Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb, Zusammenveranlagung von Ehegatten

 

Leitsatz (amtlich)

Haben beide Ehegatten (positive und negative) gewerbliche Einkünfte i.S.d. § 35 EStG erzielt, so werden diese nach der bis zum Veranlagungszeitraum 2007 geltenden Rechtslage nicht im Wege des horizontalen Verlustausgleichs zu einem Betrag zusammengefasst (entgegen BMF-Schreiben vom 19.09.2007, BStBl. 2007, 701, Rz. 12 und 14, Beispiel 2)

 

Normenkette

EStG § 35 Abs. 1 S. 2, Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.09.2012; Aktenzeichen III R 69/10)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.

Die Kläger sind verheiratet und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Im Streitjahr 2004 erzielten sie (unstreitig) folgende Einkünfte:

Kläger

Klägerin

aus Gewerbebetrieb

48.717 €

./. 84.160 €

aus nichtselbständiger Arbeit

40.930 €

40.930 €

aus Kapitalvermögen

767 €

1.695 €

aus Vermietung und Verpachtung

./. 34.438 €

55.416 €

Die gewerblichen Einkünfte des Klägers stammten aus einem Einzelunternehmen, die der Klägerin aus der Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft.

Mit Bescheid vom 16.03.2009 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 13.742 € fest. Der für die gewerblichen Einkünfte des Klägers festgesetzte Gewerbesteuermessbetrag belief sich auf 369 €. Eine Anrechnung dieses Betrags nach § 35 EStG erfolgte nicht. In den Erläuterungen zu dem genannten Bescheiden führte der Beklagte aus: "Da die Summe der im zu versteuernden Einkommen enthaltenen gewerblichen Einkünfte nicht größer als Null ist, entfällt eine Steuerermäßigung nach § 35 EStG".

Die Kläger legten dagegen am 08.04.2009 Einspruch ein und beantragten die Anrechnung des festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags nach § 35 EStG.

Mit Schreiben vom 05.06.2009 führte der Beklagte aus: Die Anrechnung nach § 35 EStG sei auf die Höhe der tariflichen Einkommensteuer begrenzt, die auf die in dem zu versteuernden Einkommen enthaltenen gewerblichen Einkünfte entfalle. Im vorliegenden Fall könne daher keine Anrechnung erfolgen; denn die Einkünfte der Kläger aus Gewerbebetrieb seien insgesamt negativ, so dass keine Einkommensteuer auf diese Einkünfte entfalle. Die Kläger äußerten sich hierzu nicht.

Mit Bescheid vom 12.06.2009 änderte der Beklagte (wegen hier nicht streitiger Punkte) den Einkommensteuerbescheid vom 16.03.2009, ohne dass sich dies auf die Höhe der festgesetzten Einkommensteuer auswirkte. Eine Anrechnung nach § 35 EStG erfolgte wiederum nicht.

Mit Entscheidung vom 14.09.2009 wies der Beklagte den Einspruch der Kläger als unbegründet zurück und bezog sich dabei auf sein Schreiben vom 05.06.2009.

Die Kläger haben am 19.10.2009 Klage erhoben. Sie machen geltend, dass der angefochtene Bescheid § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG verletze. Die von dem Beklagten vorgenommene horizontale Verrechnung ihrer gewerblichen Einkünfte führe zu einer Benachteiligung gegenüber anderen Steuerpflichtigen; denn sie habe in späteren Jahren aufgrund des gewerbesteuerlichen Verlustvortrages bei den negativen Einkünften der Klägerin zur Folge, dass ein geringerer Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt würde. Dies würde weder dem Wortlaut noch dem Sinn des Gesetzes entsprechen. Auch in der Literatur werde vertreten, dass die Einkünfte der Ehegatten zunächst vertikal zu verrechnen seien. In diesem Fall würden die negativen gewerblichen Einkünfte der Klägerin vollständig durch ihre anderweitigen positiven Einkünfte ausgeglichen. In der daraufhin zu bildenden Summe der Einkünfte beider Kläger wären (u.a.) auch die positiven gewerblichen Einkünfte des Klägers enthalten, so dass eine Ermäßigung nach § 35 EStG möglich und geboten sei.

Die Kläger beantragen, die Einspruchsentscheidung vom 14.09.2009 aufzuheben und den geänderten Einkommensteuerbescheid vom 16.06.2009 für 2004 dahingehend zu ändern, dass die Einkommensteuer für 2004 von 13.742 € um 665 € auf 13.077 € herabgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bezieht sich zur Begründung auf sein Schreiben vom 05.06.2009 und auf die Einspruchsentscheidung.

Der Streitfall ist mit den Beteiligten erörtert worden. Auf die Niederschrift über den Erörterungstermin vom 22.04.2010 wird Bezug genommen.

Die Beteiligten haben erklärt, dass sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sind.

Dem Gericht hat ein Band "Einkommensteuerakten" vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).

Die am 19.10.2009 erhobene Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere, da der letzte Tag des regulären Fristlaufs, der 17.10.2009, ein Sonnabend war, gemäß § 54 Abs. 2 FGO i. V. m. § 222 Abs. 2 ZPO rechtzeitig erhoben worden.

Die Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte war verpflichtet, di...

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