Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH VII B 153/15)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbrauchsteuer - Stromsteuer: Stromsteuerentlastung für im Fall einer landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt verbrauchten Strom

 

Leitsatz (amtlich)

1. Stromsteuerentlastung für im Fall einer landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt, mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, verbrauchten Strom nach § 14a Abs. 1 StromStV i. V. m. § 9 Abs. 3 StromStG ist auch zu gewähren für den während eines Werftaufenthalts eines Schiffes für die Aufrechterhaltung der bordeigenen Infrastruktur des Schiffes verbrauchten Strom.

2. Weder aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 3 StromStG noch aus dem Sinn und Zweck der Regelung, jeweils unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Regelung, die auf eine Ermächtigung Deutschlands nach Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96/EG zurückzuführen ist, noch aus dem systematischen Regelungszusammenhang des § 9 Abs. 3 StromStG innerhalb der Vorgaben zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom nach der Richtlinie 2003/96/EG ergibt sich eine Begrenzung der Steuerbegünstigung auf den Stromverbrauch zur Stromversorgung des Schiffes während solcher Liegezeiten im Hafen, die nicht im Zusammenhang mit einem Werftaufenthalt des Schiffes stehen.

 

Normenkette

StromStG § 9 Abs. 3; StromStV §§ 14, 14a; RL 2003/96/EG Art. 14 Abs. 1 Buchst. c, Art. 15 Abs. 1 Buchst. f., Buchst. j, Art. 19 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.12.2016; Aktenzeichen VII R 3/16)

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Entlastung von Stromsteuer.

Die A GmbH, Rechtsvorgängerin der B GmbH, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist, stellte am 17.07.2012, vertreten durch die bevollmächtigte C AG, einen Antrag auf Entlastung von Stromsteuer nach § 14a der Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes (Stromsteuer-Durchführungsverordnung - StromStV -) - Steuerentlastung für die Landstromversorgung - in Höhe von 1.043,64 € für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2011 betreffend Landstrom, der für die Versorgung der seinerzeit im Reparaturdock der A GmbH befindlichen Seeschiffe D und E (Containerschiffe), F (Kreuzfahrtschiff) und G (Tanker) verwendet wurde.

Mit Bescheid vom 22.03.2013 lehnte der Beklagte die beantragte Steuerentlastung ab mit der Begründung, dass Werftaufenthalte, die der Instandhaltung von Wasserfahrzeugen dienten, nicht von der Regelung nach § 14a StromStV erfasst seien. Es könne für Schiffe "am Liegeplatz im Hafen" gelieferten elektrischen Strom eine Entlastung gewährt werden. Ein Werftaufenthalt diene der Wartung und Reparatur eines Wasserfahrzeugs und könne mithin nicht mit der üblichen Liegezeit im Hafen zum Be- und Entladen verglichen werden.

Den dagegen durch die bevollmächtigte C AG für die Klägerin eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 13.02.2014 als unbegründet zurück. Steuerentlastung werde für nachweislich nach § 3 Stromsteuergesetz (StromStG) versteuerten Strom gewährt, der zu dem in § 9 Abs. 3 StromStG genannten Zweck verbraucht worden sei, § 14a Abs. 1 StromStV. Strom unterliege einem ermäßigten Steuersatz, wenn er im Fall einer landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt, mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, verbraucht werde, § 9 Abs. 3 StromStG. Diese Regelung basiere auf Art. 19 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. Nr. L 283/51, im Folgenden: Energiesteuerrichtlinie). Mit Durchführungsbeschluss des Rates vom 12.07.2011 sei Deutschland ermächtigt worden, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom ("landseitige Elektrizität") einen ermäßigten Satz der Stromsteuer anzuwenden. Mit der beabsichtigten Steuerermäßigung strebe Deutschland eine Förderung der breiteren Nutzung der landseitigen Elektrizität an, damit am Liegeplatz im Hafen liegende Schiffe ihren Bedarf an elektrischem Strom in einer gegenüber der Verbrennung von Bunkeröl an Bord weniger umweltschädlichen Weise decken könnten. In den Erwägungsgründen zu Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes werde ausgeführt, dass die Regelung wirtschaftliche Anreize zur Inanspruchnahme der Landstromversorgung von Schiffen schaffen solle, und es werde erläutert, dass insbesondere Seeschiffe auch während der Hafenliegezeiten zum Teil erhebliche Mengen an Strom, zum Beispiel für den Betrieb von Kühlcontainern, die Lüftung von Fahrzeugdecks oder Versorgungseinrichtungen für Passagiere, benötigten. Die Begrifflichkeit "am Liegeplatz im Hafen" beziehe sich, wie auch in den Erwägungsgründen zu Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes erläutert, auf die Stromversorgung während der üblichen Liegezeiten, beispielsweise während der Be- oder Entladung und nicht auf Werftau...

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