Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehlender Nachweis für die Vermarktung auf dem Drittlandsmarkt

 

Leitsatz (amtlich)

Ist ungeklärt, ob die streitgegenständlichen Kartons (hier Rindfleisch) in der Gesamtmenge enthalten sind, für die Unterlagen über die Freigabe durch die ägyptischen Gesundheitsbehörden fehlen, hat die Klägerin nicht den ihr obliegenden Nachweis für die Vermarktung ihrer Exportware auf dem Drittlandsmarkt erbracht.

 

Normenkette

EWGV Art. 17

 

Tatbestand

Die Klägerin führte im Jahre 1991 Fleisch nach Ägypten aus und erhielt für diese Ausfuhren im Vorfinanzierungswege mit vier Bescheiden vom April 1991 und mit Bescheid vom 01.07.1991 einen der Ausfuhrerstattung entsprechenden Betrag. Das Fleisch hatte die Klägerin an die Firma A GmbH verkauft, die den Export nach Ägypten besorgte. Die streitgegenständliche Fleischpartie (2.371 Kartons) war Teil einer Sendung von 12.727 Kartons Rindfleisch mit einem Nettogewicht von 228.571,37 kg, die im Mai 1991 mit dem Seeschiff "... P..." nach Ägypten verschifft wurde. Mit Schreiben vom 12.03.1992 reichte die Klägerin das Zolldokument 100... T vom 20.09.1991 und eine zugehörige Übersetzung ein (Blatt 15, 16 bei Akte Erstattungsunterlagen). Der Beklagte sandte dem Exporteur, der für alle Beteiligten die Einreichung der gem. Artikel 18 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3665/87 erforderlichen Dokumente vorgenommen hatte (Firma B GmbH) das eingereichte Dokument mit Schreiben vom 30.04.1992 zurück, weil in ihm nicht die Abfertigung des Fleisches zum freien Verkehr in Ägypten durch die zuständigen Behörden (Dreierausschuss) vermerkt war. Die Firma B reichte mit Schreiben vom 21.07.1992 das Zolldokument erneut ein. Die ebenfalls übersandte neue Übersetzung enthielt nunmehr im Feld für die Freigabe der Erzeugnisse die Eintragung: " Die Ware wurde zum freien Verkehr abgefertigt" (Blatt 22 bei Akte Erstattungsunterlagen). Der Beklagte ging davon aus, dass eine entsprechende Korrektur des Zolldokumentes stattgefunden hatte. Aufgrund der eingereichten Dokumente nahm er eine Überführung der Erzeugnisse in den freien Verkehr Ägyptens an und gab die geleisteten Sicherheiten am 22.07.1992 frei (Artikel Abs. 1 i.V.m. Artikel 33 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3665/87).

Anlässlich einer Betriebsprüfung im Hause der Firma A GmbH stellte die Betriebsprüfungsstelle Zoll für den Oberfinanzbezirk K fest, dass ein Teil der Erzeugnisse in Ägypten nicht vermarktet worden sein soll (BP-Bericht vom 13.01.1995, AB-Nr.: ...03, Schreiben der BpZ vom 08.09.1995). Aufgrund dieser Feststellungen und einer erneuten Prüfung des Zolldokumentes sah der Beklagte die Abfertigung des Fleisches zum freien Verkehr in Ägypten und die anschließende dortige Vermarktung nicht als erwiesen an und forderte die im Vorfinanzierungswege gezahlte Vergünstigung in Höhe von DM 185.989,18 mit Bescheid vom 05.10.1994 zurück.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 20.10.1994 Einspruch ein, den der Beklagte mit seiner Einspruchsentscheidung vom 27.07.1998 als unbegründet zurückwies. Hiergegen richtet sich die fristgerecht erhobene Klage vom 14.08.1998 (Eingang bei Gericht: 17.08.1998).

Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin u.a. Folgendes vor:

Für die wegen der Falschetikettierung (falscher Fettgehalt) zunächst in Ägypten beanstandete Ware sei am 26.08.1991 der Verzollungsvorgang mit dem Zolldokument ...8 TE (Anlage 6 zur Klagbegründung vom 30.11.1998) beantragt worden. Am 02.09.1991 sei durch das Finanzministerium / Zollbehörde die Abfertigung der Ware zum freien Verkehr erklärt worden (Anlage 7 zur Klagbegründung). In diese Erklärung seien 2.310 Kartons aus gesundheitlicher und radiologischer Sicht zum freien Verkehr und Vertrieb frei gegeben worden; 10.417 Kartons seien aus gesundheitlicher und radiologischer Sicht zwecks Weiterverarbeitung frei gegeben worden; am 03.09.1991, also einen Tag später, habe das Landwirtschaftsministerium, Generaldirektion für Veterinärische Dienste die Ware ebenfalls frei gegeben (Anlage 8 zur Klagbegründung). Schließlich sei am 05.09.1991, also zwei Tage später, die Freigabe durch die Generaldirektion für Kontrolle auf Export und Import, Kontrolldirektion Import erfolgt (Anlage 9 zur Klagbegründung). Nach Vorliegen der Freigaben bei drei verschiedenen zuständigen Behörden (Dreierausschuss) sei noch am 05.09.1991 die Verzollungsbescheinigung erteilt worden, d.h. auf das Zolldokument vom 26.08.1991 sei der Freigabevermerk erteilt worden (Anlage 9a zur Klagbegründung). Mit Schreiben vom 02.03.1992 habe die Firma B den Beklagten im Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Freigabe der Sicherheiten die Original-Verzollungsbescheinigung (Nr. 100... T vom 20.09.1991) und mit Schreiben vom 21.07.1992 eine ergänzte Übersetzung (Anlage 17 zur Klagbegründung) übersandt.

Nach Auffassung der Klägerin ist damit der Nachweis der zollamtlichen Abfertigungen der Waren zum freien Verkehr in Ägypten erbracht. Das ergebe sich bereits aus der mit Schreiben vom 12.03.1992 überreichten Original-Verzollungsbescheinigung (Nr. 10...

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