Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückfluss von Werbungskosten als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung

 

Leitsatz (redaktionell)

Rückfluss von Werbungskosten beim Verkäufer eines Grundstücks, wenn vom Käufer Darlehensverbindlichkeiten übernommen werden und ein als Werbungskosten abgezogenes Disagio noch nicht verbraucht war.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.07.2004; Aktenzeichen IX R 44/01)

BFH (Urteil vom 27.07.2004; Aktenzeichen IX R 44/01)

 

Tatbestand

Im Jahr 1985 hatte die Klägerin 91 % der Anteile an einer Immobilien GbR erworben. Diesen Erwerb hat sie in Höhe von ... Mio. DM langfristig finanziert. Es wurden insgesamt drei Darlehensverträge (Tilgung 1 %) abgeschlossen, bei denen der Zinssatz einheitlich 6 % betrug und Zinsbindungen von 7, 10 und 15 Jahren vereinbart worden waren. Der Auszahlungskurs betrug 90,45 %. An Bearbeitungs- und Bewertungskosten wurden ... DM berechnet. Eine vorzeitige Kündigung vor Ablauf der Zinsbindungsfristen war ausgeschlossen. Die Darlehensurkunde lautet über insgesamt ... Mio. DM (Darlehensurkunde vom 26.08.1985, Darlehenszusage vom 20.08.1985).

Bei Auszahlung der Darlehen wurden Disagien in Höhe von insgesamt ... Mio. DM abgezogen und in 1985 für die Klägerin steuermindernd als Werbungskosten berücksichtigt.

In den Folgejahren hat sie die weiteren Anteile dazuerworben, zuletzt im Jahr 1989. Am 02.06.1989 verkaufte die Klägerin mit wirtschaftlicher Wirkung zum 01.07.1989 50 % der Gesellschaftsanteile. Der Kaufpreis betrug ... Mio. DM und wurde vom Käufer wie folgt erbracht:

1. ... Mio. DM durch Übernahme von 50 % der am 01. Juli 1989 noch valutierenden Darlehensverbindlichkeit von insgesamt ... Mio. DM,

2. in Höhe von ... Mio. DM durch Zahlung auf ein Konto der Klägerin.

Am 13. Dezember 1989 (Urkundenrolle .../89 des Notars) verkaufte die Klägerin 5 % der Gesellschaftsanteile mit wirtschaftlicher Wirkung zum 01.01.1990, 24:00 Uhr. Der Kaufpreis in Höhe von ... DM wurde vom Käufer durch Zahlung auf ein Konto der Klägerin erbracht.

Mit Vertrag vom gleichen Tage (Urkundenrolle .../89 des Notars) verkaufte die Klägerin die restlichen 45 % der Gesellschaftsanteile mit Wirkung zum 02.01.1990 zu einem Kaufpreis von ... Mio. DM, der vom Käufer wie folgt erbracht wurde:

1. ... Mio. DM durch Übernahme der am 02. Januar 1990 valutierenden Darlehensverbindlichkeit von ... Mio. DM.

2. in Höhe von ... Mio. DM durch Zahlung auf ein Konto der Klägerin.

Die Kaufpreise sollten jeweils am 05.01.1990 gezahlt werden.

Unstreitig entfällt von dem im Jahre 1985 abgezogenen Disagio auf die Klägerin für die Jahre ab 1990 rechnerisch ein Betrag in Höhe von ... DM.

Nach einer für die Jahre bis 1989 für die Immobiliengesellschaft durchgeführten Betriebsprüfung kam der Prüfer zu der Auffassung, dass die auf die Jahre ab Verkauf der Anteile entfallenden Anteile am Disagio im Jahre des Verkaufs als zurückgeflossene Werbungskosten steuererhöhend zu berücksichtigen seien.

Dieser Auffassung schloss sich der Beklagte im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 1990 an und setzte mit Einkommensteuerbescheid 1990 vom 10.10.1996 die Einkommensteuer unter Berücksichtigung von um ... DM höheren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung fest. Nachdem die Klägerin am 29.10.1996 Einspruch eingelegt hatte, setzte der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 08.12.1997 die Einkommensteuer herab und wies im Übrigen den Einspruch zurück. Er meinte unter Hinweis auf den nach Betriebsprüfung ergangenen Feststellungsbescheid 1989, dass Werbungskosten in Höhe von ... DM zurückgeflossen seien.

Am 09.01.1998 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie ausführt, der rechnerisch auf das Streitjahr entfallende Disagiobetrag sei nicht an sie zurückgeflossen. Auf den Kaufpreis für die veräußerten Gesellschaftsanteile habe sich das im Jahre 1985 gezahlte Disagio nicht ausgewirkt. Der Marktzins zum Zeitpunkt des Verkaufs sei in etwa dem in 1985 gleich gewesen. Der ausgehandelte Kaufpreis sei lediglich teilweise durch Übernahme der Verbindlichkeiten beglichen worden. Das übernommene Disagio sei nicht extra vergütet worden.

Mit geändertem Einkommensteuerbescheid 1990 vom 08.09.1998 setzte der Beklagte unter Berücksichtigung eines zu versteuernden Einkommens in Höhe von ... DM die Einkommensteuer auf ... DM fest. In der Rechtsmittelbelehrung zu diesem Bescheid heißt es, die Klägerin könne diesen durch Antrag gemäß § 68 beim Bundesfinanzhof zum Gegenstand des anhängigen Streitverfahrens beim Bundesfinanzhof machen.

Nachdem die Klägerin zunächst am 12.10.1998 gegen den Änderungsbescheid Einspruch eingelegt hatte, nahm sie diesen am 25.11.1998 zurück und stellte am 12.01.1999 beim Finanzgericht den Antrag nach § 68 FGO.

Die Klägerin beantragt, den Änderungsbescheid über Einkommensteuer 1990 vom 08.09.1998 in der Weise zu ändern, dass die Einkommensteuer 1990 auf 0 DM herabgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei unzulässig, da die Klägerin den Einspruch gegen d...

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