rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewinnfeststellung: Unzulässigkeit der Klage wegen Einkünftequalifizierung / Bescheidadressierung nach Beendigung der Gesellschaft

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Klage gegen einen Steuer- oder Gewinnfeststellungsbescheid, dass es sich um Einkünfte aus selbständiger Arbeit statt aus Gewerbebetrieb handele, ist unzulässig.

2. Dass im Kopf des Gewinnfeststellungsbescheids die GbR ohne einen Zusatz betreffend ihre Beendigung aufgeführt ist, macht den Bescheid nicht nichtig.

 

Normenkette

FGO § 40 Abs. 2; AO §§ 124, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; GewStG §§ 7, 35b

 

Tatbestand

I. Bei der Gewinnfeststellung 1993 der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist streitig, ob es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Tätigkeit handelte.

II. Die GbR befasste sich mit häuslicher Krankenbetreuung und bestand seit ihrer Tätigkeitsaufnahme in Hamburg am 1. Juni 1990 mit je 50 % Anteilen des Klägers zu 1 und des Klägers zu 2, die beide examinierte Krankenpfleger sind (Gewinnfeststellungs-Akte -Gf-A- Bd. I Bl. 4, 5; Finanzgerichts-Akte -FG-A- III 124/01 Bl. 62).

Der Kläger zu 2 meldete außerdem für sich per 1. Juli 1990 als gesondertes Einzelunternehmen ein Gewerbe "Soziale Dienstleistungen (praktische Hilfeleistungen und Betreuung), ausgenommen Pflegeleistungen im Rahmen einer heilhilfsberuflichen Tätigkeit" an (Gf-A Bd. I Bl. 1 ff). Mit Schreiben des jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 16. August 1990 wurde mitgeteilt, dass der Kläger nicht allein arbeite, sondern beide Kläger zusammen als GbR in der häuslichen Krankenbetreuung tätig seien (Gf-A Bd. I Bl. 5).

Während der Betrieb der GbR anwuchs, wurden zunehmend Mitarbeiter im Büro und in der Pflege beschäftigt (insbesondere examinierte Teilzeitkräfte). In einem Leserbrief des Klägers zu 1 in der Wochenzeitschrift "X" in 1991 Heft ... S. ... ist die Rede von "ungefähr 70 Mitarbeitern", davon über die Hälfte Angestellte (FG-A III 124/01 Bl. 28; FG-A III 125/01 Bl. 35). Folgende Daten ergeben sich aus den eingereichten Einnahme-Überschuss-Rechnungen und Lohnsteuer-Anmeldungen:

Umsätze DM

Fremdleist. DM

Personalkosten DM

LohnSt DM

2. Hj.1990

55.147

6.742

26.834

1991

1.516.747

712.080

518.518

71.626

1992

3.806.771

2.217.964

931.508

128.968

1993

7.228.028

4.519.767

1.696.309

Nach einem Umbau wurden neue Räume bezogen, möglicherweise Anfang 1993 (Protokoll vom 8. Mai 2001, FG-A III 124/01 Bl. 73 ff, 86, FG-A III 125/01 Bl. 69 ff, 82). Soweit kleinere andere Pflegegesellschaften über die GbR der Kläger mit den Krankenkassen abgerechnet haben, erscheinen diese Umsätze unter den Fremdleistungen (Protokoll vom 4. September 2001, FG-A III 124/01 Bl. 96, 101, FG-A III 125/01 Bl. 90 ff, 95). Zeitweise wurden Zweigstellen unterhalten (Abschlusserläuterungen per 31. Mai 1994, Gf-A Bd. II Bl. 56).

Ende Mai 1994 wurde die GbR durch Ausscheiden des Klägers zu 2 beendet. Danach führte der Kläger zu 1 den Betrieb als Einzelunternehmer in den bisherigen Geschäftsräumen weiter (FG-A III 124/01 Bl. 161, Gf-A Bd. I Vorbl. u. Bl. 148, Bd. II Bl. 21).

III. 1. Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) erließ den Gewinnfeststellungsbescheid 1993 am 17. September 1996. Bei der Bezeichnung der GbR wurde kein Zusatz betreffend ihrer zwischenzeitlichen Beendigung angebracht. Das FA qualifizierte die Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb (FG-A Bl. 11, Gf-A Bd. I Bl. 227). Die Kläger legten am 23. September 1996 Einspruch ein, und zwar beschränkt auf die Einkunftsart und ausdrücklich nicht gegen die Feststellung der Höhe der Einkünfte (FG-A Bl. 15, 17).

2. Mit Einspruchsentscheidung vom 10. August 2000 wies das FA den Rechtsbehelf als unbegründet zurück (FG-A III 124/01 Bl. 37 ff). Das FA rechtfertigte die Gewerblichkeit aufgrund der Mitarbeiterzahl.

IV. Die Kläger haben am 5. September 2000 als ehemalige Gesellschafter, jeder einzeln, wegen der Gewinnfeststellungen Klage erhoben, der Kläger zu 1 unter dem Aktenzeichen (vormals I 383/00 =) I 124/01 auch wegen Gewerbesteuer und Gewerbesteuerzinsen, der Kläger zu 2 unter dem Aktenzeichen (vormals I 393/00 =) I 125/01 auch wegen Haftung für Gewerbesteuer nebst Zinsen (vorliegende FG-A und FG-A III 125/01).

Dem Kläger zu 2 ist mit Beschluss vom 27. März 2001 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten bewilligt worden (Protokoll S. 8, FG-A III 124/01 Bl. 71, FG-A III 125/01 Bl. 8).

Der Berichterstatter hat die Sache (einschließlich der inzwischen abgetrennten Streitgegenstände Gewinnfeststellung 1993, Gewerbesteuer und Haftung für Gewerbesteuer) mit den Beteiligten am 27. März, 8. Mai und 4. September 2001 erörtert (FG-A III 124/01 Bl. 64 ff, 73 ff, 96 ff). Dabei haben sich die Beteiligten in verschiedenen Punkten des Gesamtkomplexes tatsächlich verständigt. Betreffend der Gewinnfeststellung 1993 haben sich die Beteiligten wie folgt geeinigt (Protokoll vom 8. Mai 2001, FG-A III 124/01 Bl. 74):

- Es bleibt bei den Einnahmezuflüssen gemäß finanzamtlicher Berechnung.

- Im Jahresabschluss 1993 werden zurückgeste...

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