjahr 2008 umsatzsteuerfreie und umsatzsteuerpflichtige Umsätze. Dazu gehörten neben Umsätzen aus Fortbildungs- und Lehrveranstaltungen insbesondere auch Entgelte für den Bereitschaftsdienst bei Sport- und ähnlichen Veranstaltungen, …, für deren Erzielung tatsächliche notärztliche „Einsätze” nicht vorausgesetzt waren. Bei Veranstaltungen … gehörte es zu seinen Aufgaben, den Veranstaltungsbereich im Vorfeld zu kontrollieren und die Verantwortlichen im Hinblick auf mögliche Gesundheitsgefährdungen zu beraten. Während der Veranstaltung sollte er bei kontinuierlichen Rundgängen frühzeitig Gefahren und gesundheitliche Probleme der anwesenden Personen erkennen. Bei Bedarf sollte er ärztliche Untersuchungen und Behandlungen von Patienten durchführen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung des Aufgabenbereichs des Klägers durch die … verwiesen. Der Kläger rechnete stundenweise gegenüber dem … ab (60,- €/h). Gegenüber der U wurde monatlich abgerechnet (80 € / monat, 2 Stunden vor Ort), eine vertragliche Vereinbarung, aus der sich der genaue Inhalt der Leistungspflicht des Klägers ergibt, liegt dem Gericht nicht vor. Umsatzsteuer wurde in den Rechnungen nicht ausgewiesen. In Rechnung gestellt wurde die „notärztliche bzw. sanitätsdienstliche Betreuung”.

Weiterhin führte er Notarztdienste im Krankenhaus als freiberuflicher Arzt durch und erzielte auch hieraus Umsätze. Er wurde leistungsabhängig entlohnt, wobei sein Honorar 70,00 Euro pro Stunde im Tagdienst und 56,00 Euro (80%) im Bereitschaftsdienst betrug. Er wurde als freiberuflicher Arzt eingesetzt, seine Leistungen „sporadisch und je nach Bedarf” geordert. Seine Tätigkeit als Arzt erbrachte er in eigener Verantwortung, in zeitlicher Hinsicht war er in der Erbringung seiner Leistungen frei, sofern er sich nicht im Rahmen individueller Vereinbarungen zur Übernahme bestimmter Dienste verpflichtet hatte. Ausweislich der vertraglichen Abrede verstand sich die vereinbarte Vergütung inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Wegen der Einzelheiten wird auf den – für die Folgejahre abgeschlossenen – Rahmenvertrag über selbständige Dienstleitungen mit der … W mbH als Rechtsträgerin des C Krankenhauses in F vom 17. Juli 2014 verwiesen.

Die Umsätze des Klägers für u.a. das Streitjahr waren zunächst für das auf seine Ehefrau lautende Unternehmen mit der Firma „X” deklariert worden. Für u.a. das Streitjahr veranlagte der Beklagte zunächst die Firma X Frau P und Herr P1. Im Klageverfahren vor dem 6. Senat des FG Köln stellten die Beteiligten Einigkeit her, dass ein entsprechendes Unternehmen (und ertragsteuerlich eine entsprechende Mitunternehmerschaft) nicht existiere, so dass der Beklagte diese Umsatzsteuerbescheide aufhob und anschließend Umsatzsteuerbescheide gegenüber den Eheleuten einzeln erließ. Die Aufteilung der Besteuerungsgrundlagen der Höhe nach ist nicht im Streit. Für das Vorjahr 2008 erging kein Umsatzsteuerbescheid für den Kläger, da die Grenze zum Kleinunternehmer nach § 19 UStG nicht überschritten worden war.

Am 29. März 2016 erließ der Beklagte dementsprechend den streitgegenständlichen, erstmaligen Umsatzsteuerjahresbescheid für 2009 gegenüber dem Kläger, in dem er von umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsumsätzen in Höhe von netto 20.373 € ausging und die Umsatzsteuer (unter Abzug von Vorsteuerbeträgen in Höhe von 1.290,63 €) auf 2.580 Euro festsetzte. Dabei wich er von der umsatzsteuerlichen Behandlung des Klägers dergestalt ab, dass er die vom Kläger deklarierten steuerfreien Umsätze von 12.108 € um 4.165 € auf 4.707 € verringerte und entsprechend die Ausgangsumsätze von netto 16.874 € (zzgl. 3.206 € USt = 20.080 € b...

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