Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermittlung der Gewinngrenze für einen Investitionsabzugsbetrag ohne Berücksichtigung aufgelöster und neu gebildeter Investitionsabzugsbeträge

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Gewinngrenze für den Investitionsabzugsbetrag eines Freiberuflers ermittelt sich allein nach dem Gewinn ohne eine aufgelöste Ansparabschreibung mit Gewinnzuschlag und den neu beanspruchten Investitionsabzugsbetrag.

 

Normenkette

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1c

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.04.2015; Aktenzeichen VIII R 29/13)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger deshalb keinen Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Streitjahres (im Folgenden: EStG) bei seinen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit bilden darf, weil er die maßgebliche Gewinngrenze überschreitet.

Die Kläger werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr als Freiberufler (Arzt) selbständige Einkünfte nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG. Für das Streitjahr erklärte er einen Gewinn aus selbständiger Arbeit in Höhe von 64.088 EUR. Hierin enthalten war die Auflösung einer für das Kalenderjahr 2006 gebildeten Ansparabschreibung nach § 7g EStG in Höhe von 89.450 EUR und ein Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG in Höhe von 10.734 EUR. Darüberhinaus beantragte er die Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrages in Höhe von 122.400 EUR, der ebenfalls im angegebenen Gewinn berücksichtigt war.

Der Beklagte berücksichtigte den beantragten Investitionsabzugsbetrag im unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abgabenordnung (AO) stehenden Einkommensteuerbescheid 2008 vom 18.02.2010 nicht und führte zur Begründung aus, dass der Gesamtgewinn die Gewinngrenze des § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 c EStG in Höhe von 100.000 EUR überschreite.

Hiergegen legten die Kläger form- und fristgerecht Einspruch ein.

Am 23.03.2010 erging ein wegen anderer Punkte nach § 164 Abs. 2 AO geänderter Einkommensteuerbescheid 2008. Gleichzeitig wurde der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben.

Am 25.03.2010 begründeten die Kläger ihren Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 und führten zur Begründung aus, dass der Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 122.400 EUR zu gewähren sei, weil der für die Gewinngrenze maßgebliche Gewinn aus selbständiger Arbeit 86.304,84 EUR (64.088 – 89.450 – 10.734 + 122.400) betrage, weil nach § 7g Abs. 1 Ziffer 1 EStG weder der Investitionsabzugsbetrag noch seine Auflösung die Gewinngrenze von 100.000 EUR beeinflusse.

Mit Einspruchsentscheidung vom 04.08.2010 wies der Beklagte den Einspruch, soweit er den beantragten Investitionsbetrag in Höhe von 122.400 EUR betraf, als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus, dass der maßgebliche Gewinn i.S.d. § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 c EStG 186.488 EUR betrage (64.088 EUR + 122.400 EUR). Denn der Gewinn ermittle sich nach den Vorschriften des § 4 Abs. 3 EStG, wobei der Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 122.400 EUR vorerst den Gewinn nicht mindern dürfe. Dagegen seien aufgelöste Rücklagen in Höhe von 89.450 EUR und der Gewinnzuschlag nicht mindernd herauszurechnen. Denn der im Gesetzestext genannte Wortlaut „ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags” beziehe sich nur auf den neu zu bildenden Investitionsabzugsbetrag (hier: 122.400 EUR). Dagegen gehörten zum nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelten Gewinn zwingend auch die Auflösung von Rücklagen nach § 7 g Abs. 4 S. 2 EStG a.F. und deren Verzinsung nach § 7 g Abs. 5 EStG a.F.

Mit der Klage verfolgen die Kläger ihr Einspruchsbegehren weiter.

Daneben begehrten sie noch den Abzug von Beiträgen an eine berufsständische Vereinigung in Höhe von 12.081 EUR. Am 02.11.2012 hat der Beklagte einen nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO geänderten Bescheid erlassen und diesen Beitrag berücksichtigt, nachdem dieser bei der Einspruchsentscheidung – trotz Vorlage des entsprechenden Beleges im Einspruchsverfahren – versehentlich außer Acht gelassen worden war.

Der Kläger ist der Ansicht, dass sowohl die Auflösung der alten Rücklage (einschließlich Gewinnzuschlag) als auch der Investitionsabzugsbetrag den für die Gewinngrenze maßgeblichen Gewinn nicht beeinflussen. § 7 g Abs. 1 EStG sei ab 2008 als Fördermaßnahme für kleine Unternehmen, deren Gewinn die Grenze von 100.000 EUR nicht überschritten habe, als Nachfolge der Ansparabschreibungsregelung eingeführt worden. Herauszustellen sei, dass diese Vorschrift als Fördermaßnahme für kleine Unternehmen gesetzgeberisch gewollt und geschaffen worden sein. Aus der Gesetzesvorschrift sei auch nicht zu entnehmen, dass die ab 2008 geltende Regelung in Verbindung mit der bis einschließlich 2007 möglichen Ansparabschreibung stehe. Da somit beide Vorschriften unabhängig voneinander bestünden, die Förderung aber gewollt war, müsse unterstellt werden, dass der Gesetzgeben losgelöst von früheren Maßnahmen zur Förderung der Investitionen eine völlig eigenständige Förderung gewollt und geschaffen habe. Sinn und Zweck bei der Überprüf...

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