Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung des ausgleichsfähigen Verlustes nach § 15a Abs. 1 EStG

 

Leitsatz (amtlich)

Gesellschafterkonten auf denen gesondert Auszahlungen an die Gesellschafter gebucht werden, sind Kapitalkonten der Gesellschafter, wenn die Auszahlungen auf der Ausschüttung eines Liquiditätsüberschusses der Gesellschaft und nicht auf einem (individuellen) Finanzmittelbedarf der Gesellschafter beruhen.

Erbringen die Kommanditisten bei einer noch nicht voll eingezahlten Hafteinlage eine Zahlung auf eine nicht in das Handelsregister eingetragene freie Einlage, ist diese Kapitalleistung nicht als auf die Hafteinlage erbracht anzusehen. § 15a Abs. 1 EStG schließt es nicht aus, bei einer nicht voll erbrachten Hafteinlage das Verlustausgleichsvolumen durch freie Einlagen zu erhöhen.

 

Normenkette

EStG § 15a Abs. 1, 4; HGB §§ 171-172

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.10.2008; Aktenzeichen IV R 98/06)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Ermittlung des Kapitalkontos im Sinne des § 15a EStG und der sich daraus ergebenden ausgleichsfähigen bzw. verrechenbaren Verluste.

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, die vorrangig eine Reederei sowie die damit verbundenen oder verwandten Geschäfte betreibt und an diversen Schiffen im Rahmen von Partenreedereien beteiligt ist. Das eingetragene Kapital der Klägerin betrug zum 31.12.1993 25.000.000 DM und war in voller Höhe eingezahlt. Die Komplementärin, seit dem 1.1.1987 die ... (Schifffahrtsgesellschaft mbH), ist nicht am Kapital der Klägerin beteiligt. Am 1.1.1994 waren als Kommanditisten beteiligt Herr A mit einer Einlage von 11.875.000 DM, Frau D mit einer Einlage von 5.375.000 DM, Herr B mit einer Einlage von 3.000.000 DM, Herr R mit einer Einlage von 2.500.000 DM, Herr K mit einer Einlage von 2.000.000 DM und Herr O mit einer Einlage von 250.000 DM. Herr K und Frau D sind inzwischen aus der Gesellschaft ausgeschieden.

In dem Gesellschaftsvertrag vom 22.12.1986 ist unter anderem geregelt:

"§ 12

Entnahmen

1) Entnahmen sind nach folgenden Bestimmungen zulässig:

a) ...

b) der Bilanzgewinn gemäß § 11 Ziffer 3 wird grundsätzlich ausgeschüttet, es sei denn, die Gesellschafter beschließen mit 75% Mehrheit etwas anderes.

2) Die mit der Beteiligung verbundenen persönlichen Steuern (Einkommensteuer, Vermögensteuer) sind spätestens nach Bilanzfeststellung auszuzahlen. Für die Steuerberechnung ist vom höchsten Steuersatz, allerdings unter Berücksichtigung von Tarifermäßigungen, auszugehen.

§ 13

Gesellschafterkonten

1) Die Gesellschaft hat feste Kapitalkonten in Höhe der eingezahlten Kommanditeinlagen.

2) Als unverzinsliche gesamthänderisch gebundene Rücklage wird der nicht für Kapitaleinzahlung und -erhöhung aus dem Anteilsverkauf T... GmbH resultierende Betrag des laufenden Gesellschaftskontos geführt. Über die Rücklage kann nur zusammen mit dem Kommanditanteil oder durch Gesellschafterbeschluss mit einer Mehrheit von 75% des Kommanditkapitals verfügt werden.

3) Etwaige Verluste werden den Kommanditisten auf Verlust-Sonderkonten belastet und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen aus zukünftigen Gewinnen aufgefüllt. Eine Nachschusspflicht besteht dementsprechend nicht."

Am ...1994 wurde eine Kapitalerhöhung um 18.000.000 DM auf 43.000.000 DM beschlossen und am ...1994 in das Handelsregister eingetragen. Die Kapitalerhöhung war zum 31.12.1994 nicht eingezahlt, in 1995 ist hierauf ein Teilbetrag von 7.250.000 DM eingezahlt worden.

Zuvor hatten die Gesellschafter mit Gesellschafterbeschluss vom 15.6.1994 beschlossen, das Kommanditkapital der Gesellschaft um 5.000.000 DM auf 30.000.000 DM zu erhöhen und diese Kapitalerhöhung nicht in das Handelsregister einzutragen. Die übernommenen Einlagen waren von den Kommanditisten zum 30.6.1994 einzuzahlen. Diese Kapitalerhöhung wurde in der Bilanz der Klägerin in der "Kapitalrücklage 2" ausgewiesen.

In der "Kapitalrücklage 1" war die nach § 13 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages gebundene Rücklage aus dem Verkauf der Anteile an der T GmbH in Höhe von 14.474.000 DM erfasst.

Auf der Aktivseite im Umlaufvermögen wies die Klägerin als eigenständige Bilanzpositionen die "Verlustsonderkonten der Kommanditisten" mit einem Saldo von insgesamt 47.476.854,44 DM aus. Ebenfalls erfasste sie an dieser Stelle "Gesellschafterkonten der Kommanditisten (aus Entnahmen)" mit einem Saldo von insgesamt 15.849.623,51 DM. Dieser Saldo beruhte auf den als Entnahmen behandelten Personensteuern der Gesellschafter sowie einer Liquiditätsausschüttung (Liquiditätsüberschuss aus dem Schiffsverkauf einer Beteiligungsgesellschaft) in 1993 in Höhe von insgesamt 15.336.750 DM. Dem lag laut Protokollen der "Beirat- und Gesellschafterversammlung der T...-Gesellschaften" vom 21.12.1992 und 1.7.1993 der Beschluss der Gesellschafter zugrunde, dass "aus dem Überschuß des Verkaufs der P... von 30.3 Mio. DM 15,3 Mio. DM an die Gesellschafter der T... ausgeschüttet werden" sollten.

In 2000 fand eine bei der Klägerin für die Jahre 1992 bis 1995 durchgeführte Betriebsprüfung ihren Absch...

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