Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH I B 60/13)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bilanzsteuerrecht: Voraussetzungen für Teilwertberichtigungen auf Darlehensforderungen gegen ausländische Tochtergesellschaft und auf die Beteiligung selbst

 

Leitsatz (amtlich)

Gewährt die Muttergesellschaft ihrer Tochtergesellschaft, an der sie mit 94,5 % beteiligt ist, Darlehen, bedarf es für die Beurteilung der für eine Wertberichtigung dieser Darlehensforderungen erforderlichen dauerhaften Wertminderung auch der Betrachtung des Vermögenswertes und der funktionalen Bedeutung des Beteiligungsunternehmens im Unternehmensverband.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 1, § 8b Abs. 3; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Sätze 1-2, § 5 Abs. 1; HGB § 253; GmbHG a.F. § 32 a

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 21.08.2013; Aktenzeichen I B 60/13)

 

Tatbestand

Streitig sind die Wertberichtigung von Forderungen und die Berichtigung eines Beteiligungswertes.

Die Klägerin, eine Kapitalgesellschaft, betreibt in Hamburg ein Containerdepot und erbringt Reparatur- und andere Dienstleistungen für den Containerverkehr. Sie verfügt über Tochtergesellschaften in A (B GmbH) und C (D). Mit Gesellschaftsvertrag vom ... 1997 gründete sie zusammen mit der E die F mit beschränkter Haftung (F), die am ... 1997 in das Handelsregister von G eingetragen wurde und die ebenfalls ein Containerdepot mit Reparaturbetrieb betrieb. Die Klägerin hielt einen Anteil von 94,85 %, das Stammkapital betrug ... (= 161.952 €).

Vor ihrem Beteiligungsengagement hatte die Klägerin eine detaillierte betriebswirtschaftliche Beurteilung und Risikoeinschätzung vornehmen lassen, die ab 1997 von der Erzielung von Gewinnen und ab 1998 von positiven Liquiditätsüberschüssen ausging (Anlage K 7). Tatsächlich konnte die in der Prognose zugrunde gelegte Containerzahl in der Folgezeit nicht erreicht werden. Zudem zeigten sich Mängel am Betriebsgelände, die trotz zahlreicher Reparaturmaßnahmen nicht nachhaltig behoben werden konnten. Zwischen 2000 und 2003 wurden jeweils Verluste erwirtschaftet, in 2004 ergab sich ein Gewinn von 22.794 €, resultierend aus der Veräußerung von Anlagevermögen. Gleichwohl ging die Geschäftsleitung der F im Juni 2002 "nach wie vor von einer nachhaltigen Werthaltigkeit aus, so dass die inneren Werte der Beteiligung den Buchwert übersteigen", weil durch Sanierungsmaßnahmen ein stabiler Untergrund auf dem Betriebsgelände erreicht worden sei (Anlage K 11).

Die Klägerin führte für ihre Beteiligungsgesellschaft ein Verrechnungskonto, auf dem deren Leistungen an die Klägerin sowie von der Klägerin verauslagte Kosten und zusätzlich geleistete Zahlungen verrechnet wurden. Hierzu hatte die Klägerin mit der F am 01.01.1998 vereinbart (Anlage K 5), dass zur Abdeckung des kurzfristigen Liquiditätsbedarfs und zur effektiveren Abwicklung des Zahlungsverkehrs ein Kontokorrentkonto eingerichtet wird, das mit 4,5 % p. a. zu verzinsen war. Das Verrechnungskonto wies in den Streitjahren folgende Forderungen gegen die F aus:

2001

493.038,16 €

2002

517.986,55 €

2003

504.769,16 €

2004

615.789,08 €.

Diese Forderungen wurden in 2001 (493.038,16 €), 2002 (24.948,39 €) und 2004 (111.019,92 €) in voller Höhe wertberichtigt, in 2003 erfolgte eine Korrektur der Wertberichtigung um 13.217,39 €.

Per 31.12.2001 hatte die Klägerin die Beteiligung, ebenso wie im Folgejahr, mit einem Wert von 199.403,83 € ausgewiesen. Per 31.12.2002 verzichtete sie ausweislich der Ausführungen in der Bilanz auf eine Abschreibung des Beteiligungsansatzes trotz defizitärer Entwicklung wegen "einer leicht positiven Tendenz". Am 29.09.2003 erhöhte sie ihren Beteiligungswert durch Bareinzahlung von 34.000 € und nahm zum 31.12.2003 eine Teilwertabschreibung "wegen andauernder Verlustsituation" in Höhe von 145.668,01 € vor; der Beteiligungsansatz betrug danach 87.735,82 €. Demgegenüber verzichtete die Klägerin in ihrem Abschluss für 2005 auf eine Wertberichtigung der per 31.12.2005 aufgelaufenen Forderungen von 27.894,98 €, da bei der Beteiligungsgesellschaft "mit künftig positiven Ergebnissen" gerechnet werde.

Im Sommer 2008 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der F eröffnet, mit Gerichtsbeschluss vom 30.11.2009 das Liquidationsverfahren für beendet erklärt und die Gesellschaft aufgelöst.

Nach einer Außenprüfung sah der Beklagte die Forderungen der Klägerin gegen die F sowie die geleisteten Überzahlungen als eigenkapitalersetzende Darlehen an, deren Abschreibung ebenso wie die Teilwertberichtigung einer Beteiligung eine dauerhafte Wertminderung erfordere. Da eine derartige Wertminderung nicht nachgewiesen worden sei, erließ der Beklagte am 04.03.2008 geänderte Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuermessbescheide sowie Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer und des vortragsfähigen Gewerbeverlustes für die Streitjahre 2001 bis 2004, in denen die Wertberichtigungen auf die Forderungen und die Wertberichtigung auf die Beteiligung außer Ansatz blieben. Hiergegen richteten sich die Einsprüche vom 03...

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