rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuervorauszahlungen können unabhängig von überwiegend dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Einkünften festgesetzt werden

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen steht nicht entgegen, daß der Steuerpflichtige ausschließlich (positive) Einkünfte bezieht, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen. § 38 Abs. 1 Satz 1 EStG, nach der bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben wird, ist insofern keine abschließende Regelung.

 

Normenkette

EStG § 36 Abs. 2 S. 2 Nr. 2, §§ 37, 39a Abs. 1 Nr. 5b

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller ist seit dem 24.3.1995 verheiratet. Er erzielte im Veranlagungszeitraum 1996 neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geringfügige Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und Kapitalvermögen sowie negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Beteiligung an den Verlustzuweisungsgesellschaften Fundus-Fonds 15-1, 27 und 28). Lohnsteuer wurde im Veranlagungszeitraum 1996 – ebenso wie in den Streitjahren – nach Steuerklasse III einbehalten. Für die Veranlagungszeiträume 1995 und 1996 beantragte der Antragsteller die getrennte Veranlagung.

Da die Veranlagung 1996 zu einer Einkommensteuerabschlußzahlung von … führte, setzte der Antragsgegner mit Bescheid vom 16.1.1998 nachträgliche Vorauszahlungen für 1997 und laufende Vorauszahlungen ab 1998 fest. Hierbei übernahm er die Besteuerungsgrundlagen des Jahres 1996 einschließlich des Lohnsteuerabzugs nach Steuerklasse III, ließ jedoch die negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unberücksichtigt, weil keine Mitteilungen der Betriebsstättenfinanzämter vorlagen.

Hiergegen legte der Antragsteller Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung, weil Einkommensteuervorauszahlungen nicht festzusetzen seien. Für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sehe § 38 EStG das Lohnsteuerabzugsverfahren vor. Er habe zulässigerweise die Steuerklasse III gewählt, da seine Ehefrau keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erziele. Die neben den Einkünften aus selbständiger Arbeit anfallenden Einkünften seien insgesamt negativ. Eine mangelhafte gesetzliche Regelung, die auch bei getrennter Veranlagung die Wahl der Steuerklasse III im Lohnsteuerabzugsverfahren erlaube, könne nicht dazu führen, daß die Differenz als Einkommensteuervorauszahlung erhoben werde. Die gesetzliche Regelung über den Lohnsteuerabzug gehe als Spezialregelung für der Lohnsteuer unterliegende Einkünfte dem in § 37 EStG geregelten Vorauszahlungsverfahren vor. Einkommensteuer voraus Zahlungen seien somit nicht festzusetzen. Hilfsweise beantragte der Antragsteller, die Einkommensteuervorauszahlungen entsprechend der Abschlußzahlung für 1996 mit … festzusetzen. Weiterhin verwies er darauf, daß die erstmalige Festsetzung von Vorauszahlungen für 1997 nicht zulässig sei. Der Fälligkeitstermin sei längst verstrichen. Die Festsetzung komme auch überraschend, da für 1995 und 1996 keine Vorauszahlungen festgesetzt worden seien. Anderenfalls erwarte er wegen der Zahlungsweise Entgegenkommen und beantrage die zinslose Stundung bis zum 30.5.1998. Er habe zwar nach Kenntnis des Einkommensteuerbescheids für 1996 erhebliche Nachzahlungen für 1997 und die Folgejahre kalkuliert, jedoch nicht zu diesem Termin.

Der Antragsgegner hob daraufhin am 23.1.1998 den Vorauszahlungsbescheid für 1997 auf, weil dieser kein Leistungsgebot enthielt, und erließ am 26.1.1998 einen Bescheid gleichen Inhalts mit einer Zahlungsfrist zum 2.3.1998, gegen den der Antragsteller erneut Einspruch einlegte und Aussetzung der Vollziehung bzw. Stundung bis zum 30.5.1998 beantragte.

Mit Schreiben vom 11.2.1998 stundete der Antragsgegner den auf die nicht berücksichtigten negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung entfallenden Teilbetrag der Einkommensteuervorauszahlung für 1997; den darüber hinausgehenden Stundungsantrag lehnte er mit Schreiben vom 18.2.1998 ab.

Am 19.2.1998 änderte der Antragsgegner den Vorauszahlungsbescheid für 1997 und berücksichtigte aufgrund einer inzwischen vorliegenden Mitteilung des Betriebsstättenfinanzamts negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von … (Fundus-Fonds Nr. 31). Mit Schreiben vom 22.2.1998 rügte der Antragsteller, daß bisher über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht entschieden worden, dieser jedoch durch die Einschaltung der Stundungsstelle dem Grunde nach abgelehnt worden sei. Die Verluste aus Vermietung und Verpachtung seien antragsgemäß zu berücksichtigen. § 37 Abs. 3 Satz 6 EStG bestimme, daß negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines Gebäudes bei der Festsetzung der Vorauszahlungen nur für Kalenderjahre berücksichtigt werden dürften, die nach Anschaffung oder Herstellung dieses Gebäudes begännen. Diese Voraussetzungen seien für alle Verluste, die in der Steuererklärung 1996 angesetzt seien, erfüllt. Hinsichtlich des Verlusts aus dem Fundus-Fonds Nr. 31 sei für das Kalenderjahr 1997 ein Freibetrag ...

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