rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einlagewert bei Verzicht auf Darlehen mit eigenkapitalersetzendem Charakter

 

Leitsatz (redaktionell)

Verzichtet ein Gesellschafter auf seine gegenüber der Kapitalgesellschaft bestehende Forderung, ist die Einlage bei der Kapitalgesellschaft auch dann entsprechend dem Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 9.6.1997 - GrS 1/94, StRK KStG 1977 § 8 Abs. 1 R. 58 mit dem Teilwert der Forderung zu bewerten, wenn der Darlehensforderung eigenkapitalersetzender Charakter zukommt.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1, 1 Nrn. 3, 5; KStG § 8 Abs. 1

 

Tatbestand

Die A GmbH (im folgenden Antragstellerin genannt) entwickelt Kabelsätze für Kfz-Verbindungs- und Elektroniksysteme und andere Automobilzulieferprodukte. Das Unternehmen gehörte im Streitjahr zur Unternehmensgruppe der B, C- Stadt, D-Land.

Gesellschafter der Antragstellerin waren bis zum 27.11.1996 die E GmbH in F-Stadt/Deutschland (E) mit 9.999.999,– DM der Geschäftsanteile und die G. in H-Stadt/D-LAND (Konzernmutter) mit 1.000,– DM der Geschäftsanteile.

Mit Vertrag vom 27.11.1996 erwarb die Firma I GmbH, J-Stadt, alle Geschäftsanteile im Nennbetrag von 10.000.0000,– DM für 7.654.000.– DM. Nachfolgend wurde zunächst die I GmbH und sodann die I GmbH & Co OHG Gesamtrechtsnachfolgerin der Antragstellerin.

Für die Veranlagungszeiträume 1992 bis 1994 fand eine Betriebsprüfung bei der Antragstellerin statt, bei der unter anderem festgestellt wurde, daß die in der Steuerbilanz 1994 ausgewiesene Einlage in Höhe von 18.000.000,– DM aus einem Forderungsverzicht der Muttergesellschaft (E) zum 31.5.1994 resultierte. Dieser Forderungsverzicht wurde bei der Antragstellerin für steuerliche Zwecke als Gesellschaftereinlage zum Nennwert behandelt und in das EK 04 eingestellt (Tz. 12 des Bp-Berichts vom 1.4.1999).

In den Wirtschaftsjahren 1990/1991 bis 1993/1994 war die Antragstellerin bilanziell überschuldet. Die Forderungen der E gegenüber der Antragstellerin resultieren aus Darlehen, die sie der Tochtergesellschaft in der fraglichen Zeit gewährt hatte:

Zeitpunkt

Betrag

DM

Darlehensgewährung

20.12.1991

11.582.411,25

Darlehensgewährung

05.08.1992

6.000.000,00

Darlehensrückzahlung

10.11.1992

./. 2.082.411.25

Darlehensgewährung

10.12.1993

2.500.000,00

Darlehensstand

30.05.1994

18.000.000,00.

Die bilanzielle Überschuldung der Antragstellerin im gleichen Zeitraum stellt sich wie folgt dar: 30.11.1991 21.155.606 DM, 30.11.1992 11.741.362 DM, 30.11.1993 15.329.459 DM, 30.11.1994 2.730.571 DM.

Auf der Ebene der E als Muttergesellschaft wurden die Darlehensforderungen gegen die Antragstellerin 1994 in voller Höhe einkommensmindernd abgeschrieben.

Dem Forderungsverzicht in Höhe von 18.000.000 DM liegt ein Gesellschafterbeschluß vom 31.5.1994 zugrunde, der folgendes beinhaltet:

„Die Unterzeichnenden E GmbH und A, Inc. sind die alleinigen Gesellschafter der A (Deutschland) GmbH, Köln.

Unter Verzicht auf sämtliche Form- und Fristenvorschriften fassen wir folgenden Gesellschafterbeschluß:

Die E GmbH wird zugelassen, in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter der A (Deutschland) GmbH zum Zwecke der bilanziellen Sanierung der A (Deutschland) GmbH zum 31. Mai 1994 eine gesellschaftsrechtliche Einlage in der Form eines verlorenen Gesellschafter-Zuschusses in Höhe von DM 18.000.000 … mit der Maßgabe zu erbringen, das dieser in der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung als außerordentlicher Ertrag vereinnahmt wird.

E GmbH verpflichtet sich hiermit entsprechend dem Vorstehenden.

In Erfüllung dieser Verpflichtung zur Erbringung dieser gesellschaftsrechtlichen Einlage verzichtet E GmbH zum 31. Mai 1994 auf einen entsprechenden Teilbetrag ihrer Darlehensforderung gegen die A (Deutschland) GmbH.

G. ist damit einverstanden, daß E GmbH die vorbezeichnete gesellschaftsrechtliche Einlage erbringt.”

Der Antragsgegner bewertete entsprechend der Beurteilung der Betriebsprüfung den Einlagewert des Forderungsverzichtes mit 0,– DM und erhöhte dementsprechend mit dem nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheid über Feststellungen gemäß § 47 Abs. 2 KStG für das Jahr 1994 vom 25.01.2000 den Steuerbilanzgewinn um 18.000.000,– DM und nahm entsprechende Folgeänderungen bei der mit Bescheid gleichen Datums ergangenen gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1994 vor. Dies erfolgte unter Bezugnahme auf den Beschluß des BFH vom 9.6.1997 GrS 1/94, BStBl II 1998, 307. Die Wertlosigkeit der Forderung wurde dabei maßgeblich mit der Abschreibung bei der Muttergesellschaft begründet.

Die hiergegen erhobenen Einsprüche wies der Antragsgegner mit Einspruchsentscheidung vom 2.1.2001 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, daß gemäß § 8 Abs. 1 KStG für die Einkommensermittlung bei Körperschaften die Regelungen in § 4 Abs. 1 EStG gälten, die für offene und verdeckte Einlagen Gültigkeit hätten. Eine verdeckte Einlage könne auch durch Forderungsverzicht bewirkt werden. Ein solcher Verzicht führe durch den Wegfall der zu passivierenden Verbindlichkeit bei d...

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