Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwertung von ausländischen Bankdaten auf angekauften Daten-CDs zulässig

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Auswertung einer von der Bundesrepublik Deutschland angekauften Steuerdaten-CD mit Angaben über ausländische Bankvermögen deutscher Steuerpflichtiger im Besteuerungsverfahren rechtmäßig ist.

2) Ein Beweisverwertungsverbot folgt auch nicht aus einer behördlichen Straftat, weil mangels "Sache" keine Hehlerei und mangels Schutz des Bankkunden, sondern nur des Unternehmensinhabers durch § 17 Abs 2 Nr 2 UWG keine Straftat vorliegt.

 

Normenkette

UWG § 17 Abs. 2 Nr. 2; AO § 90 Abs. 2; StGB § 259; AO § 162

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller (Ast.) wird mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Nach dem Ankauf einer CD mit Daten über Kapitalanlagen von in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtigen Personen bei der Schweizer B-Bank wurden auch Feststellungen bezüglich des Ast. getroffen. Am 10.06.2010 erfolgte eine Durchsuchung seiner Wohnräume. Dabei ergaben sich jedoch keine Hinweise auf ein Konto bei der B-Bank. Wegen Einzelheiten wird auf den gegen den Ast. ergangenen Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts (AG) A vom 22.04.2010 (…), den nachfolgenden Beschluss des Landgerichts (LG) A1 vom 11.10.2010 (…) sowie den Aktenvermerk des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung (Steuerfahndung) C vom 14.06.2010 Bezug genommen.

Am 05.07.2010 ergingen gegen den Ast. und seine Ehefrau für die Jahre 1999 bis 2008 geänderte Einkommensteuerbescheide, in denen Hinzuschätzungen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen vorgenommen wurden. Die Bescheide wurden dem Ast. und seiner Ehefrau einzeln bekannt gegeben und enthielten in den Erläuterungen jeweils einen Hinweis auf die Ermittlungen der Steuerfahndung.

Gegen die Bescheide legten der Ast. und seine Ehefrau fristgerecht Einspruch ein. Mit Schreiben vom 22.07.2010 wies der Antragsgegner (Ag.) darauf hin, dass der Ast. nach den der Steuerfahndung vorliegenden Unterlagen seit dem 18.09.1991 bei der B-Bank ein Konto unterhalten habe. Erträge hieraus seien in den Steuererklärungen nicht angegeben worden. Bei der Durchsuchung sei der Ast. mehrfach aufgefordert worden, Unterlagen bei der Bank anzufordern und vorzulegen. Da er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, seien die Hinzuschätzungen gerechtfertigt. Die Höhe der Hinzuschätzungen basiere auf dem Kontostand im Jahr 2007. Dieser habe 1.841.000 CHF betragen. Bei den Hinzuschätzungen sei von einer durchschnittlichen Verzinsung von 5% im Jahr ausgegangen worden, was etwa der durchschnittlichen Verzinsung eines …-Fonds (…) entspreche. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 22.07.2010 Bezug genommen. Über die Einsprüche wurde bislang nicht entschieden.

Nachdem der Ag. mit Bescheid vom 22.07.2010 einen Aussetzungsantrag abgelehnt hatte, begehrt der Ast. im vorliegenden Verfahren beim Gericht vorläufigen Rechtsschutz.

Der Ast. macht im Wesentlichen geltend, die angefochtenen Bescheide beträfen – soweit ersichtlich – allein den Ansatz seiner Einkünfte aus Kapitalvermögen. Eine nachprüfbare Begründung der Besteuerungsgrundlagen finde sich weder in den Bescheiden noch anderorts. Die Begründung erschöpfe sich in dem Hinweis, den Änderungen lägen Ermittlungen der Steuerfahndung zugrunde. Seine Ehefrau sei vor Erlass der Bescheide nicht angehört worden. Bei ihm habe am 10.06.2010 eine Durchsuchung stattgefunden mit der Folge der Sicherstellung einiger Unterlagen und Gegenstände. Die Erkenntnisse der Ermittlungsbehörden seien nicht bekannt. Sein Antrag vom 16.06.2010 auf Gewährung von Akteneinsicht sei nicht beschieden worden. Ihm sei daher eine substantiierte Verteidigung verwehrt, seiner Ehefrau erst recht. Allein die strafrechtlichen Ermittlungen und seine Benennung auf einer „CD mit Datensätzen” gebe zu einer geänderten Betrachtungsweise keinen Anlass. Inhalt und Verwertbarkeit der Daten-CD in sachlicher und rechtlicher Hinsicht seien mangels nachprüfbarer Erläuterung in Zweifel zu ziehen.

Zudem stünden einer Verwertung der Daten-CD Beweisverwertungsverbote entgegen. Diese hätten nicht nur strafprozessualen Charakter, sondern entsprächen allgemeinen Rechtsgedanken. Ein Beweisverwertungsverbot folge aus behördlicher Straftat. Mangels Akteneinsicht und mangels Substantiierung der Begründung des Durchsuchungsbeschlusses werde der Sachverhalt aus der Tagespresse zugrunde gelegt. Dabei könne offen bleiben, ob die rechtswidrige Begebung der Daten durch die öffentlich bezahlten Akteure zum Beweisverwertungsverbot führe. Ebenfalls könne offenbleiben, ob das eigene Verhalten der Informanten angesichts dessen öffentlicher Förderung einen solch grundlegenden Verstoß gegen den ordre public darstelle, dass ein Verwertungsverbot begründet werde. Jedenfalls ergebe sich ein Beweisverwertungsverbot aus der Rechtswidrigkeit staatlichen Handelns. Dieses verletzte das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz – GG –), welches ein rec...

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