Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH VIII B 141/11)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für einen gemischt genutzten Raum in der Privatwohnung

 

Leitsatz (amtlich)

Kein Betriebsausgabenabzug für die anteiligen Kosten der Privatwohnung bei jeweils nicht unwesentlicher Nutzung eines Raumes sowohl für private als auch für berufliche Zwecke mangels objektivierbarer Kriterien für eine Aufteilung

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, 5 S. 1 Nr. 6b, § 12 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 02.07.2012; Aktenzeichen III B 243/11)

BFH (Beschluss vom 02.07.2012; Aktenzeichen III B 243/11)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Berücksichtigung von anteiligen Mietkosten als Betriebsausgaben für die Jahre 2005 und 2006.

Der im Jahr ... geborene Kläger ist nicht verheiratet. In den Streitjahren erzielte er neben weiteren Einkünften (aus Gewerbebetrieb, Vermietung und Verpachtung und Kapitalvermögen) Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit als Unternehmensberater. Diese Tätigkeit umfasste einer Beschreibung des Klägers zufolge die Erstellung betriebswirtschaftlicher Unternehmenskonzepte und unternehmerischer Mittelfristplanungen, Beratung bei deren Umsetzung, Unternehmensbewertungen, die Durchführung von "Due-Dilligence-Prüfungen" bzw. die Unterstützung bei der Vorbereitung von Datenräumen und schließlich Beratung im Rahmen von Fusions- und Akquisitionsprozessen.

Seinen Gewinn ermittelte der Kläger nach § 4 Abs. 3 EStG. Für die beiden Streitjahre und das ursprünglich ebenfalls im Streit befindliche Jahr 2004 erklärte er folgende Gewinne bzw. Verluste:

2004

2005

2006

Betriebseinnahmen

… €

… €

… €

Betriebsausgaben

… €

… €

… €

Gewinn / Verlust

… €

./. … €

… €

Von den Betriebseinnahmen des Jahres 2006 entfielen ... € auf die Auflösung einer sog. Ansparrücklage. Für die beiden Folgejahre erklärte der Kläger Gewinne in Höhe von ... € (2007) und ... € (2008). Bei den Betriebsausgaben hatte der Kläger u. a. anteilige Mietaufwendungen als Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von jeweils 2.309,66 € in den Jahren 2004 und 2006 sowie in Höhe von 2.390,66 € im Jahr 2005 angesetzt (zuzüglich 132,93 € Nebenkosten im Jahr 2005 und 140,00 € im Jahr 2006).

Der Beklagte veranlagte den Kläger zunächst erklärungsgemäß. Die Bescheide für die Streitjahre 2005 und 2006 ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Mit Verfügung vom 24.03.2009 ordnete der Beklagte eine Betriebsprüfung für die Jahre 2004 bis 2006 an. Am 12.11.2009 besichtigte der zuständige Prüfer die Wohnung des Klägers. In einem Aktenvermerk vom selben Tag hielt er folgendes fest: "Wenn man das Wohnzimmer betritt, wird ein links von der Tür vorhandener Bereich des Wohnzimmers betrieblich genutzt. Dieser Bereich ist im vorderen Teil offen zum Wohnzimmer und im linken Teil nur durch einen Tresen, in dem ein Durchgang vorhanden ist, von der Küche abgegrenzt. Außerdem wird noch ein rechts von der Wohnzimmereingangstür vorhandener Bereich, in dem sich ein PC und ein Drucker befinden, betrieblich genutzt. Diese beiden Teile zusammen ergeben die für betriebliche Nutzung angesetzte Fläche von 19 qm. Auf dem Grundriss ist dieser Bereich schraffiert dargestellt. Ein Schreibtisch war auf den beiden betrieblich genutzten Flächen nicht vorhanden. Bei dem Tisch, auf dem Herr A an diesem Tag seine betriebliche Tätigkeit ausführte, handelte es sich um einen normalen Tisch. Die übliche Verwendung dieses Tisches dürfte die eines Esstisches sein. Eine entsprechende Bestuhlung war auch vorhanden. Der PC befand sich in einem hierfür vorgesehenen Tisch und der Drucker stand auf dem Fußboden." Auf die dem Aktenvermerk vom 12.11.2009 beigefügte Grundriss-Skizze wird Bezug genommen (Bp.-Arbeitsakten, Abschnitt "Arbeitszimmer", dort Bl. 1 und 2).

Mit geänderten Bescheiden vom 10.02.2010 lehnte der Beklagte eine Berücksichtigung der für das häusliche Arbeitszimmer angesetzten anteiligen Mietaufwendungen ab. Die Einkommensteuer wurde auf 0,00 € (2004), ... € (2005 - wegen entsprechend hoher Einkünfte aus Kapitalvermögen) und ... € (2006) festgesetzt.

Der Kläger legte dagegen am 26.02.2010 Einspruch ein. Er trug vor, dass es hier im Grunde nicht um ein häusliches Arbeitszimmer gehe, sondern und die einzige Betriebsstätte, von der aus er sein Unternehmen betreibe und die den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit bilde. Nachdem der Große Senat des Bundesfinanzhofs mit Beschluss vom 21.09.2009 seine frühere Rechtsprechung zu dem aus § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG abgeleiteten Aufteilungsverbot aufgegeben habe, gebiete das Leistungsfähigkeitsprinzip die Berücksichtigung des beruflichen Anteils der Wohnungskosten durch Aufteilung, notfalls im Wege der Schätzung. Der Kläger legte Übersichten über die von ihm in den Jahren 2004 bis 2006 geleisteten Tagewerke vor und erläuterte, dass er jeweils 56,1 % (2004), 58,7 % (2005) und 44,6 % (2006) seiner beruflichen Tätigkeit an seinem häuslichen Arbeitsplatz verrichtet habe. Gegen die tatsächlichen Feststellungen des Betriebsprüfers erhob er...

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