Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.06.1995; Aktenzeichen IX R 48/93)

 

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 1988 vom 14.11.1989 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.2.1991 wird mit der Maßgabe abgeändert, daß die tarifliche Einkommensteuer auf … DM herabgesetzt wird.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens fallen den Klägern zur Last.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen auf eine Eigentumswohnung im Rahmen des § 10 e Abs. 6 EStG als sog. Vorkosten abgezogen werden können.

Die Kläger erwarben aufgrund eines notariellen Kaufvertrages vom 18.12.1984 (Urkundenrolle Nr. … des Notars Dr. jur. …) je zur ideellen Hälfte das im Wohnungsgrundbuch von … eingetragene Wohnungseigentum, bestehend aus einem 229/1000 Miteigentumsanteil an dem als Flurstück … bezeichneten, 837 qm großen Grundstück belegen in … dem Sondereigentum an der in dem Aufteilungsplan mit Nr. 4 bezeichneten Wohnung und dem Sondernutzungsrecht an der Garage Nr. 4. Als Übergabe- und Verrechnungstag war der 31.1.1985 vereinbart.

Die Wohnung wurde ab Mitte Februar 1985 vermietet. Nachdem das letzte Mietverhältnis zum 30.11.1987 beendet worden war, wurde die Wohnung zum 1.4.1988 von den Klägern selbst bezogen.

In ihrer Einkommensteuererklärung für 1988 machten die Kläger für die Zeit vom 1.1. bis 31.3.1988 folgende Aufwendungen als sog. Vorkosten im Sinne von § 10 e Abs. 6 EStG geltend:

I.

Als Finanzierungskosten:

DM

DM

1.

Zinsen … für 1988

15.494

2.

Darlehenszinsen … Bank

3.015

3.

Kontogebühr …-Bausparvertrag … in der Ansparphase

12

4.

Lebensversicherungsbeiträge für …

Bausparvertrag … in der Ansparphase

101

5.

Kontogebühr … Bausparvertrag … in der Ansparphase

12

6.

Zinsen für … Bauspardarlehen … für 1988

1.104

7.

Kontogebühr … Bausparvertrag … für 1988

12

8.

Lebensversicherungsbeiträge für …-Bausparvertrag …

83

19.833

davon 1/4 =

4.958

II.

Als Renovierungskosten

9.

Maler- und Tapezierarbeiten

3.938,24

10.

Fußbodenbeläge (Teppichboden und Parkett)

6.426,17

10.364

III.

Als Betriebskosten

DM

11.

Wohngeld 12 × 341,55 =

4.099

./.

Instandhaltungsrücklage./.

683

3.416

12.

Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung

98,70

13.

Rechtsschutzversicherung für Grundstücks- und Wohnungseigentum

64,50

14.

Familienrechtsschutzversicherung mit allgem. Vertragsrechtsschutz

96,70

260

3.676

davon 1/4 =

919

15.

Grundsteuer 1986

116,28

16.

Grundsteuer 1987

116.28

232

17.

Grundsteuer 1988

122,72 DM, davon 1/4 =

31

18.

Strom

41

1.223

IV.

Als AfA

19.

2 % von 93.350 DM gem. § 7 Abs. 4 EStG =

1.867

davon 1/4 =

467

17.012

Der Beklagte ließ den Abzug dieser Beträge nicht zu.

Gegen den am 14.11.1989 zur Post gegebenen Einkommensteuerbescheid 1988 legte der Kläger am 1.12.1989 Einspruch ein. Er war der Ansicht, § 10 e Abs. 6 EStG 1987 eröffne die Möglichkeit, sämtliche Aufwendungen, die bis zur erstmaligen Nutzung einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken entstehen und die im Falle der Vermietung der Wohnung als Werbungskosten abgezogen werden könnten – unabhängig von dem Zeitpunkt der Errichtung oder dem Erwerb der Wohnung und unabhängig davon, ob die Wohnung vor dem Beginn der Eigennutzung leergestanden hat oder fremdvermietet war – wie Sonderausgaben bei der Einkommensermittlung abzuziehen seien.

Mit Verfügung vom 23.1.1991 wurde die Klägerin zu dem Einspruchsverfahren gemäß § 360 Abs. 1 AO hinzugezogen.

Der Rechtsbehelf blieb ohne Erfolg. In der Einspruchsentscheidung wurde die Steuerfestsetzung im Hinblick auf den Grundfreibetrag für vorläufig erklärt.

Gegen die jedem der Kläger am 21.2.1991 zugestellte Einspruchsentscheidung vom 20.2.1991 erhoben diese am 11.3.1991 Klage. Sie wiederholen ihr bisheriges Vorbringen.

Die Kläger beantragen,

den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1988 vom 14.11.1989 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.2.1991 mit der Maßgabe abzuändern, daß weitere 17.012 DM wie Sonderausgaben abgezogen werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, der begehrte Abzug scheitere schon daran, daß § 10 e Abs. 6 EStG 1987 nur auf solche Eigentumswohnungen anwendbar sei, die nach dem 31.12.1986 angeschafft oder hergestellt worden seien. Daran fehle es hier. Auch sei der von dem Gesetz geforderte unmittelbare Zusammenhang der in Rede stehenden Aufwendungen mit der Herstellung oder Anschaffung der Wohnung nicht gegeben.

Dem Gericht haben die Einkommensteuerakten des Beklagten zur Steuernummer … vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. Sie ist aber nur teilweise begründet.

Nach § 10 e Abs. 6 Satz 1 EStG können Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung einer Wohnung im Sinne des Abs. 1 zu eigenen Wohnzwecken entstehen, unmittelbar mit der Herstellung oder Anschaffung des Gebäudes oder der Eigentumswohnung oder der Anschaffung des dazugehörenden Grund und Bodens zusammenhängen, nicht zu den Herstellungskosten oder Anschaffungskosten der Wohnung oder zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens gehören und die im Falle der Vermietung ...

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