Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitunternehmerische Beteiligung für logische Sekunde?

 

Leitsatz (amtlich)

Der Erwerb einer Kommanditbeteiligung an einer Personenhandelsgesellschaft für eine logische Sekunde reicht nicht aus, die Rechtsstellung eines Mitunternehmers zu erlangen.

 

Normenkette

AO § 180 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 5a Abs. 4a, § 15 Abs. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.05.2013; Aktenzeichen IV R 35/10)

BFH (Urteil vom 16.05.2013; Aktenzeichen IV R 35/10)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin an dem Feststellungsverfahren der A GmbH & Co KG, der Beigeladenen, zu beteiligen ist mit der Folge, dass ein vor ihr erzielter Veräußerungserlös unter die sog. Tonnagebesteuerung gem. § 5a des Einkommensteuergesetzes (EStG) fällt.

Die Klägerin erwarb mit Kauf- und Übertragungsvertrag, datierend vom 30.05.2005, mit Wirkung zum 01.06.2005, 24.00 h, eine Kommanditbeteiligung mit einer voll eingezahlten Pflichteinlage in Höhe von 25.564,59 € von B, ihrem Prokuristen und früheren Geschäftsführer, der zu den Erstzeichnern gehörte. In § 2 des Vertrages heißt es u.a.

(2) Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Übergang der Gesellschafterstellung im Verhältnis zur Gesellschaft und den Mitgesellschaftern, insbesondere also des Rechtes zum Bezug von Ausschüttungen, des Stimmrechts, der Informations- und Kontrollrechte sowie der einkommensteuerlichen Beteiligungsrechte auf den Käufer mit Wirkung zum 01.06.2005 erfolgt. Bis zu diesem Datum stehen die Rechte weiterhin dem Verkäufer zu. Stichtag ist der 01.06.2005, 24.00 Uhr.

(7) Die Übertragung der Beteiligung und der Stellung als Kommanditist erfolgt unter den nachfolgenden aufschiebenden Bedingungen:

  • 1) ...

    2) Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin zur Übertragung

    3) ...

    4) Eintragung des Käufers in das Handelsregister

Die Beteiligung wurde treuhänderisch von der C GmbH & Cie KG gehalten. Der Kaufpreis betrug "99 % der Kommanditbeteiligung = 24.500 €“. Diese Übertragung wurde am 10.06.2005 von der Treuhänderin und am 16.06.2005 von der persönlich haftenden Gesellschafterin genehmigt. Die Klägerin wurde am 02.09.2005 in das Handelsregister eingetragen. Ebenfalls mit Wirkung zum 01.06.2005, 24.00 h, veräußerte die Klägerin die Beteiligung an D zu einem Preis von „104 % der Kommanditbeteiligung = 26.000 €“ weiter. Der Vertrag wurde mit Datum vom 30.05.2005 durch B für die Klägerin und am 01.06.2005 für die Erwerberseite unterzeichnet. Die Treuhänderin genehmigte diesen Vertrag am 22.06.2005, die persönlich haftende Gesellschafterin am 24.06.2005.

Am 16.03.2007 reichte die Beigeladene eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für 2005 ein, die die Klägerin als Mitunternehmerin aufführte. Dem folgte der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 der Abgabenordnung (AO) erlassene Feststellungsbescheid vom 29.06.2007 zunächst. Mit negativem Feststellungsbescheid vom 16.05.2008 lehnte der Beklagte es dann ab, die Klägerin in die Feststellung einzubeziehen, weil sie nur für eine logische Sekunde beigetreten sei und daher mangels Übernahme von Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko nicht Mitunternehmerin geworden sei. Mit weiterem Bescheid vom selben Tag änderte der Beklagte in diesem Punkt auch den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Beigeladenen vom 29.06.2007.

Den Einspruch der Klägerin vom 17.06.2008 gegen den negativen Feststellungsbescheid wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 01.09.2008 zurück.

Mit der Klage vom 30.09.2008 verfolgt die Klägerin ihre Einbeziehung in die gesonderte und einheitliche Feststellung der Beigeladenen weiter. Sie sei unzweifelhaft, wenn auch nur für kurze Zeit, Gesellschafterin geworden und habe Mitunternehmerinitiative und -risiko getragen. Den laufenden Gewinn und den Firmenwert habe sie durch die Bildung des Kaufpreises für den veräußerten Anteil eingepreist. Zudem unterliege sie als Kommanditistin auch der nachträglichen Kommanditistenhaftung nach dem Handelsgesetzbuch (HGB). Im Übrigen unterscheide sich ihre, der Klägerin, Rechtsposition auch nicht von anderen Kommanditisten mit einer vergleichbaren Beteiligungsquote, die angesichts ihrer Minderheitsbeteiligung ebenfalls rein faktisch weder Mitunternehmerinitiative ergreifen könnten noch - nach Leistung der Hafteinlage - Mitunternehmerrisiko trügen. Ihr könne auch eine Gewinnerzielungsabsicht nicht abgesprochen werden, denn diese bestehe grundsätzlich bereits bei der Anschaffung und auch unabhängig von der Dauer des Engagements. Der Beklagte überspanne die Voraussetzungen des § 5a EStG. Diese Vorschrift nenne in Absatz 4 auch nicht „Mitunternehmer“, sondern „Gesellschafter“.

Unabhängig hiervon sei zu berücksichtigen, dass B bereits einige Wochen vor der Anteilsübertragung mit ihr, der Klägerin, verabredet habe, seine Beteiligung zu veräußern, weil sie geplant habe, ein Portefolio mit gebrauchten Schiffsbeteiligungen aufzubauen und die in Rede stehende Beteiligung hierfür geeignet gewe...

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