Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewirtung als Werbungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Eine "Bewirtung" setzt voraus, dass die Darreichung von Speisen und Getränken im Vordergrund steht.

2) Die bloße Einreichung einer Rechnung genügt nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2, § 9 Abs. 5, § 12 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.06.2008; Aktenzeichen VI R 48/07)

 

Tatbestand

Die Sache ist im II. Rechtszug anhängig.

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten. Der Kläger war Berufssoldat im Rang eines …. Im Streitjahr 2000 schied er wegen Pensionierung aus dem Dienst der Bundeswehr aus. Am 27.09.2000 wurden im Rahmen einer militärischen Veranstaltung gemäß einem Kommandostabsbefehl die „Dienstgeschäfte des Generals …” vom Kläger auf seinen Nachfolger übertragen. Dabei wurde der Kläger in den Ruhestand verabschiedet. Anschließend fand im Offiziersheim ein Empfang statt, an dem Soldaten, Beamte und Arbeitnehmer des Dienstherrn des Klägers sowie geladene Gäste teilnahmen. Insgesamt handelte es sich um rund 400 Personen. Da die Haushaltsmittel, die für solche Anlässe regelmäßig zur Verfügung gestellt werden, nicht ausreichten, zumal noch zwei weitere … des Kommandos im Streitjahr in den Ruhestand verabschiedet worden waren, übernahm der Kläger die Bewirtungskosten. Für Speisen und Getränke wurden dem Kläger von der Offizierheimgesellschaft … 1.996,20 DM in Rechnung gestellt. In der Rechnung vom 27.09.2000 sind Kosten für Speisen (Canapees, Minipizzen, Zwiebelkuchen, Gulaschsuppe und Baguettebrot) i.H.v. insgesamt 1.125,00 DM sowie für Getränke (Sekt, Apfelschorle, Kölsch, Orangensaft, Riesling und Wasser) i.H.v. 871,20 DM abgerechnet. Die Rechnung enthält keinen Hinweis auf den Anlass der Bewirtung, sondern nur das Veranstaltungsdatum. Ebenso wenig enthält die Rechnung einen Hinweis auf die bewirteten Personen. Nach einer Erstattung durch den Dienstherrn i.H.v. 1.200,00 DM verblieben 796,20 DM, die der Kläger als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machte. Der Beklagte erkannte die Aufwendungen mit Einkommensteuerbescheid vom 14.03.2002 nicht als Werbungskosten an. Bei den streitigen Aufwendungen handele es sich um nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Hiergegen wendeten sich die Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit der Klage. Zur Begründung machte der Kläger im Wesentlichen geltend, bei der streitigen Veranstaltung habe es sich nicht um eine Feierstunde, sondern um eine dienstliche Veranstaltung gehandelt. Ausweislich des Kommandostabsbefehls sei Grund für den Empfang die Übergabe der Dienstgeschäfte und nicht seine Verabschiedung in den Ruhestand gewesen. Zudem habe die Veranstaltung ganz wesentlich der Kontaktpflege zwischen dem Führungspersonal der Rüstungsindustrie einerseits und der Luftwaffe andererseits gedient. Die Übergabe der Dienstgeschäfte finde stets im selben Rahmen statt, ohne Rücksicht darauf, ob ein Beteiligter pensioniert werde oder nicht. Er, der Kläger, habe den überschießenden Betrag nur deshalb selbst zahlen müssen, weil die für derartige Anlässe vorgesehenen Haushaltsmittel aufgebraucht gewesen seien. Er habe sich der Verpflichtung zur Kostenübernahme nicht entziehen können, da der Rahmen der Veranstaltung vorgegeben gewesen sei. Zudem habe der Gesetzgeber die Ausgaben für derartige Anlässe steuerfrei gestellt, da sie durch die Interessen des Dienstherrn veranlasst seien. Daher seien ersatzweise geleistete Zahlungen durch den Arbeitnehmer – wie im Streitfall – zwingend als Werbungskosten anzuerkennen. Demgegenüber verblieb der Beklagte bei seiner Auffassung, dass es sich um nicht abziehbare sog. Repräsentationsaufwendungen im Sinne des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG handele; denn diese seien durch die gesellschaftliche Stellung des Klägers mit veranlasst gewesen. Ohne Bedeutung sei insoweit, dass nicht der Kläger selbst, sondern der Dienstherr zur Feierstunde eingeladen habe.

Mit Urteil vom 19.03.2003 5 K 4506/02 wies der erkennende Senat die Klage als unbegründet ab. Aufwendungen eines Steuerpflichtigen mit festen Bezügen für die Bewirtung anderer Personen seien nur dann als Werbungskosten anzuerkennen, wenn sie rein beruflichen Zwecken dienten. Stünden Bewirtungsaufwendungen auch mit einem hervorgehobenen persönlichen Ereignis des Bewirtenden im Zusammenhang, seien die Aufwendungen gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG insgesamt nicht abziehbar. Im Streitfall habe für die Veranstaltung zwar insofern ein beruflicher Anlass bestanden, als die Dienstgeschäfte des Klägers an seinen Nachfolger übergeben worden seien. Außerdem habe die Feier der Kontaktpflege zwischen Vertretern der Rüstungsindustrie und der Führung der … gedient. Die Verabschiedung in den Ruhestand stelle jedoch auch ein herausgehobenes persönliches Ereignis im Leben des Klägers dar, mit dem eine persönliche Ehrung verbunden gewesen sei. Ohne Bedeutung sei de...

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