Entscheidungsstichwort (Thema)

Verluste aus selbstständig ausgeübter künstlerischer Tätigkeit nicht als Werbungskosten bei der nichtselbstständigen Tätigkeit abziehbar

 

Leitsatz (redaktionell)

Verluste aus selbstständig ausgeübter künstlerischer Tätigkeit können nicht steuermindernd als Werbungskosten bei der nichtselbstständig ausgeübten künstlerischen Tätigkeit berücksichtigt werden.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.03.2003; Aktenzeichen XI R 46/01)

 

Gründe

Gemäß § 90a Abs. 4 FGO wird von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe abgesehen. Es wird festgestellt, dass dem Gerichtsbescheid vom 2. 12. 1999 in vollem Umfang zu folgen ist. Aus den nachfolgenden Schriftsätzen der Beteiligten und in der mündlichen Verhandlung vom 19. 3. 2001 haben sich keine Aspekte ergeben, die zu einer Änderung des Tatbestandes und/oder Entscheidungsgründe führen.

Anmerkung:

Gerichtsbescheid vom 2.12.1999

Streitig ist, ob Verluste aus der selbstständigen Tätigkeit eines Künstlers steuermindernd zu berücksichtigen sind.

Der 1941 geborene, geschiedene Kläger ist ein an den Hochschulen Düsseldorf, Stuttgart und Hamburg ausgebildeter Maler und Grafiker. Er war als solcher durchgehend selbstständig tätig; darüber hinaus war er auch immer wieder über längere Zeiten im Angestellten-Verhältnis beschäftigt, z.B. bei der Durchführung künstlerischer Projekte oder bei der Führung - z.T. von ihm selbst mitbegründeter - kunstbezogener Vereine.

Seit 1984 erzielte der Kläger aus seiner selbstständigen Tätigkeit mit einer Ausnahme (1988: Gewinn 1.322 DM) nur Verluste, und zwar zwischen 9.777 DM (1987) und 28.495 DM (1992) pro Jahr; mit seiner nichtselbstständigen Tätigkeit erzielte er dagegen Überschüsse zwischen 4.838 DM (1990; zzgl. 16.244 DM Arbeitslosengeld) und 87.561 DM (1995). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einkommensteuererklärung 1984 bis 1995 nebst Anlagen und Nachträgen sowie die dazugehörigen Veranlagungen Bezug genommen.

Für das Streitjahr 1995 gab der Kläger in seiner am 1. 8. 1997 eingereichten Einkommensteuererklärung den Verlust aus seiner selbstständigen Tätigkeit als Maler und Grafiker mit 22.593 DM (Anlage GSE) und seinen Brutto-Arbeitslohn (Anlage N) mit 89.561 DM an.

Mit Einkommensteuerbescheid 1995 vom 6. 1. 1998 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. 7. 1998 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 1995 auf 23.451 DM fest; er berücksichtigte dabei lediglich die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von - nach Abzug des Pauschbetrages von 2.000 DM - 87.561 DM; die geltend gemachten Verluste aus der selbstständigen Tätigkeit des Klägers ließ der Beklagte mit der Begründung außer Betracht, angesichts der langjährigen - tendenziell steigenden - Verluste fehle es an der erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht. Auf den Bescheid und die Einspruchsentscheidung wird Bezug genommen.

Zur Begründung der dagegen am 6. 8. 1998 erhobenen Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor:

Zu Unrecht sei der Verlust aus seiner selbstständigen Tätigkeit unberücksichtigt geblieben. Die für den Ansatz des Verlustes erforderliche Gewinnerzielungsabsicht sei gegeben. Bei (Berufs-)Künstlern könne angesichts der Schwierigkeiten, sich einen Namen zu machen und sich am Markt durchzusetzen, aus einer zwölfjährigen Verlustperiode noch nicht auf eine steuerliche Liebhaberei geschlossen werden. Auch stehe hier die nichtselbstständige Arbeit im engen Zusammenhang mit der selbstständigen Arbeit; nur über die - teilweise dazu (mit-)gegründeten - Vereine seien die staatlichen Fördermittel zu erlangen gewesen, die dann bei Durchführung der (Vereins-)Projekte - eher zufällig in Form von Arbeitslohn - auf die mitwirkenden Künstler verteilt würden. Vor diesem Hintergrund müssten, wenn die gesonderte steuerliche Berücksichtigung der Verluste im Rahmen der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nicht möglich sein sollte, die Verluste - hilfsweise - bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit angesetzt werden.

Wegen des weiteren Vorbringens des Klägers im Einzelnen wird auf dessen Schriftsätze vom 3. 8. 1998 sowie vom 15. 8. 1999 nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

den Einkommensteuerbescheid 1995 vom 6. 1. 1998 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. 7. 1998 dahingehend zu ändern, dass die Einkommensteuer 1995 auf 14.744 DM herabgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt der Beklagte im Wesentlichen vor:

Zu Recht seien die hier streitigen Verluste steuerlich unberücksichtigt geblieben. Die Einkünfte aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit seien, wie es auch von dem steuerlich beratenen Kläger in seinen Steuererklärungen gemacht worden sei, getrennt zu behandeln. Dann aber müsse aus den langjährigen Verlusten aus selbstständiger Tätigkeit auf eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht geschlossen werden.

Wegen des weiteren Vorbringens des Beklagten im Einzelnen wird auf dessen Schriftsätze vom 27. 10. 1998 sowie...

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