Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuordnung von Einkünften und Umsätzen bei Ehegatten

 

Leitsatz (amtlich)

Die Klage ist zulässig und insoweit begründet, als die Einkünfte aus der Anhängervermietung nicht dem Kläger, sondern der Beigeladenen zuzurechnen sind und das Gericht bei der Höhe der Zuschätzung geringfügig von der Schätzung des Beklagten abweicht. Im übrigen ist die Klage unbegründet; der gegen den Kläger ergangene Umsatzsteuerbescheid ist nicht zu ändern, obwohl die Anhänger von der Beigeladenen vermietet wurden und die Umsätze aus den Reparaturen geringer anzunehmen sind.

 

Normenkette

EStG § 15; UStG § 2; AO § 162; FGO § 96

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Einkünfte aus einem Autoreparaturbetrieb und einer Anhängervermietung dem Kläger oder seiner mit ihm zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehefrau, der Beigeladenen, zuzurechnen sind und ob die Höhe dieser Einkünfte zutreffend geschätzt wurde.

Der Kläger ist gelernter Kraftfahrzeugmechaniker und war bis 1993 bei der Deutschen Post beschäftigt. Seitdem erhält er von der Post Versorgungsbezüge. Seine beigeladene Ehefrau, mit der er zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird, war und ist vollzeitbeschäftigte Briefzustellerin.

Für den Kläger war seit mindestens 1990 das Gewerbe Kfz-Reparatur und -Handel angemeldet. Seit 1994 ist dieses Gewerbe nicht mehr auf ihn, sondern auf die Beigeladene angemeldet. Diese betrieb außerdem einen Handel mit Parfüm und Kosmetik und ermittelte das Ergebnis durch Einnahmen-Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG. Steuererklärungen wurden seitdem dahin abgegeben, dass nur die Ehefrau Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte und Umsätze bewirkte.

Nachdem der Steuerverwaltung im Juli 2000 (Bl. 220 EStA) eine anonyme Anzeige zugegangen war, wurde vom Beklagten sowohl für den Betrieb der Beigeladenen (Prüfungsanordnung vom 18. September 2000) als auch bei den Eheleuten - dem Kläger und der Beigeladenen - eine Außenprüfung durchgeführt.

Die Betriebsprüfungsstelle schrieb die Beigeladene am 26. September 2000 an und stellte zwölf Fragen zur Kraftfahrzeugreparatur und der Anhängervermietung. Nach einer schriftlichen Erinnerung am 27. Oktober 2000 wurde vermerkt, dass mit dem Kläger am 27. November 2000 zwischen 7 Uhr und 7.30 Uhr ein Termin an Amtsstelle vereinbart worden sei. Über die Besprechung am 27. November 2000 wurde ein handschriftlicher Aktenvermerk gefertigt (Blatt 67 Bp-Arbeitsakten). Der Kläger hat danach auf die Frage, wer die Reparaturen und die Anhängervermietung ausgeführt habe, geantwortet: Hauptsächlich Ersatzteilverkauf, nur gelegentlich Reparatur ... wird vom Ehemann ausgeführt, auch die Anhängervermietung, da Ehefrau voll berufstätig ist.

Die Prüferin kam zu dem Ergebnis, dass das Gewerbe "Kfz- Reparatur und Anhängervermietung" vom Kläger ausgeübt werde. Sie nahm außerdem Hinzuschätzungen vor, weil sie davon ausging, dass Einnahmen und Umsätze nicht in voller Höhe erklärt worden seien. Die Buchführung sei mangelhaft gewesen, es seien Kassenfehlbeträge festgestellt worden (Bl. 93 Bp-Arbeitsakten), die Bußgeld- und Strafsachenstelle habe durch Zeugenvernehmungen festgestellt, dass in der Buchführung vorhandene und als Einnahmen erfasste Ausgangsrechnungen den Auftraggebern nicht ausgehändigt worden seien, die Rechnungen enthielten lediglich das Material, während die Auftraggeber tatsächlich höhere Beträge als in den Rechnungen ausgewiesen geleistet hätten. Das zur Verfügung stehende Bargeld habe im Streitjahr nicht ausgereicht, um einen Vierpersonenhaushalt zu unterhalten.

Im erstmaligen, aufgrund der Betriebsprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheid für 1998 vom 7. Dezember 2001 (Bl. 225 EStA) wurden deshalb Einkünfte aus Gewerbebetrieb beim Kläger - Kfz-Reparatur und Anhängervermietung - in Höhe von 24.496 DM angesetzt. Der Beklagte ging dabei - unter prozentualer, an den geschätzten Betriebseinnahmen der Reparaturen und der Anhängervermietung orientierter Aufteilung eines Unsicherheitszuschlages von 3.000 DM - von Einkünften aus den Reparaturen in Höhe von (39.691-29.450 =) 10.241 DM und aus der Anhängervermietung von (21.141-6.886 =) 14.255 DM aus. Für die Beigeladene bleib es bei gewerblichen Einkünften aus dem Parfumhandel in Höhe von 251 DM. Erklärt worden waren für die Beigeladene (handschriftliche Änderung von ... (Kläger) zu ... (seiner Frau), Bl. 208 EStA) Einkünfte von minus 8.007 DM aus Kfz-Handel, 280 DM aus Parfum-Handel und minus 26.028 DM aus Anhängervermietung. Dabei waren jedoch die - dem Beklagten gegenüber eingeräumten (Bl. 34 GewStA) - Betriebseinnahmen unberücksichtigt geblieben; nach dem Betriebsprüfungsbericht betragen die erklärten gewerblichen Einkünften der Beigeladenen minus 7.726 DM. Die Zusammensetzung der Hinzuschätzung wurde dem Kläger und der Beigeladenen in der Anlage zum Schreiben der Prüferin vom 11. Januar 2002 erläutert (Bl. 37, 39 ff. USt-Akten der Beigeladenen; vgl. auch Anlage 4 zum Betriebsprüfungsbericht).

Die Festsetzung der Umsatzsteuer 1998 für die Beigeladene wurde am 7. Dezembe...

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