rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Häusliches Arbeitszimmer

 

Leitsatz (redaktionell)

Steht einem Zahnarzt für seine Kerntätigkeit eine Praxis als Arbeitsplatz zur Verfügung, schließt dies im Streitfall die Abzugsfähigkeit der Kosten für das häusliche Arbeitszimmer aus. Das der Steuerpflichtige Arbeitsunterlagen aus Platzmangel und Gründen der Geheimhaltung zu Hause aufbewahrt und diese von der Praxis und zurück transportieren muss, erscheint nicht unzumutbar.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5, 5 Sätze 1, 1 Nr. 6b, § 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.04.2005; Aktenzeichen IV R 43/03)

BFH (Urteil vom 07.04.2005; Aktenzeichen IV R 43/03)

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute. Sie werden zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Ehemann ist von Beruf Zahnarzt und übt diese Tätigkeit selbständig in einer Einzelpraxis aus. Die Wohnung der Eheleute befindet sich im eigenen Einfamilienhaus S-Straße … in M. Die Zahnarztpraxis wird in gemieteten Räumen im Hause I-Straße … in M geführt.

Bestimmte berufliche Tätigkeiten, die neben der eigentlichen zahnärztlichen Behandlungstätigkeit anfallen, übt der Kläger in seinem häuslichen Arbeitszimmer aus, so insbesondere die laufenden Buchführungsarbeiten. Die hierfür erforderlichen Geschäftsunterlagen bewahrt der Kläger ebenfalls in seinem häuslichen Arbeitszimmer auf.

In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre (1996 bis 1998) machte der Kläger die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in seinem Einfamilienhaus in Höhe von 2.400 DM jährlich als Betriebsausgaben geltend. Im Anschluß an eine Betriebsprüfung verneinte der Beklagte die Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen und erließ entsprechende Steuerbescheide. Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg. Er wurde mit Einspruchsentscheidung vom 2.10.2000 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage. Der Kläger macht geltend, für die beruflichen Tätigkeiten, die er in seinem häuslichen Arbeitszimmer ausübe, stehe ihm in seiner Praxis kein Arbeitsplatz zur Verfügung. Die in der Praxis vorhandenen Arbeitsplätze würden ausschließlich für die eigentliche zahnärztliche Tätigkeit und die Aufbewahrung der zahnärztlichen Unterlagen genutzt.

Die Kläger beantragen,

  1. die Einspruchsentscheidung aufzuheben und die Einkünfte aus selb- ständiger Arbeit sowie das zu versteuernde Einkommen wie folgt festzuset zen:

    Jahr

    Einkünfte

    zu versteuerndes

    Einkommen

    1996

    DM 242.624,–

    DM 200.690,–

    1997

    DM 243.998,–

    DM 200.616,–

    1998

    DM 265.301,–

    DM 229.647,–,

  2. hilfsweise: die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf seine Einspruchsentscheidung vom 2.10.2000 und wiederholt seine darin vertretene Ansicht, der Kläger könne die beruflichen Arbeiten, die er in seinem häuslichen Arbeitszimmer mache, auch in den Praxisräumen erledigen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) dürfen Betriebsausgaben in der Gestalt von Aufwendungen für eine häusliches Arbeitszimmer sowie von Kosten der Ausstattung den Gewinn nicht mindern. Dies gilt nicht, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 vom Hundert der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 2 EStG).

Die Voraussetzungen, unter denen danach die vorgenannten Aufwendungen und Kosten gewinnmindernd berücksichtigt werden können, liegen im Streitfall nicht vor.

Unstreitig beträgt die berufliche Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers durch den Kläger nicht mehr als 50 vom Hundert seiner gesamten beruflichen Tätigkeit als Zahnarzt. Auch trifft es nicht zu, daß dem Kläger für seine berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die beruflichen Tätigkeiten, um die es Streitfall geht, nämlich die vom Kläger selbst vorgenommenen schriftlichen Arbeiten, werden vom Kläger naturgemäß nur außerhalb der Praxisöffnungszeiten durchgeführt. Zu diesen Zeiten könnte der Kläger, wie er in der Klageschrift selbst vorträgt, die in Rede stehenden Arbeiten „ungestört an einem Schreibtisch in der Praxis ausführen.” Daß der Kläger in diesem Falle Arbeitsunterlagen, die er aus Platzmangel in der Praxis oder aus Gründen der Geheimhaltung vor dem Praxispersonal zu Hause aufbewahrt, von seiner Wohnung in die Praxis und danach wieder zurück schaffen müßte, erscheint nicht unzumutbar. Da dem Kläger demnach auch für seine „schriftlichen” beruflichen Arbeiten ein Arbeitsplatz in der Praxis zur Verfügung stand, sind die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht abzugsfähig.

Die Klage hätte im übrigen auch dann keinen Erfolg haben können, wenn dem Kläger die in Rede stehenden Arbeiten aus Gründen der räumlichen Gestaltung der Zahnarztpraxis dort nicht möglich oder nicht zumutbar wären. Allein der Umstand, daß dem Kläger für seine „Kerntätigkeit” ein Arbeitsplatz zur Verfügung stan...

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