Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 04.10.1984; Aktenzeichen 1 BvR 789/79)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Unterhaltszahlungen an den früheren geschiedenen Ehepartner – hier in Höhe von monatlich 735 DM – als auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten oder dauernde Lasten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz 1971 (EStG) vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden können.

Der Kläger ist in Hamburg als Steuerberater tätig.

Durch Urteil des Landgerichts Hamburg 14 R 128/70 vom 13. Mai 1970 wurde seine Ehe mit Frau J aus seinem alleinigen Verschulden geschieden. Aufgrund einer Auseinandersetzungsvereinbarung vom 13. Mai 1970 zahlte er im Streitjahr an seine geschiedene Ehefrau einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 735 DM, insgesamt 8.820 DM.

In der Einkommensteuer (ESt)-Erklärung 1971 vom 25. Juli 1973 machte der Kläger u.a. diese Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben – dauernde Last gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG – geltend. Der Beklagte versagte in dem am 23. Januar 1975 zur Post gegebenen ESt-Bescheid 1971 den vollen Abzug dieser Aufwendungen, gewährte aber stattdessen einen Freibetrag von 1.200 DM gemäß § 33 Buchstabe a Abs. 1 Satz 1 EStG.

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 30. Januar 1975 – beim Finanzgericht am 3. Februar 1975 eingegangen – Sprungklage im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 FGO, der der beklagte mit Schriftsatz vom 19. Februar 1975 innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift zustimmte.

Der Kläger meint, nach § 12 Nr. 2 EStG dürften unbeschadet der Bestimmung des § 10 EStG Zuwendungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen gesetzlich unterhaltberechtigte Person das Einkommen nicht mindern, selbst wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhten. In seinem Fall liege den Unterhaltszahlungen die Vereinbarung vom 13. Mai 1970 zugrunde. Bei wörtlicher Auslegung des § 12 EStG („unbeschadet der Vorschrift des § 10 EStG”) seien die Unterhaltszahlungen, da sie auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhten, gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG absetzbar.

Demgegenüber gehe die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aber davon aus, dass § 12 Nr. 2 EStG im Verhältnis zu § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG eine eigenständige Bedeutung zukomme. Die dann sich ergebende Frage, wann eine gesetzliche Unterhaltsberechtigung im Sinne von § 12 Nr. 2 EStG den Abzug von Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben ausschließe, habe der BFH dahin entschieden, dass dies immer dann der Fall sei, wenn der Unterhaltsempfänger zum Kreis der potentiell-gesetzlich Unterhaltsberechtigten gehörte (vgl. Urteil des BFH vom 24. Februar 1961, Bundessteuerblatt – BStBl – 1961 III S. 188; Urteil des BFH vom 13. Juli 1973, BStBl 1973 II S. 776). Stattdessen könnte man die Bestimmung des § 12 Nr. 2 EStG nach ihrem Wortlaut auch dahin verstehen, dass zu den gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen im Sinne dieser Bestimmung nur solche gehörten, bei denen alle objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Unterhaltspflicht nach bürgerlichem recht gegeben seien. Liege den Zuwendungen an eine „gesetzlich unterhaltsberechtigte Person” ganz oder teilweise eine Gegenleistung zugrunde, so greife das Abzugsverbot des § 12 Abs. 2 EStG auch nach der Rechtsprechung des BFH nicht ein.

Im Streitfall sehe die Unterhaltsversicherung vor, dass die geschiedene Ehefrau Zahlungen auch über ihren gesetzlichen Unterhaltsanspruch hinaus erhielte. Einmal sei sie in bestimmtem Umfang auch an nicht vorgesehenen Einkommenserhöhungen zu beteiligen. Zum anderen brauche sie sich eigene Einkünfte auf ihren Unterhaltsanspruch nicht anrechnen zu lassen. Diese Zusagen wären Voraussetzung für die Ehescheidung durch Klageerhebung der Ehefrau gewesen. Die Ehescheidung hätte sozusagen durch zusätzlich Unterhaltszahlungen „erkauft” werden müssen. Unter diesem Gesichtspunkt beruhten die Unterhaltszahlungen zum Teil auf einer Gegenleistung. Indessen vermöge dies die Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben – ganz oder teilweise – nach der Rechtsprechung des BFH aber nicht zu rechtfertigen.

Nach der Rechtsprechung des BFH komme es vielmehr für die Frage der „gesetzlichen Unterhaltsberechtigung” nicht auf die Gründe für die Scheidung an. Wenn es dem „Unterhaltsverpflichteten” gelinge, den Partner zu einer Konventionalentscheidung mit einem für die steuerliche Absetzung günstigen Schuldspruch zu bewegen, könne er nach der Rechtsprechung sein Einkommen um die Unterhaltszahlungen mindern. Anderenfalls müsse er die Unterhaltszahlungen aus dem versteuerten Einkommen bestreiten. Die daraus folgende unterschiedliche Belastung möge für die Anfangszeit des geltenden ESt-Tarifs noch zumutbar gewesen sein. Durch die seitdem eingetretene Inflation und die damit verbundene überproportionale Zunahme der Steuerbelastung infolge des progressiv ausgestalteten ESt-Tarifs sei die Grenze des Zumutbaren abe...

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