Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer nicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu erfassen, hingegen aber Erstattungszinsen

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer sind keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, die durch einen für die Einkommensteuerzahlung angelegten privaten Geldvermögensbetrag erwirtschaftet worden sind. Dem steht § 12 Nr. 3 EStG entgegen.

2) Erstattungszinsen sind dagegen als sonstige Kapitalforderung jeder Art bei § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG als steuerpflichtige Einnahmen aus Kapitalvermögen zu erfassen.

 

Normenkette

EStG § 12 Nr. 3, § 20 Abs. 1 Nr. 7, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.06.2010; Aktenzeichen VIII R 33/07)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob im Streitjahr entrichtete Nachzahlungszinsen zur Einkommentsteuer als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen des Klägers zu berücksichtigen sowie ob Erstattungszinsen als Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zur erfassen sind.

Der Kläger erzielt neben Einkünften aus selbständiger Arbeit als … Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen. Teilweise handelt es sich um Beteiligungseinkünfte, die gesondert festgestellt werden.

Aufgrund der verschiedenen gesonderten Feststellungen kann und kommt es wiederholt zur Änderungen der Einkommensteuerfestsetzungen für den Kläger, so auch für das Streitjahr. Für eventuelle Nachzahlungen legte der Kläger Mittel zurück, die er als Termingeldanlagen bei der E-Bank zinsbringend anlegte. Zum 01.04.1988 eröffnete er ein Termingeldkonto über 320.000 DM, das er ab dem 12.08.1998 auf 180.000 DM reduzierte. Vom 01.10.1998 bis zum 30.11.1998 betrug der Anlagebetrag 1.731.810,44 DM und vom 01.12. bis zum 30.12.1998 1.148.661,06 DM. Ab dem 01.01.1999 wurde ein Teil Termingeldanlage in Höhe von 500.000 DM auf ein anderes Termingeldkonto übertragen, das in den Kontoauszügen mit dem zusätzlichen Vermerk „ESt” seitens der Bank versehen ist. In den Jahren 1999 bis 2000 schwankte der Anlagebetrag auf diesem Konto zwischen 500.000,– DM und 2.620.895,85 DM. Die monatlichen Zinsgutschriften wurden als Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen erfasst. Dies gilt auch für Zinsbeträge, die auf Anteile der Kapitalanlage entfielen, die im Streitjahr für Einkommensteuernachzahlungen verwendet wurden. Hierzu gehört auch eine Einkommensteuernachzahlung für 1996 in Höhe von 73.726,– DM, die der Kläger am 07.07.2000 leistete. Wegen der Einzelheiten der Kapital- und Zinsbeträge sowie Steuernachzahlungen wird auf Seiten 2 bis 5 der Klagebegründung (Bl. 16 bis 19 der FG-Akte), die Zusammenstellung Bl. 69 der FG-Akte sowie die Kopien der Kontoauszüge der Termingeldanlage (Bl. 36 bis 68 der FG-Akte) Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 04.07.2000 (fünfter Änderungsbescheid) wurden Zinsen zur Einkommensteuer für 1996 von 10.011,– DM festgesetzt, von denen 9.949,– DM nachzuzahlen waren. Vorangegangen waren verschiedene andere Steuer- und Zinsfestsetzungen und Abrechnungsverfügungen für 1996: Die Abrechnung zum Erstbescheid vom 27.08.1997 weist eine Erstattung von 556.959 DM aus. Eine Zinsfestsetzung erfolgte nicht. Aufgrund des ersten und des zweiten Änderungsbescheids vom 24.10.1997 und vom 14.11.1997 erfolgten weitere Erstattungen von 450 DM und von 1.658 DM ebenfalls ohne Zinsfestsetzung. Der dritte Änderungsbescheid hatte eine weitere Erstattung von 9.194 DM zur Folge und wurde mit der Festsetzung von Erstattungszinsen von 546 DM verbunden. Die Erstattungsbeträge waren auf das Konto des Klägers bei der E-Bank mit der Nummer … gezahlt worden, das nicht mit den Terminanlagenkonten identisch ist. Der vierte Änderungsbescheid vom 02.08.1999 führte zu einem Nachzahlungsbetrag von 7.670 DM und einer eine Zinsfestsetzung von 62,– DM und einem unter Berücksichtigung der vorgehend festgesetzten Zinsfestsetzung Nachforderungsbetrag von 608 DM.

Weiter wurden im Streitjahr 2000 bei den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Erstattungszinsen nach § 233 a AO in Höhe von 3.460,– DM (soweit der Betrag auf Seite 5 der Klageschrift als Eurobetrag bezeichnet wird, handelt es sich um ein offensichtliches Versehen) angesetzt.

Nach Erfolglosem Einspruchsverfahren macht der Kläger mit der Klage geltend, die im Jahr 2000 gezahlten Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer 1996 in Höhe von 9.949,– DM müssten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden, da sie in unmittelbaren Zusammenhang mit den Zinseinnahmen aus dem Termingeldkonto bei der E-Bank stünden. Die Unmittelbarkeit ergebe sich daraus, dass dieses Konto eigens als Rücklage für Einkommensteuernachzahlungen gebildet worden sei, und die Nachzahlungen auch tatsächlich von diesem Konto geleistet worden seien. Wäre die Einkommensteuer 1996 von Anfang an in der richtigen Höhe festgesetzt worden, wären die liquiden Mittel auf den Termingeldkonten niedriger gewesen. Dann wären auch nicht die entsprechen...

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