Revision eingelegt (BFH VI R 40/16)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Heimatflughafen als erste Tätigkeitsstätte einer Flugzeugführerin im Sinne von § 9 Abs. 4 EStG

 

Leitsatz (amtlich)

Der Stationierungs- oder Heimatflughafen, der einem Flugzeugführer von seinem Arbeitgeber im Arbeitsvertrag oder durch eine die arbeitsvertragliche Regelung ausfüllende Weisung unbefristet zugewiesen wird und an dem er seine Einsätze regelmäßig beginnt und beendet, ist seine erste Tätigkeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 4 EStG i. d. F. des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 (BGBl I 2013, 285). Auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Auslegung des Begriffs der "regelmäßigen Arbeitsstätte" kommt es nach der gesetzlichen Neuregelung nicht mehr an.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nrn. 4, 4a, Abs. 2, 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.04.2019; Aktenzeichen VI R 40/16)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welcher Höhe die als Flugzeugführerin beschäftigte Klägerin Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand für ihre Fahrten zum und vom Stationierungsflughafen als Werbungskosten geltend machen kann.

Die Klägerin ist seit dem ... 2007 als Flugzeugführerin bei der A angestellt und hatte ihren Wohnsitz in der Schweiz in der Nähe von B. Im Arbeitsvertrag wurde vereinbart, dass die Klägerin zunächst in C (C...) beschäftigt werde (§ 1 Abs. 1 des Vertrages), dass die A sie aber auch auf anderen Flugzeugmustern, an anderen Orten sowie vorübergehend bei anderen Unternehmen im Konzern einsetzen könne (§ 1 Abs. 2). Auf den weiteren Inhalt des Arbeitsvertrages vom ... 2007 wird Bezug genommen (...).

Mit dem letzten Versetzungsschreiben vor dem Streitjahr vom 29.11.2011 (...) versetzte die A die Klägerin aufgrund ihrer Umschulung auf den A340 ab dem 11.12.2011 vom Flughafen D (D...) zum Flughafen C (C...). Nach dem Streitjahr wurde die Klägerin auf ihren Antrag hin wieder nach D versetzt.

Im Operations Manual Part A (OM-A) der A ist Folgendes bestimmt (Kapitel 7, Revision 36, ...):

7.DE.100 Geltungsbereich

Im OM-A Kapitel 7 sind die Anforderungen an A als Betreiber gewerblichen Luftverkehrs und deren Besatzungsmitglieder in Bezug auf Flug- und Dienstzeitbeschränkungen und Ruhevorschriften für Besatzungsmitglieder festgelegt. Dieses OM-A Kapitel 7 ist der gesetzlich geforderte und behördlich genehmigte Flugzeitspezifikationsplan der A, der allen geltenden Rechtsvorschriften entspricht. (...)

7.DE.105 Begriffsbestimmungen

(...)

14. 'Heimatbasis' (home base): der von A gegenüber dem Besatzungsmitglied benannte Ort, wo das Besatzungsmitglied normalerweise eine Dienstzeit oder eine Abfolge von Dienstzeiten beginnt und beendet und wo A normalerweise nicht für die Unterbringung des betreffenden Besatzungsmitglieds verantwortlich ist; (...).

7.DE.200 Heimatbasis

Die Heimatbasis ist ein einzelner Flughafenstandort, der mit einem hohen Grad an Beständigkeit zugewiesen ist.

A weist die Heimatbasis individuell im Arbeitsvertrag zu. (...)

Ferner sind unter 7.DE.205.a OM-A - in Abhängigkeit vom Flugzeugtyp und vom Abflughafen - die Zeiten für die erforderlichen Briefings festgelegt, die zwischen 60 und 100 Minuten liegen. Nach Kapitel 14 Ziffer 14.3.1.1 OM-A muss jedes Besatzungsmitglied über einen dienstlichen Wohnsitz im Einzugsbereich seines Einsatzortes verfügen, von dem aus der Flugdienst während des Bereitschaftsdienstes innerhalb von 60 Minuten nach Benachrichtigung angetreten werden kann (...). Für die Beförderung zum und vom Dienst am Einsatzort ist nach Kapitel 14 Ziff. 14.3.3.1 OM-A das einzelne Besatzungsmitglied verantwortlich.

Im Streitjahr 2014 war die Klägerin als First Officer (Copilotin) tätig und ausschließlich im internationalen Flugverkehr eingesetzt. Sie hatte insgesamt 24 Einsätze bei 139 Arbeitstagen, darunter fünf Bereitschaftsdienste, einen Bürodienst, einen Simulatorcheck und eine medizinische Untersuchung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Flugstunden-Übersichten der A für das Streitjahr Bezug genommen (...). Sämtliche Flugeinsätze, die zwischen einem und sechs Tage dauerten, begann und beendete die Klägerin am Flughafen C. Zu den dienstlichen Einsätzen reiste die Klägerin im Streitjahr an insgesamt je ... Tagen mit dem Flugzeug oder mit ihrem eigenen Pkw von ihrem Wohnort B in der Schweiz an bzw. dorthin wieder ab. Bei einem frühen Dienstbeginn reiste sie am Vortag an und übernachtete in einem Hotel in C. Entsprechend verfuhr sie bei einem späten Dienstende und bei unmittelbar aufeinander folgenden Bereitschaftsdiensten und Schulungen. Von der A erhielt die Klägerin Abwesenheitsgeld für die Einsätze im Streckendienst, beginnend mit dem planmäßigen Abflug und endend mit der in den flight-logs angegebenen Blockzeit (§ 2 Abs. 3 des Tarifvertrages der A, ...).

Zu den Aufgaben der Klägerin als Copilotin gehörte es, vor jedem Abflug an dem 60- bis 100-minütigen Briefing der Flugbesatzung teilzunehmen, die Wettermeldungen zu überprüfen, sich an d...

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