Entscheidungsstichwort (Thema)

Berichtigung von Steuerbescheiden in der Feststellungserklärung wegen offenbarer Unrichtigkeit - gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gem. §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 KStG

 

Leitsatz (amtlich)

Würdigt das Finanzamt den unrichtigen Eintrag zum steuerlichen Einlagekonto in der Feststellungserklärung unzutreffend dahingehend, dass das steuerliche Einlagekonto in Höhe von 0 € festzustellen ist, liegt ein nicht nach § 129 AO zu berichtigender, nicht rein mechanisch korrigierbarer Denkfehler oder/und eine unzureichende Sachaufklärung vor, wenn erkennbar ist, dass die ebenfalls bekannten Bilanzwerte, deren Berücksichtigung zu einem anderen Wert geführt hätten, zur Kenntnis genommen worden sind und das steuerliche Einlagekonto dennoch mit 0 € festgestellt worden ist.

 

Normenkette

AO § 129; KStG § 27 Abs. 2

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gem. §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) wegen einer offenbaren Unrichtigkeit geändert werden kann.

Die Klägerin ist eine GmbH. Gegenstand ihres Unternehmens ist die Beteiligung an Unternehmen der ... zur Anlage eigenen Vermögens auf eigene Rechnung, im eigenen Namen.

Sie wird zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer veranlagt. In der Steuererklärung für 2013 gab die Klägerin erstmalig an, dass das steuerliche Einlagenkonto zum Schluss des vorausgegangenen Wirtschaftsjahres 31.000 € betrage. Auf Rückfrage des Finanzamts vom 18.07.2014 reichte die Klägerin eine berichtigte Bilanz, die Körperschaftsteuererklärung sowie die Gewerbesteuererklärung für 2013 am 06.08.2014 ein. Am 16.10.2014 beantragte die Klägerin die Korrektur der Bescheide über die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos für die Jahre 2008 bis einschließlich 2012. Zur Begründung trug sie vor, im Wege der Kapitalerhöhung seien in 2008 Anteile an der A GmbH und in 2010 Anteile an der B GmbH eingebracht worden. In beiden Jahren seien die Anteile zu Buchwerten eingebracht worden. Der Wert der Anteile, der die Kapitalerhöhung überstiegen habe, sei als steuerliche Einlage in die Kapitalrücklage gebucht worden. Dies sei für 2008 auf dem Konto 001 betreffend A GmbH in Höhe von 25.000 €, auf Konto 002 gezeichnetes Kapital in Höhe von 5.000 € und auf Konto 003 als Kapitalrücklage 20.000 € geschehen. In 2010 seien auf dem Konto 004 B GmbH ein Zugang von 15.000 €, auf dem Konto 002 gezeichnetes Kapital in Höhe von 4.000 € und auf dem Konto 005 als Kapitalrücklage ein Zugang in Höhe von 11.000 € gebucht worden.

Die Einlagen seien nicht in den dafür vorgesehenen Formularen deklariert worden. Es handele sich hierbei um die Nichtberücksichtigung einer feststehenden Tatsache, die für das Finanzamt aus der Bilanz und dem Schreiben zur Kapitalerhöhung leicht nachzuvollziehen gewesen sei. Nach der Rechtsprechung handele es sich um einen Fehler gem. § 129 Abgabenordnung (AO). Offenbar fehlende Angaben der Steuerpflichtigen seien vom Finanzamt als eigene übernommen worden.

Mit Bescheid vom 21.11.2014 lehnte der Beklagte die Korrektur des steuerlichen Einlagekontos für die Jahre 2008 bis 2012 ab, da keine offenbare Unrichtigkeit vorliege.

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 26.11.2014 Einspruch ein und trug vor:

Bei der Nichtberücksichtigung der in das Einlagekonto geleisteten Einlagen handele es sich um die Nichtberücksichtigung einer feststehenden Tatsache, die einen mechanischen Fehler i. S. v. § 129 AO darstelle. Die Zugänge zur Kapitalrücklage seien in den Bilanzen eindeutig ausgewiesen.

Mit Einspruchsentscheidung vom 23.02.2015 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus:

Im vorliegenden Fall habe der Sachbearbeiter den Fehler aus der eingereichten Erklärung übernommen, damit liege keine offenbare Unrichtigkeit vor. Fehler, die auf der Nichtbeachtung bestehender Tatsachen beruhen, schlössen eine Anwendung von § 129 AO aus.

Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 24.03.2015, beim Finanzgericht eingegangen am gleichen Tage, Klage mit dem Ziel der Abänderung des Ablehnungsbescheides entsprechend der in den Bilanzen aufgeführten Einlagewerten. Zur Begründung werden im Wesentlichen die Ausführungen im Einspruchsverfahren wiederholt.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

unter Abänderung des Ablehnungsantrags vom 21.11.2014 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 26.11.2014 die Bescheide über die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zum

31.12.2008 vom 07.05.2010, zum 31.12.2009 vom 10.02.2011, zum 31.12.2010 vom 26.05.2011, zum 31.12.2011 vom 22.10.2012 und zum 31.12.2012 vom 10.07.2013 dahingehend zu ändern, dass das steuerliche Einlagekonto zum 31.12.2008 auf 20.000 €, zum 31.12.2009 auf 20.000 €, zum 31.12.2010 auf 31.000 €, zum 31.12.2011 auf 31.000 € und zum 31.12.2012 auf 31.000 € festgestellt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält die Klage für unbegründet und bezieht sich hierfür im Wesentlichen auf seine A...

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